TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/19 2002/16/0217

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

AEV Gerichtsgebühren 1989 §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der W GmbH in Linz, vertreten durch die Moringer & Moser Rechtsanwälte OEG in Linz, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt vom 26. Juli 2002, Jv 1515-33/02, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.088 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 6. März 2002 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Neusiedl am See Klage gegen die G. GmbH. Der Schriftsatz enthielt rechts oben folgenden Vermerk:

AEV/Gerichtskostenmarken

KtoNr. 771 0105/01 BLZ 15000

(PSK-KtoNr. 7.292.244)

Pauschalgebühr EUR 233,00

Im Feld 02 der Mahnklage befand sich neben der Nennung des Klagevertreters folgender Hinweis:

P 419514

A E V

PSK 7292244

(AKTNUMMER: 024006-)

Im Feld 05 der Mahnklage war ausgeführt:

     PSK-Nummer                7292.244

     Girokonto-Nummer        771-0105/01                Oberbank

(BLZ 15000)

     Mit Zahlungsauftrag vom 23. April 2002 schrieb die

Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes der Beschwerdeführerin

Pauschalgebühr, Mehrbetrag iS des § 31 GGG und Einhebungsgebühr

vor, weil sie verständigt worden war, dass die automatische

Einziehung der Pauschalgebühr undurchführbar sei.

Dem gegen diesen Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge gegeben. In der Begründung wurde ausgeführt, die Kostenbeamtin habe einen Gebühreneinzug von dem "vom Klagevertreter selbst rechts oben genannten Konto 'PSK-KtoNr.

7.292.244 BLZ 150000'" durchgeführt. Dies habe sich als falsche Bankleitzahl erwiesen, sodass der Einzug nicht durchgeführt werden konnte.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nichtauferlegung einer Einhebungsgebühr von 7 EUR und eines Mehrbetrages gemäß § 31 Abs 1 GGG von 117 EUR verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 5 der Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren, BGBl. Nr. 599/1989, hat der Gebührenentrichter in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben.

Diesen Voraussetzungen entspricht der Schriftsatz der Beschwerdeführerin, mit dem Mahnklage erhoben worden ist: Auf dem Schriftsatz ist das bei einem Kreditinstitut, nämlich der Oberbank Linz, geführte Konto angegeben. Zusätzlich ist die Bankleitzahl dieses Kreditinstituts ("15000") angeführt. Die Beschwerdeführerin hat somit die für die automatische Abbuchung und Einziehung der Pauschalgebühr erforderlichen Angaben gemacht. Dass die Kostenbeamtin die Bankleitzahl der Postsparkasse (60000) mit jener des Kredititinstituts verwechselt hat, kann nicht zu Lasten des Gebührenschuldners gehen. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160217.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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