TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/18 2001/11/0343

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z3 idF 1998/II/138;
FSG-GV 1997 §3 Abs4 idF 1998/II/138;
FSG-GV 1997 §3 Abs4;
FSG-GV 1997 §6 Abs1 idF 1998/II/138;
FSG-GV 1997 §6 Abs1 Z3 idF 1998/II/138;
FSG-GV 1997 §6 Abs1 Z4 idF 1998/II/138;
FSG-GV 1997 §6 Abs1 Z5 idF 1998/II/138;
FSG-GV 1997 §6 Abs2 idF 1998/II/138;
FSG-GV 1997 §8 Abs5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des C in S, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Hauptplatz 12/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. September 2000, Zl. 11 - 39 - 1046/00 - 7, betreffend Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, wurde dem Beschwerdeführer am 8. Mai 1991 eine uneingeschränkte Lenkberechtigung für die Gruppen A und B erteilt. Am 1. Jänner 1992 erlitt der Beschwerdeführer an der linken Hand eine Verletzung, auf Grund derer die linke Hand im Handgelenk amputiert und durch eine Prothese ersetzt werden musste. In der Folge wurde die Lenkberechtigung für die Gruppe A auf mehrspurige Kraftfahrzeuge eingeschränkt. Hinsichtlich der Lenkberechtigung für die Gruppe A (mehrspurige Kraftfahrzeuge) und die Gruppe B wurde die Bedingung ausgesprochen, dass der linken Hand keine Signalbetätigungseinrichtungen, die eine Drehbewegung erfordern, zugeordnet werden dürften, und dass ein geladener Reserveakku mitzuführen sei.

Am 20. Juli 1999 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg einen Antrag auf Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse A auf einspurige Kraftfahrzeuge.

Aus dem im Verwaltungsakt erliegenden formularmäßig erstellten Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 3. November 1999 gemäß § 8 des Führerscheingesetzes (FSG) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als zum Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen der Klasse A nicht geeignet befunden wurde. In der handschriftlichen Begründung wurde auf die Bestimmung des "§ 6 Abs. 4" (gemeint: § 6 Abs. 1 Z. 4) der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) hingewiesen.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2000 wies die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 iVm.§ 8 Abs. 1 FSG iVm.

§ 6 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV ab. In der Begründung wurde ausgeführt, die ärztliche Amtssachverständige habe in ihrem Gutachten vom 3. November 1999 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Behinderung zum Lenken eines einspurigen Kraftfahrzeuges der Klasse A nicht geeignet sei und dabei auf § 6 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV verwiesen, wonach eine Person nur dann als zum Lenken von einspurigen Krafträdern hinreichend frei von Behinderungen gelte, wenn nicht die Behinderung des Fehlens einer Hand vorliege. In rechtlicher Hinsicht führte die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg aus, der Erteilung einer uneingeschränkten Lenkberechtigung für die Klasse A stehe der klare Wortlaut des § 6 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV entgegen. Daran vermöge auch ein technisches Gutachten oder eine Beobachtungsfahrt nichts zu ändern. Jede andere als die von der Behörde getroffene Entscheidung würde contra legem erfolgen, zumal der Behörde im vorliegenden Fall auch kein Ermessensspielraum offen stehe.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

In einem vom Landeshauptmann von Steiermark eingeholten ärztlichen Gutachten vom 30. Juni 2000 kam die ärztliche Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen der Klasse A gesundheitlich nicht geeignet sei. Das Fehlen einer Hand, auch wenn diese durch eine Prothese ersetzt worden sei, sei als eine solche Behinderung zu werten, die keine ausreichende Eignung zum Lenken von einspurigen Krafträdern zulasse. Dies werde auch dezidiert im Gesetz ausgeführt. Die Durchführung einer Beobachtungsfahrt und eine mögliche befürwortende Stellungnahme eines technischen Sachverständigen könnte an diesem Umstand nichts ändern. Nur bei Behinderungen gemäß "§ 6 Abs. 3 und 5" (gemeint: § 6 Abs. 1 Z. 3 und 5) FSG-GV könne in Ausnahmefällen auf Grund einer erfolgreichen Beobachtungsfahrt eine befristete Lenkberechtigung erteilt werden. Die vorliegende Behinderung - Fehlen einer Hand - könne aber aus medizinischer Sicht nicht so bewertet werden.

