TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/19 97/12/0264

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §16;
BDG 1979 §8;
GehG 1956 §12a;
GehG 1956 §14;
GehG 1956 §32;
GehG 1956 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. Dr. W in Z, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juni 1997, Zl. 113.849/11-II/2/97, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1939 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter im Funktionszulagenschema (Amtstitel: Oberrat) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG rechtskundig.

Im Jahre 1986 schloss er das neben seiner Berufstätigkeit betriebene Studium der Rechtswissenschaften mit Erfolg ab. Mit 1. Juni 1990 wurde er in den Ruhestand versetzt. Zu diesem Zeitpunkt gehörte er der Verwendungsgruppe W 2, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 an. Mit Wirksamkeit 1. Juni 1993 wurde der Beschwerdeführer reaktiviert und in die Verwendungsgruppe A ernannt. Seine Dienststelle (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) ist das Bundesasylamt, Außenstelle Tirol. Sein Vorrückungsstichtag ist der 9. Februar 1958.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 7. Februar 1997 dessen besoldungsrechtliche Stellung

1. zum 31. Dezember 1995 gemäß § 12a Abs. 4 iVm §§ 8 und 126 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG idgF mit Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 6 seit 1. Jänner 1995, und

2. zum 1. Jänner 1996 auf Grund der Überleitung des Beschwerdeführers in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst gemäß § 134 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, mit Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 11 n.V. 1. Jänner 1998, Funktionsgruppe 3, festgestellt.

Begründend führte sie aus, anlässlich der Erklärung des Beschwerdeführers vom 2. Jänner 1996, in die Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst" übergeleitet werden zu wollen, habe er seine damalige Dienstbehörde um bescheidmäßige Feststellung der neuen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung seiner Aktivdienstzeit von 34 Jahren ersucht. Im Rahmen des Parteiengehörs aus Anlass seines als Devolutionsantrag bezeichneten Schreibens vom 7. Februar 1997 an die belangte Behörde habe er sich trotz zweimaliger Aufforderung, bekannt zu geben, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmung er welche besoldungsrechtliche Stellung geltend machen möchte, immer nur auf allgemeine Hinweise (wie z.B. "Gehaltsgesetz, Bezügereformgesetz oder Planstellenbesetzungs-Verordnung") beschränkt. Einzig und allein in der Stellungnahme vom 20. Mai 1997 habe er seinen Antrag dahingehend präzisiert, dass er seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung vor und nach dem Zeitpunkt der Überleitung zum 1. Jänner 1996 bescheidmäßig festgestellt haben wolle.

Zur besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers zum 31. Dezember 1995 führte die belangte Behörde aus, zum Zeitpunkt seiner Reaktivierung mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1993 unter gleichzeitiger Ernennung in die Verwendungsgruppe A seien ihm nach Maßgabe des § 12a Abs. 4 im Zusammenhalt mit §§ 8 und 32 (nunmehr § 126) sowie § 14 GehG die Bezüge der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 5 mit nächster Gehaltsstufenvorrückung am 1. Jänner 1995 zuerkannt worden. Diese besoldungsrechtliche Einstufung, die ihm jedenfalls auf Grund der monatlich ausgefolgten Bezugszettel habe bekannt sein müssen, sei von ihm zumindest schriftlich bis zum gegenständlichen Antrag unwidersprochen geblieben. Gemäß § 12a Abs. 4 GehG gebühre einem Beamten, der aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt werde, die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die unter einem tabellarisch angeführten Zeiträume übersteigt. Dieser Zeitraum betrage im Fall des Beschwerdeführers 4 Jahre (Überstellung gemäß Abs. 2 von der Ziffer 1 in die Ziffer 3 leg. cit.). Eine Laufbahnbeschleunigung, wie sie sich aus einer Beförderung (seinerzeit § 33, nunmehr § 127 GehG) ergebe, sei hier nicht vorgesehen. Abgesehen davon sei zu berücksichtigen gewesen, dass er in der Zeit vom 1. Juni 1990 bis 31. Mai 1993 Beamter des Ruhestandes gewesen sei. Nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 GehG rücke der Beamte grundsätzlich nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe, ausgehend vom Vorrückungsstichtag, vor. Gemäß § 126 GehG erreiche der Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung das Gehalt der Dienstklassen IV bis VI, ohne zum Beamten dieser Dienstklassen ernannt zu werden. Die Zeitvorrückung trete nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht habe, ein. Sei das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder sei es diesem gleich, so gebühre ihm das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt. Zum besseren Verständnis sei darauf hingewiesen, dass gemäß § 118 Abs. 6 GehG das Gehalt mit der Gehaltsstufe 1 beginne. Abweichend hievon beginne jedoch das Gehalt in der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5, in der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3 und in der Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. In gesetzeskonformer Anwendung dieser Rechtsnormen stelle sich der Verlauf bzw. das Zustandekommen der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers im Wege der Vorrückung bzw. Zeitvorrückung zum 1. Juni 1993 wie folgt dar:

