TE Vwgh Beschluss 2003/2/27 99/18/0047

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;

Norm

VwGG §23;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61;
ZPO §64 Abs1 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über den Antrag des A (geboren 1968), vertreten durch Dr. Lothar Wachter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schubertring 8, "auf Verfahrensfortsetzung" betreffend das mit hg. Beschluss vom 3. Dezember 1998, Zl. 97/18/0204, eingestellte Beschwerdeverfahren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit hg. Beschluss vom 3. Dezember 1998 wurde das oben genannte (das mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Juni 1996, Zl. SD 718/96, erlassene Aufenthaltsverbot betreffende) Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt, weil der Beschwerdeführer dem an ihn mit hg. Verfügung vom 24. September 1998 nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof ergangenen Verbesserungsauftrag insofern nur mangelhaft nachkam, als er den ergänzenden Schriftsatz lediglich in zweifacher Ausfertigung vorlegte.

2. In seinem nunmehr vorliegenden "Antrag auf Verfahrensfortsetzung" begehrt der Antragsteller, den genannten hg. Beschluss vom 3. Dezember 1998 "als nichtig anzusehen" und "das Verfahren 1997/18/0204 ... fortzusetzen".

Dieser Antrag wird im Wesentlichen wie folgt begründet: Der genannte Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1998 sei dem Rechtsvertreter des Antragstellers (des damaligen Beschwerdeführers) niemals zugestellt worden. Vielmehr sei dieser Auftrag seiner früheren Verfahrenshelferin zugestellt worden. Diese Verfahrenshelferin habe innerhalb offener Verbesserungsfrist den Antrag an die Rechtsanwaltskammer gestellt, sie von der Verfahrenshilfe in der Angelegenheit zu entbinden. Mit Beschluss der Rechtsanwaltskammer Wien vom 14. Oktober 1998 sei der nunmehrige Rechtsvertreter zum Verfahrenshelfer des damaligen Beschwerdeführers bestellt worden. Diesem Beschluss sei der besagte Verbesserungsauftrag nicht beigeschlossen gewesen. Selbst wenn dieser Beschluss dem Verbesserungsauftrag beigeschlossen gewesen wäre, wäre dies unerheblich, weil nach § 7 des Zustellgesetzes nur die tatsächliche Empfangnahme des Schriftstückes durch den Adressaten entscheidend sei, die Kenntnis desselben vom Vorhandensein oder sogar vom Inhalt des Schriftstückes heile den Zustellmangel nicht. Der genannte Verbesserungsauftrag sei dem nunmehr einschreitenden Verfahrenshelfer von der früheren Verfahrenshelferin per Telefax am 29. Oktober 1998 zur Kenntnis gebracht worden. Damit sei aber die unterbliebene Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als nunmehr bestelltem Verfahrenshelfer keineswegs geheilt. Da somit dem Verfahrenshelfer der in Rede stehende Verbesserungsauftrag nicht zugestellt worden sei, habe auch die zur Verbesserung gesetzte Frist von vier Wochen noch gar nicht zu laufen begonnen. Somit habe er auch keine Verbesserungsfrist versäumen können, was den Verwaltungsgerichtshof im Sinn des § 34 Abs. 2 VwGG dazu "berechtigen würde", das Verfahren einzustellen. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit dem genannten Beschluss vom 3. Dezember 1998 sei "rechtswidrig und nichtig".

3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine "Verfahrensfortsetzung" eines mit hg. Beschluss eingestellten Beschwerdeverfahrens - wie dies im vorliegenden Antrag genannt wird - gesetzlich nicht vorgesehen ist. Da in diesem Antrag auch nicht die Versäumung einer Frist geltend gemacht wird, ist dieser nicht als Wiedereinsetzungsantrag im Sinn des § 46 VwGG zu qualifizieren. Aber selbst wenn man diesen Antrag als Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem genannten Beschluss vom 3. Dezember 1998 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens ansehen wollte, ist damit für den Antragsteller nichts gewonnen.

4.1. Nach der auf dem Boden des Antragsvorbringens fallbezogen in Betracht kommenden Regelung des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist die Wiederaufnahme (u.a.) eines mit Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.