Mit Bescheid vom 22. September 2000 wies der Landeshauptmann von Steiermark die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Steiermark nach wörtlicher Wiedergabe des ärztlichen Gutachtens vom 30. Juni 2000 aus, es müsse auf § 6 Abs. 2 FSG-GV hingewiesen werden, wonach nur Personen, bei denen Defekte an den Gliedmaßen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 und 5 FSG-GV festgestellt worden seien, die durch Körperersatzstücke oder Behelfe oder von Fahrzeugen mit bestimmten Merkmalen oder von Invalidenkraftfahrzeugen oder Ausgleichskraftfahrzeugen ausgeglichen werden könnten, unter den in § 8 Abs. 3 Z. 2 oder 3 im FSG angeführten Voraussetzungen als zum Lenken von Kraftfahrzeugen bedingt oder beschränkt geeignet gelten. Die Z. 4 des § 6 Abs. 1 FSG-GV, die den Berufungswerber betreffe, sei nicht erwähnt und es sei daher im Gegenstande die Verwendung einer Prothese nicht möglich.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 3. Oktober 2001, B 2072/00-8, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FSG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 134/1999) lauten (auszugsweise):

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

..."

1.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der FSG-GV (in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 138/1998) lauten (auszugsweise):

"§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

...

3. ausreichend frei von Behinderungen ist ...

...

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

...

(4) Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen Erkrankungen oder Behinderungen festgestellt wurden, die nach den nachfolgenden Bestimmungen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würden, gelten dann als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, wenn sie

1. während der der Feststellung der Erkrankungen oder Behinderungen unmittelbar vorangehenden zwei Jahre Kraftfahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und

2. die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Ausgleich des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit eingetreten ist.

Der Eintritt dieses Ausgleichs und die Dauer des Vorliegens dieser Eignung ist durch das ärztliche Gutachten nötigenfalls im Zusammenhang mit einer Beobachtungsfahrt festzustellen und darf nur auf höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden. Bestehen trotz der durchgeführten Beobachtungsfahrt noch Bedenken über die Eignung des zu Untersuchenden, ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu seiner kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit einzuholen.

...

§ 6. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen gilt eine Person, bei der keine der folgenden Behinderungen vorliegt:

...

3. Defekte an Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können,

4. hinsichtlich des Lenkens von einspurigen Krafträdern: das Fehlen einer Hand,

5. eingeschränkte Beweglichkeit der Gelenke, Muskulatur und Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen kann,

...

(2) Personen, bei denen Defekte an den Gliedmaßen im Sinne des Abs. 1 Z 3 oder 5 festgestellt wurden, die durch Verwendung von Körperersatzstücken oder Behelfen oder von Fahrzeugen mit bestimmten Merkmalen oder von Invalidenkraftfahrzeugen oder Ausgleichskraftfahrzeugen ausgeglichen werden können, gelten unter den in § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 FSG angeführten Voraussetzungen als zum Lenken von Kraftfahrzeugen bedingt oder beschränkt geeignet.

..."

2. Zunächst ist festzuhalten, dass eine Person, der eine Hand fehlt, gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 iVm. § 6 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV hinsichtlich des Lenkens von einspurigen Krafträdern nicht als hinreichend frei von Behinderungen gilt. Der in § 6 Abs. 2 FSG-GV beschriebene Ausgleich mit der Konsequenz einer bedingten oder beschränkten Eignung ist nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur bei Defekten an den Gliedmaßen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 FSG-GV oder bei Behinderungen nach § 6 Abs. 1 Z. 5 FSG-GV möglich.

Gemäß § 3 Abs. 4 FSG-GV gelten allerdings Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen Erkrankungen oder Behinderungen festgestellt wurden, die nach den nachfolgenden Bestimmungen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würden, dann als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, wenn sie während der, der Feststellung der Erkrankungen oder Behinderungen unmittelbar vorangehenden zwei Jahre Kraftfahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Ausgleich des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit eingetreten ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2002, Zl. 2000/11/0242, dargelegt, dass bei Mängeln des Sehvermögens (im Sinne des § 8 Abs. 5 FSG-GV) auf Grund des Charakters des § 8 Abs. 5 FSG-GV als lex specialis zu § 3 Abs. 4 FSG-GV für eine Beobachtungsfahrt gemäß § 3 Abs. 4 FSG-GV kein Raum bleibe. Sollte nämlich durch eine Beobachtungsfahrt gemäß § 8 Abs. 5 FSG-GV festgestellt worden sein, dass der Verlust eines Auges nicht ausreichend kompensiert werden könne, so komme die Annahme, ein Ausgleich des bestehenden Mangels sei durch erlangte Geübtheit im Sinne des § 3 Abs. 4 FSG-GV eingetreten, nicht mehr in Frage.

