TE Vwgh Beschluss 2003/3/14 AW 2003/09/0003

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Veröffentlicht am 14.03.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
77 Kunst Kultur;

Norm

DMSG 1923 §29 Abs1;
DMSG 1923 §4 Abs1;
DMSG 1923 §6 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Franziska G, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät E & H, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 6. Dezember 2002, Zl. 16.602/16-IV/3/2002, betreffend Unterschutzstellung nach dem DMSG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 2002 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesdenkmalsamtes vom 5. November 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 DMSG keine Folge gegeben und damit die mit dem erstinstanzlichen Bescheid getroffene Feststellung, dass die Erhaltung der Handschrift "Eusebius von Caesarea, Historia ecclesiastica" im öffentlichen Interesse gelegen sei, bestätigt.

Die Beschwerdeführerin hat ihre (zur hg. Zl. 2003/09/0015 protokollierte) Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Sie bringt dazu vor, zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Der angefochtene Bescheid sei vollziehbar, weil er Grundlage sei für "den nachfolgenden vollstreckbaren Vollzugsakt, mit dem mir das Bundesdenkmalamt die Erteilung der Ausfuhrbewilligung versagen will". Das Bundesdenkmalamt beabsichtige, ihren Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung gemäß § 17 Abs. 1 DMSG mit der Begründung abzuweisen, weil der angefochtene Unterschutzstellungsbescheid erlassen worden sei. Sie habe ein berechtigtes Interesse daran, dass der angefochtene Bescheid "nicht endgültig rechtskräftig wird". Sollte der angefochtene Bescheid aufgehoben werden und hätte die Behörde den Antrag auf Bewilligung der Ausfuhr gemäß § 17 Abs. 5 DMSG bereits abgewiesen, so "wären dadurch meine berührten Interessen verletzt".

Die belangte behörde sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2003 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und zwar unter anderem mit der Begründung, durch die Unterschutzstellung sei jede veränderung oder Zerstörung des Denkmals ohne Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 DMSG verboten und im Falle einer Veräußerung sei gemäß § 6 Abs. 4 DMSG der Erwerber dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Diese Beschränkungen würden die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung des gegenständlichen Denkmals sichern. Die Beschwerdeführerin habe sich gegen diese Beschränkungen nicht gewendet.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der von ihr mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtene Bescheid rechtskräftig ist. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird die formelle Rechtskraft des angefochtenen Bescheides nicht aufgehoben (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 256f wiedergegebene hg. Judikatur).

Die im Antrag gegebene Begründung für die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist verfehlt, bringt die Beschwerdeführerin doch vor, sie habe eine Ausfuhrbewilligung gemäß § 17 Abs. 1 DMSG beantragt, sodass sie demnach selbst davon ausgeht, die Ausfuhr der Handschrift sei bewilligungspflichtig. Der angefochtene Bescheid stellt fest, dass die Erhaltung der Handschrift im öffentlichen Interesse gelegen ist. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, allein die Erlassung dieses (mit Beschwerde angefochtenen) Unterschutzstellungsbescheides werde zu einer Abweisung der von ihr begehrten Ausfuhrbewilligung führen, kann vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 17 DMSG nicht nachvollzogen werden. Es bleibt unklar, welche Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides - nach den Vorstellungen der Beschwerdeführerin - durch die Zuerkennung der begehrten aufschiebenden Wirkung hinausgeschoben werden sollen bzw. überhaupt ausgesetzt werden könnten. Eine Ausfuhrbewilligung würde die Beschwerdeführerin dadurch, dass ihrer vorliegenden Beschwerde gegen den Unterschutzstellungsbescheid zuerkannt würde, jedenfalls nicht erlangen. Die Beschwerdeführerin vermag somit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darzutun.

Hingegen hat die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zutreffend dargetan, dass mit dem angefochtenen Unterschutzstellungsbescheid auch Rechtswirkungen verbunden sind, die unter das nach § 30 Abs. 2 VwGG relevante Tatbestandsmerkmal der zwingenden öffentlichen Interessen zu subsumieren sind.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003090003.A00

Im RIS seit

23.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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