4.2. Nach dem Antrag wurde (in Übereinstimmung mit dem hg. Akt Zl. 97/18/0204) zunächst die schon angesprochene Verfahrenshelferin zur Vertretung des Beschwerdeführers in den genannten Beschwerdeverfahren bestellt. Der diesbezügliche Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien ist mit 21. September 1998 datiert und am 23. September dieses Jahres beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Weiters wurde über begründetes Ersuchen der Verfahrenshelferin an ihrer Stelle von der Rechtsanwaltskammer Wien mit Bescheid vom 14. Oktober 1998 betreffend "Umbestellung in Zivilsachen" (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 19. Oktober 1998) der nunmehr einschreitende Rechtsanwalt als neuer Verfahrenshelfer bestellt.

4.3. Mit der schon genannten hg. Verfügung vom 24. September 1998 wurde der Antragsteller als damaliger Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 4, 5 und 6 leg. cit. zu ergänzen und den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Seine Mängelbehebung trägt das Datum 10. November 1998 und langte am 11. November dieses Jahres beim Verwaltungsgerichtshof ein. Diese Mängelbehebung wurde nach Ausweis des Aktes Zl. 97/18/0204 nicht von der ursprünglich bestellten Verfahrenshelferin, sondern bereits vom nunmehr einschreitenden Verfahrenshelfer Rechtsanwalt Dr. Lothar Wachter eingebracht.

4.4. Nach der hg. Rechtsprechung beginnt im Fall der Umbestellung eines Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe die Beschwerdefrist oder die Frist zur Behebung von Mängeln im Sinn des § 34 Abs. 2 VwGG mit der Zustellung des Umbestellungsbeschlusses des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer durch diese an den neu bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen. Bei der Umbestellung eines Verfahrenshelfers obliegt es dem bestellt gewesenen Vertreter einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, alle für die Rechtsangelegenheit bedeutsamen Schriftstücke - insbesondere auch einen ihm zugestellten fristgebundenen Mängelbehebungsauftrag - an den neu bestellten Verfahrenshelfer weiterzuleiten. Jeder neu bestellte Verfahrenshelfer, dem mit dem Umbestellungsbeschluss nicht sämtliche Unterlagen zugekommen sein sollten, hat sich sofort Kenntnis über die von ihm vorzunehmenden Verfahrenshandlungen zu verschaffen, wozu auch eine Akteneinsichtnahme beim Verwaltungsgerichtshof unerlässliche Voraussetzung sein kann. Die Verfahrenshilfe genießende Partei ist verpflichtet, sich unverzüglich mit jedem neu bestellten Verfahrenshelfer in Verbindung zu setzen und ihm alle ihre Rechtsangelegenheit betreffenden Schriftstücke zur Verfügung zu stellen (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Mai 1997, Zl. 97/15/0034, m.w.H.).

4.5. Im vorliegenden Fall wurde - wie im Antrag ausgeführt - der in Rede stehende Mängelbehebungsauftrag von der früher bestellten Verfahrenshelferin nach der Umbestellung an den nunmehr einschreitenden Verfahrenshelfer weitergeleitet. Eine gesonderte Zustellung dieses Auftrags an letzteren seitens des Verwaltungsgerichtshofes - wie dies offenbar dem Antrag vorschwebt - war nach dem Gesagten (oben 4.4.) nicht erforderlich. Mit der Zustellung des genannten Umbestellungsbescheides vom 14. Oktober 1998 begann die im Mängelbehebungsauftrag gesetzte vierwöchige Frist zur Behebung der Mängel im Sinn des § 34 Abs. 2 VwGG neu zu laufen. Innerhalb dieser Frist wurde (wie ebenfalls schon erwähnt) der ergänzende Schriftsatz zur Mängelbehebung am 10. November 1998 (bereits) vom neu bestellten Verfahrenshelfer zur Post gegeben. Mit diesem wurde aber dem Mängelbehebungsauftrag - wie im hg. Beschluss Zl. 97/18/0204 näher ausgeführt - nicht entsprochen. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass dem zuletzt genannten Beschluss eine nicht von der Partei verschuldete irrige Annahme der Versäumung der in Rede stehenden Mängelbehebungsfrist zu Grunde läge.

5. Dem vorliegenden Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 27. Februar 2003

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999180047.X00

Im RIS seit

16.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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