Zu untersuchen ist daher, ob es sich bei der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des § 6 Abs. 2 FSG-GV - bezogen auf einen Defekt im Sinne des Abs. 1 Z. 4 - ebenfalls um eine lex specialis zu § 3 Abs. 4 FSG-GV handelt.

Die Durchführung einer Beobachtungsfahrt, durch die überprüft werden könnte, ob bei der betreffenden Person das Fehlen einer Hand hinsichtlich des Lenkens von einspurigen Krafträdern kompensiert werden kann, ist in § 6 Abs. 2 FSG-GV nicht vorgesehen. Dies könnte als Indiz dafür gewertet werden, dass eine lex specialis zu § 3 Abs. 4 FSG-GV nicht vorliegt. Dagegen spricht freilich folgende systematische Überlegung:

§ 6 Abs. 1 FSG-GV fasst in den Z. 3 bis 5 eine Gruppe vergleichbarer Behinderungen zusammen. Die Defekte in Z. 3 und Z. 5 werden insoweit als Behinderungen bezeichnet, als sie das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beinträchtigen können. Z. 4 enthält eine solche Einschränkung nicht. Zieht man etwa in Betracht, dass das Fehlen einer Hand - sofern es nämlich nicht um das Lenken von einspurigen Krafträdern geht - eine Behinderung nach § 6 Abs. 1 Z. 3 FSG-GV darstellt, muss angenommen werden, dass nach § 6 Abs. 2 FSG-GV zu prüfen wäre, ob durch Verwendung von Körperersatzstücken oder Behelfen und durch die entsprechende Ausstattung des Kraftfahrzeuges der Defekt (Fehlen einer Hand) ausgeglichen werden kann. Bejahendenfalls wäre von einer bedingten oder beschränkten Eignung auszugehen. Sollte sich der Defekt aber nicht als ausgleichbar im dargestellten Sinn herausstellen, weil auch die Verwendung von Körperersatzstücken oder Behelfen bzw. eine entsprechende Ausstattung des Kraftfahrzeuges die Beherrschung des Kraftfahrzeuges nicht ermöglicht, und demnach nicht einmal eine bedingte oder beschränkte Eignung vorliegen, so wäre es unverständlich, wie eine solche aus fehlendem Ausgleich resultierende mangelnde Eignung durch eine erlangte Geübtheit sollte ausgeglichen werden können. Die gleiche Überlegung gilt für Defekte nach § 6 Abs. 1 Z. 5 FSG-GV.

Wie bereits betont enthält § 6 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV nicht die in Z. 3 und 5 enthaltene Einschränkung ("... die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen kann"). Daraus ergibt sich, dass das Fehlen einer Hand hinsichtlich des Lenkens einspuriger Krafträder als Defekt angesehen wird, der jedenfalls das sichere Beherrschen des einspurigen Kraftfahrzeuges beeinträchtigt. Wenn nun § 6 Abs. 2 FSG-GV ausdrücklich nur bei Defekten im Sinne des Abs. 1 Z. 3 oder 5 eine Prüfung des Ausgleichs vorsieht, so ist zu folgern, dass es sich bei dem in § 6 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV genannten Defekt um einen solchen handelt, der offenbar selbst durch Verwendung von Körperersatzstücken und die entsprechende Ausstattung des einspurigen Kraftrades nicht mit der Wirkung einer bedingten oder beschränkten Eignung ausgeglichen werden kann. Ist aber nach den bisherigen Überlegungen schon im Falle des fehlenden Ausgleichs bei Defekten im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 oder 5 FSG-GV ein Ausgleich durch erlangte Geübtheit im Sinne des § 3 Abs. 4 FSG-GV ausgeschlossen, so muss dies umso mehr für den seiner Art nach vergleichbaren, nach § 6 Abs. 2 FSG-GV aber von vornherein nicht ausgleichbaren Defekt des Fehlens einer Hand hinsichtlich des Lenkens von einspurigen Krafträdern gelten.

Im Ergebnis kann es demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgewiesen hat.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 18. März 2003

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110343.X00

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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