ausgehend von seinem Vorrückungsstichtag 9. Februar 1958 ergebe sich unter Berücksichtigung des 4-jährigen "Überstellungsverlustes" gemäß § 12a Abs. 4 GehG sowie der Zeit des 3-jährigen Ruhestandes (§ 14 GehG) zum 1. Juni 1993 eine für die Verwendungsgruppe A anrechenbare Gesamtdienstzeit 28 1/2 Jahren. Der zwingende gehaltsstufengemäße Verbleib in einer Dienstklasse betrage im Wege der Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe A bei einer für die Verwendungsgruppe A anrechenbaren Gesamtdienstzeit von 28 1/2 Jahren zum Zeitpunkt der Überstellung in der

Dienstklasse III (1 Gehaltsstufe)

= 2 Jahre

Dienstklasse IV (5 Gehaltsstufen, und zwar 5-9)

= 10 Jahre

Dienstklasse V (7 Gehaltsstufen, und zwar 3-9)

= 14 Jahre

Dienstklasse VI (1 Gehaltsstufe, und zwar 4)

= 2 Jahre

 

28 Jahre

Hiebei sei zu bemerken, dass die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 9, betraglich ident mit der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 3, sei. Im Sinne des Abs. 4 des § 126 Abs. 4 GehG sei für den Beschwerdeführer daher beim Erreichen der Dienstklasse VI im Wege der Zeitvorrückung bereits die Gehaltsstufe 4 in Betracht gekommen. Für das Erlangen dieser besoldungsrechtlichen Stellung sei eine für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe A wirksame Gesamtdienstzeit von 28 Jahren erforderlich gewesen. Zum Reaktivierungszeitpunkt 1. Juni 1993 sei daher rechnerisch noch ein 1/2 Jahr A-wertiger Gesamtdienstzeit vorhanden gewesen, dem dadurch Rechnung getragen worden sei, dass er anlässlich dieser Maßnahme in die Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse VI mit einer Vorrückung bereits in 1 1/2 Jahren, also zum Termin 1. Jänner 1995, eingestuft worden sei. Aus Anlass seiner Reaktivierung unter gleichzeitiger Überstellung in die Verwendungsgruppe A mit Wirkung vom 1. Juni 1993 habe dem Beschwerdeführer somit das Gehalt der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 5 mit nächster Gehaltsstufenvorrückung am 1. Jänner 1995 gebührt. Diese besoldungsrechtlicher Stellung habe auch durch seine zum Termin 1. Juli 1994 erfolgte Beförderung in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A keine Änderung erfahren. Eine Ernennung in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe A sei deshalb nicht in Betracht gekommen, weil der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ruhestandsversetzung in der Verwendungsgruppe W 2 Beamter der Dienstklasse V gewesen sei.

Die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers nach der Überleitung in das neue Besoldungssystem mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 ergebe sich ausschließlich aus § 134 GehG; demnach hänge die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe gemäß Abs. 2 leg. cit. von jener besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt habe, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre. Seine besoldungsrechtliche Stellung zum 1. Jänner 1996 habe gelautet: Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 6 mit nächster Gehaltsstufenvorrückung am 1. Jänner 1997, weshalb ihm auf Grund der von ihm durch Erklärung vom 2. Jänner 1996 bewirkten Überleitung mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 in der Verwendungsgruppe A1 die Gehaltsstufe 11 mit nächster Gehaltsstufenvorrückung zum 1. Jänner 1998 gebührt habe und auch zuerkannt worden sei.

Aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf (die Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995) BGBl. Nr. 541/95 sowie (das Bezügereformgesetz) BGBl. Nr. 392/96 und (die Änderung der Planstellenbesetzungsverordnung 1995) BGBl. Nr. 490/96, wonach die seinerzeitigen Überstellungsbestimmungen "derogiert" worden seien, sei für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Die die Besoldungsansprüche einschließlich der Überstellungsbestimmungen der Bediensteten der Besoldungsgruppe "Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung" regelnden Vorschriften fänden sich vielmehr in den §§ 118 ff GehG idgF. Von einer Derogation der Überstellungsbestimmungen für diese Kategorie von Beamten könne daher nicht gesprochen werden. Die Änderungen des GehG durch das Bezügereformgesetz berührten die gegenständlichen Feststellungen überhaupt nicht. Zur Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995 und deren Änderung werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dem Beschwerdeführer nachweislich im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Ausführungen im (näher bezeichneten) Erlass der belangten Behörde vom 21. April 1997 verwiesen. Weiters sei festzuhalten, dass der Wortlaut des § 40 GehG ausschließlich auf Überstellungen aus einer Verwendungsgruppe des "Allgemeinen Verwaltungsdienstes" in eine andere Verwendungsgruppe des "Allgemeinen Verwaltungsdienstes" bzw. eine Überstellung (nicht Überleitung!) von einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des "Allgemeinen Verwaltungsdienstes", also das sog. "A-Schema", welches u.a. für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe A mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 in Kraft getreten sei, abstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen erkennbar in seinem Recht verletzt, dass seine besoldungsrechtliche Stellung mit 1. Jänner 1996, ausgehend vom Vorrückungsstichtag, mit mindestens Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 4 festzusetzen sei. Dem Rechnung tragend hätte der sich auf die vollzogene Überleitung beziehende Spruchteil 2 des angefochtenen Bescheides zumindest auf Gehaltsstufe 14 und nicht auf Gehaltsstufe 11 lauten müssen.

Der Spruchteil 1 des angefochtenen Bescheides sei unter Bezug auf § 12a Abs. 4 in Verbindung mit §§ 8 und 126 GehG ergangen, ohne dass § 40 leg. cit. auch nur Erwähnung gefunden hätte, obwohl gerade Absatz 2 dieser Bestimmung die Überstellung von Beamten einer "anderen" Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes regle und als Schlüssel für die besoldungsrechtliche Stellung den geltenden Vorrückungsstichtag normiere. Dies sei in seinem Fall der 9. Februar 1958; er sei am 1. Juni 1993 als Wachebeamter (§ 2 Z. 6 lit. b GehG) in den Allgemeinen Verwaltungsdienst (§ 2 Z. 1 lit. a GehG) überstellt worden.

Darüber hinaus hätte aber auch die Planstellenbesetzungsverordnung 1995 berücksichtigt werden müssen, die nach erfüllter Mindestgesamtdienstzeit von 16,5 Jahren die Beförderung aus der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 4 in die Dienstklasse VII vorsehe. Die belangte Behörde hätte unter Berücksichtigung dieser Verordnung die besoldungsrechtliche Stellung neu festzustellen gehabt.

§ 8 Abs. 1 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) in der Fassung BGBl. Nr. 550/1984 lautet:

"Ernennung im Dienstverhältnis

§ 8. (1) Ernennungen auf Planstellen einer höheren Dienstklasse oder Dienststufe oder bei Lehrern eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes oder Erziehungsleiters sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern."

§ 16 Abs. 1 Z. 1 sowie Abs. 2 und Abs. 3 BDG 1979 in der Stammfassung lauten:

"Wiederaufnahme in den Dienststand

§ 16. (1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er

1. in den Fällen des § 14 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat oder

2. ...

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.

(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten."

§ 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, (GehG) in der Fassung BGBl. Nr. 198/1969 lautet:

"Vorrückung

§ 8. (1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.

