TE Vfgh Beschluss 1999/12/16 WI-9/99, WI-13/99

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita

Leitsatz

Einstellung des zu WI-9/99 protokollierten Verfahrens infolge Zurückziehung der Anfechtung der Wahl zum Europäischen Parlament; Zurückweisung der neu eingebrachten Anfechtung dieser Wahl (protokolliert zu WI-13/99) mangels Legitimation des Anfechtungswerbers infolge Verbrauchs der Anfechtungsbefugnis mit Einbringung der Anfechtungsschrift (s VfSlg 14566/1996, 10905/1986)

Spruch

I. Das zur Z WI-9/99 geführte Verfahren wird eingestellt.

II. Die zur Z WI-13/99 protokollierte Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art141 Abs1 lita B-VG ua. über die Anfechtung einer Wahl zum Europäischen Parlament.

2.1.1. Mit seiner - der Sache nach - auf diese Bestimmung gestützten und durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Eingabe vom 22.6.1999 beantragt der Antragsteller - nach eigenen Angaben ein deutscher Staatsbürger mit "Erstwohnsitz" (seit 1993) in der Gemeinde Freinberg (Oberösterreich) -, "die Durchführung der Europawahl (in Österreich) (s. Antrag S 3 und 13) vom 13.6.1999 ... für nichtig zu erklären", hilfsweise "die Durchführung der Europawahl vom 13.6.1999 in der Gemeinde Freinberg für nichtig zu erklären."

2.1.2. Mit einer durch denselben Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe vom 6.7.1999 zog der Einschreiter diese Anfechtung jedoch zurück, weshalb das zur Z WI-9/99 geführte Verfahren einzustellen war.

2.2.1. Der "gleichzeitigen Neueinbringung" der Anfechtung der Wahl zum Europäischen Parlament vom 13.6.1999 (protokolliert zur Z WI-13/99) mit dem genannten Schriftsatz vom 6.7.1999 steht aber ein Prozesshindernis entgegen:

2.2.2. Im Wahlanfechtungsverfahren gemäß Art141 Abs1 B-VG wird nämlich die Anfechtungsbefugnis mit der Einbringung der Anfechtungsschrift (hier also jener vom 22.6.1999) verbraucht (s. VfSlg. 14556/1996 mwH; s. weiters VfSlg. 10905/1986). Die mit Schriftsatz vom 6.7.1999 (neu) eingebrachte Anfechtung war deshalb mangels Legitimation des Anfechtungswerbers zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite sowie Z3 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:WI9.1999

Dokumentnummer

JFT_10008784_99W00I09_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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