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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammer für Wien auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG betreffend Bindung der Gesamtverträge an vom Hauptverband im Wege einer Verordnung festzusetzende Richtlinien und auf Aufhebung der Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung mangels Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller bzw wegen zumutbaren UmwegsSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Ärztekammer für Wien und die Österreichische Ärztekammer begehren in einem gemeinsamen Schriftsatz gestützt auf Art140 B-VG die Aufhebung des zweiten Satzes des §31 Abs5 Z10 ASVG idF BGBl. Nr. 20/1994, in eventu des Nebensatzes ", die für die Vertragspartner (§§338 ff) verbindlich sind," in der genannten Bestimmung sowie der Wortfolge "unter Zugrundelegung des Heilmittelverzeichnisses (§31 Abs3 Z12) und der Richtlinien gemäß §31 Abs5 Z10 und 13" in §342 Abs1 Z6 ASVG idF BGBl. Nr. 411/1996, in eventu der Wendung "10 und" in dieser Bestimmung.römisch eins. 1. Die Ärztekammer für Wien und die Österreichische Ärztekammer begehren in einem gemeinsamen Schriftsatz gestützt auf Art140 B-VG die Aufhebung des zweiten Satzes des §31 Abs5 Z10 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,, in eventu des Nebensatzes ", die für die Vertragspartner (§§338 ff) verbindlich sind," in der genannten Bestimmung sowie der Wortfolge "unter Zugrundelegung des Heilmittelverzeichnisses (§31 Abs3 Z12) und der Richtlinien gemäß §31 Abs5 Z10 und 13" in §342 Abs1 Z6 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,, in eventu der Wendung "10 und" in dieser Bestimmung.
Außerdem wird, gestützt auf Art139 Abs1 B-VG, von beiden Kammern die Aufhebung der Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung gemäß §31 Abs5 Z10 ASVG (RÖK), Amtliche Verlautbarung Nr. 40/1996, SoSi 1996, in eventu des §2 Abs2, des §3, der Wortfolge "vom Vertragspartner" in §4 Abs1, des §4 Abs2, der §§6 - 9, des §11 Abs2 und des §12 Satz 2 und 3 sowie der Z7 der Anlage dieser Verordnung begehrt.
2.1. Die Z10 des §31 Abs5 ASVG idF BGBl. Nr. 20/1994 lautet im Zusammenhang - der vom Primärantrag erfaßte Satz ist durch Unterstreichung hervorgehoben - wie folgt: 2.1. Die Z10 des §31 Abs5 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994, lautet im Zusammenhang - der vom Primärantrag erfaßte Satz ist durch Unterstreichung hervorgehoben - wie folgt:
"§31. (1) ...
1. ...
...
10. über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung unter Bedachtnahme auf §133 Abs2. In diesen Richtlinien, die für die Vertragspartner (§338 ff) verbindlich sind, sind jene Behandlungsmethoden anzuführen, die entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen (zB für gewisse Krankheitsgruppen) erst nach einer chef- oder kontrollärztlichen Bewilligung des Versicherungsträgers anzuwenden sind. Durch diese Richtlinien darf der Zweck der Krankenbehandlung nicht gefährdet werden;
11. ...
...
..."
2.2. Die Z6 des §342 Abs1 ASVG idF BGBl. Nr. 411/1996 - der angefochtene Teil dieser Bestimmung ist durch Unterstreichung hervorgehoben - lautet im Zusammenhang wie folgt: 2.2. Die Z6 des §342 Abs1 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, - der angefochtene Teil dieser Bestimmung ist durch Unterstreichung hervorgehoben - lautet im Zusammenhang wie folgt:
"§342. (1) Die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:
1. ...
...
6. die Zusammenarbeit der Vertragsärzte mit dem beim Versicherungsträger eingerichteten chef- und kontrollärztlichen Dienst unter Zugrundelegung des Heilmittelverzeichnisses (§31 Abs3 Z12) und der Richtlinien gemäß §31 Abs5 Z10 und 13;
7. ...
...
2.3. Die Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung gemäß §31 Abs5 Z10 ASVG (RÖK), kundgemacht in der Amtlichen Verlautbarung Nr. 40/1996, SoSi 1996, haben den folgenden Wortlaut:
"Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze
bei der Krankenbehandlung gemäß §31 Abs5 Z10 ASVG (RÖK)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§1. (1) Die Richtlinien regeln
1. die ökonomischen Grundsätze, nach denen
a) die ärztliche Hilfe,
b) die der ärztlichen Hilfe gleichgestellten Leistungen,
als ausreichend, zweckmäßig, das Maß des Notwendigen nicht übersteigend zu beurteilen sind sowie
2. die Maßnahmen, die die Einhaltung dieser Grundsätze sicherstellen sollen.
Verbindlichkeit
§2. (1) Die Richtlinien sind für die im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefaßten Krankenversicherungsträger mit der Maßgabe verbindlich, daß der
3. Abschnitt nur vom abrechnenden Krankenversicherungsträger anzuwenden ist.
Ökonomische Grundsätze
§3. (1) Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden.
Chef(Kontroll)ärztliche Bewilligung
§4. (1) In der Anlage sind jene Leistungen angeführt, die entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen erst nach einer chef(kontroll)ärztlichen Bewilligung auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers vom Vertragspartner angewendet werden dürfen.