(3) Der Beamte, dessen Übertritt in den Ruhestand durch die Bundesregierung aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr vor, wenn er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat."

§ 12a GehG lautet auszugsweise (Abs. 1 idF der 30. Gehaltsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 318/1977, Abs. 2 Z. 1 idF BGBl. Nr. 277/1991, Abs. 3 bis 6 idF der 34. Gehaltsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 136/1979, die Tabelle in Abs. 4 idF der 31. Gehaltsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 662/1977):

"Überstellung

§ 12a. (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

1. Verwendungsgruppen B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b, L 3, W 1 bis W 3, H 2 bis H 4, PT 1 bis PT 9 und K 1 bis K 6;

...

(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

Überstellung

 

Zeitraum

von der

in die

 

Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß Abs. 2 Z

Ausbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zum Beamtendienstrechtsgesetz

Jahre

1

2

 

2

1

3

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

4

1

3

in den übrigen Fällen

6

2

3

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

2

2

3

in den übrigen Fällen

4

(5) Erfüllt ein Beamter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.

(6) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(7) Ist ein Beamter in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.

(8) Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden."

§ 14 GehG in der Fassung BGBl. Nr. 561/1979 lautet:

"Wiederaufnahme in den Dienststand

§ 14. Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für die Vorrückung anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist."

§ 40 GehG in der Fassung BGBl. Nr. 550/1994 lautet:

"Überstellung

§ 40. (1) Bei einer Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ändern sich die Gehaltsstufenbezeichnung und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die §§ 8 und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.

(3) Wird ein Beamter, der kein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist, in die Verwendungsgruppe A 1 ernannt,

1. gebühren dem Beamten im Falle des Abs. 1 die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Gehaltsstufe und derselbe Vorrückungstermin,

2. vermindert sich im Falle des Abs. 2 der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre."

§ 128 GehG in der Fassung BGBl. Nr. 550/1994 lautet:

"Überstellung

§ 128. (1) Wird ein Beamter der Dienstklasse V oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in seiner Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend vom § 12a Abs. 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(2) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt jedoch mindestens die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, die sich bei Anwendung des § 12a Abs. 3 oder 4 ergeben würde.

(3) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe oder ein Beamter in handwerklicher Verwendung zum Beamten der Allgemeinen Verwaltung ernannt, so kann er auch in eine höhere als die für die neue Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene niedrigste Dienstklasse ernannt werden. Überdies kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler eine höhere als die niedrigste in dieser Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene Gehaltsstufe zuerkannt werden. Auf die bisherige Stellung und die künftige Verwendung ist dabei Bedacht zu nehmen.

(4) Ist bei einer Überstellung nach § 12a Abs. 6 oder 7 die bisherige Dienstklasse des Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage."

§ 134 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 GehG in der Fassung BGBl. Nr. 550/1994 lautet (auszugsweise):

"§ 134. (1) Wird ein Beamter gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet, so gebührt ihm die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus den nachstehenden Z 1 bis 8 ergibt:

1. aus der Verwendungsgruppe A:

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte

auf Grund der Überleitung gebührt

Verwendungs-gruppe

Dienst-klasse

Gehaltsstufe

in der Verwendungs-gruppe

die Gehaltsstufe

A

III

1

A 1 (mit Ausnahme der Funktions-gruppen 7 bis 9)

3

IV

5

6

7

8 (erstes Jahr)

8 (zweites Jahr)

und 9

4

5

6

7 (erstes Jahr)

7 (nächste Vorrückung

in einem Jahr)

V

3 (erstes Jahr)

3 (zweites Jahr)

4 (erstes Jahr)

4 (zweites Jahr)

und 5 bis 7

8

9

7 (zweites Jahr)

8 (erstes Jahr)

8 (zweites Jahr)

9 (nächste Vorrückung in zwei Jahren)

9

10

VI

2

3

4 bis 6

7

8

9

9

10

11 (nächste Vorrückung in zwei Jahren)

11

12

13

 

VII

1

2

3

4

5

6

7

8

9 (erstes bis viertes Jahr)

9 (mit DAZ)

 

11

12

13

14

15

16

17

18

19 (erstes bis viertes Jahr)

19 (mit DAZ)

...

