TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/18 2000/21/0095

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
30/01 Finanzverfassung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §17 Abs1;
AVG §76 impl;
FlKonv Art31 Z1;
FrG 1997 §107 Abs1 Z3;
FrG 1997;
F-VG 1948 §2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §47 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der X in Linz, vertreten durch Dr. Georg Bauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Dametzstraße 51, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 25. Februar 2000, Zl. Senat-BN-99-127, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach § 107 Abs. 1 Z. 3 FrG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Sachverhalt gleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2003, Zl. 2000/21/0088, den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend, zu Grunde lag, weshalb sowohl auf dieses Erkenntnis als auch - wie dort - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2002, Zl. 99/21/0163, verwiesen werden kann.

Aus den dort angeführten Gründen war auch hier der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 18. März 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000210095.X00

Im RIS seit

20.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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