TE Vwgh Beschluss 2003/2/27 2002/18/0262

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §58 Abs2;
VwRallg impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/18/0263

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in den Beschwerdesachen des A, geboren 1975, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Bergstraße 22, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 26. September 2002, Zl. Fr-69/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (hg. Zl. 2002/18/0263), und vom 27. September 2002, Zl. Fr-69/02, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 (hg. Zl. 2002/18/0262), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 26. September 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 iVm §§ 37 und 38 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2002/18/0263 protokollierte, inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

2.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. September 2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. März 2002 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Jugoslawien gemäß § 75 Abs. 1 zweiter Satz FrG als unzulässig zurückgewiesen.

2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2002/18/0262 protokollierte, der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 2. Jänner 2003 wurde das mit dem oben 1.1. genannten Bescheid verhängte Aufenthaltsverbot gemäß § 44 FrG aufgehoben.

4. In seiner Stellungnahme vom 16. September 2002 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich durch die angefochtenen Bescheide vom 26. September 2002 und vom 27. September 2002 nicht mehr für beschwert erachte.

Er verwies jedoch darauf, dass er die Beschwerden gegen diese Bescheide nur deshalb eingebracht habe, weil die zuständige Referentin der Bundespolizeidirektion Salzburg anlässlich einer mündlichen Vorsprache seines Rechtsvertreters angekündigt habe, dass der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots abgewiesen würde.

II.

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

2. Da das Aufenthaltsverbot mittlerweile aufgehoben worden ist, kann die Rechtstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gegen die Erlassung dieser Maßnahme nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. den die Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, dessen Gültigkeitsdauer mittlerweile abgelaufen ist, betreffenden hg. Beschluss vom 26. November 2002, Zl. 99/18/0119).

3. Da das Aufenthaltsverbot, auf Grund dessen die Abschiebung des Beschwerdeführers drohte, mit dem genannten Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 2. Jänner 2003 aufgehoben worden ist, war auch die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2003, Zl. 99/18/0195).

4.1. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die jeweilige Auffassung der belangten Behörde noch die jeweils gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

4.2. Dem zur Begründung des geltend gemachten Aufwandersatzanspruches erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die vorliegenden Beschwerden nur erhoben, weil ihm mündlich die Abweisung seines Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots angekündigt worden sei, ist zu entgegnen, dass es für die Frage eines allfälligen Aufwandersatzanspruches des Beschwerdeführers gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nur auf den fiktiven Erfolg der Beschwerde - wenn das Rechtschutzinteresse nicht weggefallen wäre - und nicht auf das Motiv für die Einbringung der Beschwerde ankommt.

Wien, am 27. Februar 2003

Schlagworte

Allgemein Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002180262.X00

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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