(2) Die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe hängt von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre."

§ 137 Abs. 1 GehG in der Fassung BGBl. Nr. 550/1994 lautet:

"§ 137. (1) Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes angehört, zum Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter

1. der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und

in handwerklicher Verwendung oder

2.

der Besoldungsgruppe der Wachebeamten oder

3.

einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere angehört, so ist auf sie § 134 (allenfalls in Verbindung mit § 136) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet."

Die Zuständigkeit der belangten Behörde ist hinsichtlich des Spruchpunktes 1 wegen des Überganges der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) und hinsichtlich des Spruchpunktes 2 wegen Vorliegens des Ausnahmetatbestandes in § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV gegeben.

Der Beschwerdeführer irrt zunächst, wenn er meint, die belangte Behörde habe eine "faktische, weil verfahrensfreie, besoldungsbestimmende Maßnahme - gesetzt irgendwann im Sommer des Jahres 1993 -" zur Begründung ihres Bescheides genommen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Reaktivierung mit 1. Juni 1993 gleichzeitig aus der Verwendungsgruppe W2 der Besoldungsgruppe Wachebeamte in die Verwendungsgruppe A der Besoldungsgruppe Beamte der Allgemeinen Verwaltung überstellt wurde. Es handelt sich dabei um Ernennungsakte, deren rechtliche Grundlage insbesondere in den §§ 8 und 16 BDG 1979 bzw. §§ 8, 12a, 14 und 32 GehG zu finden ist. Ausgehend vom Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers 9. Februar 1958 ergibt sich als Vorrückungstermin (§ 8 Abs. 2 GehG) der 1. Jänner 1958, was bis 1. Juni 1993 einen Zeitraum von 35 1/2 Jahren zur Folge hat. Von diesem Zeitraum war die im Ruhestand verbrachte Zeit von 3 Jahren (§ 14 GehG sieht nur die Anrechnung der Zeit der "letzten" Gehaltsstufe vor und nicht die Gesamt- oder Halbanrechnung der gesamten Ruhestandszeit) und der Überstellungsverlust von 4 Jahren nach § 12a Abs. 4 GehG, insgesamt daher 7 Jahre von 35 1/2 Jahren, abzuziehen, was dann zutreffend 28 1/2 Jahre ergibt, die bei der Ernennung mit 1. Juni 1993 zu berücksichtigen waren. In weiterer Folge hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, die für die Ernennung zum 1. Juni 1993 maßgebende fiktive Laufbahn des Beschwerdeführers in der Verwendungsgruppe A (bei der es keine Beförderung geben kann, sondern nur die Vorrückung bestimmend ist) dargestellt. Die - im Übrigen rechtskräftige - Ernennung des Beschwerdeführers ist daher damals zutreffend in die Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 5, nächste Vorrückung 1. Jänner 1995 vorgenommen worden.

Wenn der Beschwerdeführer die Anwendung des § 40 GehG (idF des Besoldungsreformgesetzes 1994, BGBl. Nr. 550) für seinen Fall fordert, übersieht er, dass diese Bestimmung nach Abs. 1 die Überstellung aus einer Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst" in eine andere Verwendungsgruppe dieser Besoldungsgruppe regelt und dieser Fall bei ihm nicht vorliegt, weil er von der Besoldungsgruppe "Wachebeamte", Verwendungsgruppe W2, in die Besoldungsgruppe "Beamte der Allgemeinen Verwaltung", Verwendungsgruppe A, überstellt worden ist. Die angebliche Möglichkeit einer günstigeren Beförderung des Beschwerdeführers nach der Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995 ändert nichts daran, dass er nicht befördert worden ist, sondern sich im Zeitpunkt seiner Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst in der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 6, befunden hat, weshalb ihm bei Überleitung gem. § 134 Abs. 1 Z. 1 GehG die Gehaltsstufe 11 zugestanden ist.

Dass ein Sonderfall der Überleitung im Sinne des § 136 GehG vorgelegen wäre, behauptet weder der Beschwerdeführer noch gibt es hiefür sonstige Anhaltspunkte.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung konnte aus dem Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und weil Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997120264.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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