TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/27 2000/09/0074

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28a Abs3 idF 1995/895;
VStG §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. März 2000, Zl. UVS-07/A/28/675/1998/5, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 2000 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von zehn Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe als Vorstandsmitglied der P Aktiengesellschaft zu verantworten, dass diese Aktiengesellschaft als Arbeitgeberin am 21. Februar 1996 an einer näher bezeichneten Baustelle zehn näher bezeichnete - von einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH überlassene - Ausländer (deren jeweilige Staatsangehörigkeit im angefochtenen Bescheid bezeichnet wurde) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer zehn Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 10 Tage) und Kostenbeiträge von S 20.000,-- für das erstinstanzliche Verfahren und S 40.000,-- für das Berufungsverfahren verhängt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - insoweit diese für die Erledigung der Beschwerde von Belang ist - aus, die mit Schreiben vom 20. Jänner 1995 und Zustimmungserklärung vom 14. März 1995 erfolgte Bestellung des (Ing.) S zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten sei deshalb nicht wirksam, weil - im Hinblick auf die mit 1. Jänner 1996 in Kraft getretene Bestimmung des § 28a Abs. 3 AuslBG - die Meldung der Bestellung des Ing. S zum verantwortlichen Beauftragten bis zum Tatzeitpunkt (21. Februar 1996) nicht erfolgt sei. Nach der im Tatzeitpunkt maßgeblichen Rechtslage sei die Rechtswirksamkeit der Bestellung vom Einlangen einer schriftlichen Mitteilung über die Bestellung samt Zustimmungsnachweis beim zuständigen Arbeitsinspektorat abhängig; eine derartige Mitteilung sei aber unstrittig nicht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeiten, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall die Bestellung des (Ing.) S zum verantwortlichen Beauftragten mit der Begründung als unwirksam verneint, dass nach dem 1. Jänner 1996 eine schriftliche Mitteilung an das Arbeitsinspektorat über die im Jahr 1995 erfolgte Bestellung unterblieben ist.

Die belangte Behörde hat dabei insoweit die Rechtslage verkannt, als sie davon ausging, dass der vom Beschwerdeführer genannte (Ing.) S nicht als zum verantwortlichen Beauftragten bestellt anzusehen sei. Die aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 28a Abs. 3 AuslBG (in der Fassung BGBl. Nr. 895/1995) stammende Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ist - auch ohne Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat - nach dem 1. Jänner 1996 weiterhin wirksam geblieben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. September 2000, Zl. 2000/09/0084).

Die belangte Behörde ist somit zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass den Beschwerdeführer die Verantwortung für die angelastete Verwaltungsübertretung treffe.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090074.X00

Im RIS seit

06.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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