TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/19 2002/16/0249

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

32/06 Verkehrsteuern;

Norm

ErbStG §20 Abs4 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der K, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien III, Weyrgasse 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom16. September 2002, GZ RV/511- 09/01, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332,-- EUR bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die in Ungarn ansässige Beschwerdeführerin und Dr. Wolfgang S. (wohnhaft in Baden bei Wien) sind gesetzliche Erben nach der am 14. September 1994 verstorbenen, zuletzt in Wien wohnhaft gewesenen Gertrud R. Die Erblasserin errichtete am 12. September 1994 ein Testament, in dem sie Lubomir K. zum Alleinerben einsetzte.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 12. Oktober 1994 wurde die von Lubomir K. abgegebene unbedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen. Die Erbserklärungen der Beschwerdeführerin und des Dr. Wolfgang S. wurden mit Beschluss vom 11. November 1994 zu Gericht angenommen.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 1995 erhoben die Beschwerdeführerin und Dr. Wolfgang S. beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gegen Lubomir K. zu 1 Cg 18/99u Erbrechtsklage. Aus diversen, von der Abgabenbehörde angefertigten Kopien von in diesem Verfahren erstellten Schriftsätzen ist insbesondere ersichtlich, dass der zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin bestellte Gutachter Dr. Walter S. am 17. Juni 1998 die in Kolumbien ansässige Tochter der Beschwerdeführerin Ildiko B. ausführlich befragte. Im weiteren Verfahren wurde Ildiko B. als Zeugin namhaft gemacht und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 1999 vernommen.

Mit einem gerichtlichen Vergleich vom 13. Dezember 1999 verpflichtete sich Dipl. Ing. Lubomir K. gegenüber den beiden klagenden Parteien zur Bezahlung von S 2,200.000,--.

Mit Bescheid vom 10. November 2000 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Beschwerdeführerin Erbschaftssteuer von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von S 1,100.000,-- vor.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde unter anderem der Abzug von Rechtsanwaltskosten in Höhe von S 292.058,44, von Aufwendungen für einen Sachverständigen in Höhe von S 25.200,-- sowie von Flug- und Aufenthaltskosten "einer wesentlichen Informationsträgerin" - gemeint Ildiko B. - in Höhe von S 100.000,-

- beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Jänner 2001 wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von S 292.058,44 wurden erwerbsmindernd anerkannt.

In dem sodann erhobenen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei eine in Ungarn lebende, hochbetagte und kranke Frau. Sie wäre auf Grund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen, den Prozess vorzubereiten und zu führen und letztlich einen Vergleich herbeizuführen. Sie habe sich dazu ihrer Tochter Ildiko B. bedient, die ihrerseits beste Kontakte zur Erblasserin gehabt habe. Die mehrmalige Anwesenheit von Ildiko B. sei notwendig gewesen, um den Sachverhalt aufzuklären und den Kontakt zu einem Wiener Rechtsanwalt herzustellen. Bis zum Abschluss des Vergleichs sei Ildiko B. neun Mal in Österreich gewesen. Sie habe vor Gericht eine Zeugenaussage abgelegt. Außerdem sei sie vom gerichtlich bestellten Sachverständigen geladen worden. Ohne den Einsatz von Ildiko B. wäre die Beschwerdeführerin völlig leer ausgegangen. Dem Antrag waren Kopien über Reisekosten zwischen Bogota und Wien angeschlossen.

Mit einem Schreiben vom 7. März 2002 wurde der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Entscheidung der belangten Behörde vorgehalten. Weiters wurde ausgeführt, dass Aufwendungen nur insoweit abzugsfähig seien, als sie von der Beschwerdeführerin zu tragen gewesen seien. Die Beschwerdeführerin wurde eingeladen nachzuweisen, ob und in welcher Höhe Ildiko B. einen Anspruch gegen die Beschwerdeführerin zur Begleichung einer zustehenden Zeugengebühr hatte.

In einem Schriftsatz vom 3. Juni 2002 wurde unter anderem ausgeführt, mit Ildiko B. habe eine Absprache bestanden, wonach dieser anfallende Kosten ersetzt würden. Mit einem Nachtrag dazu wurde die Abrechnung des Rechtsfreundes vom 31. Juli 2000 (neuerlich) vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung teilweise stattgegeben und der Erbschaftssteuerbescheid abgeändert. Hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten wurde ausgeführt, für deren Abzugsfähigkeit sei der Nachweis erforderlich, dass die Kosten tatsächlich vom Erwerber getragen worden seien. Eine einem Fremdvergleich standhaltende Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, auf Grund welcher diese einen Anspruch auf eine außergerichtliche Begleichung einer Zeugengebühr gehabt hätte, sei nicht behauptet worden. Aus den vorgelegten Unterlagen sei nicht erkennbar, ob die Reisen von Ildiko B. nur deshalb durchgeführt worden seien, um zu Gunsten der Beschwerdeführerin tätig zu werden. Die Beschwerdeführerin sei im Verlassenschaftsverfahren einschließlich des Erbrechtsstreits von einem Rechtsanwalt vertreten gewesen. Eine zusätzliche Vertretung durch ihre in Übersee lebende Tochter sei nicht notwendig gewesen, zumal die Beschwerdeführerin auch selbst in der Lage gewesen sei, ihre Rechte geltend zu machen, was aus ihrer umfangreichen Aussage im Erbrechtsstreit zu schließen sei. Überdies habe die Beschwerdeführerin im Zuge des Erbrechtsstreits angegeben, dass ihre Tochter als Erbin vorgesehen gewesen sei. Vom Vertreter der Beschwerdeführerin sei der gesamte Abfindungsbetrag nach Abzug seiner restlichen Kosten an Ildiko B. und nicht an die Beschwerdeführerin überwiesen worden.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 20 Abs 4 Z 3 ErbStG sind vom Erwerb unter anderem die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses abzuziehen. Nach Z 4 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten eines für den Nachlass oder wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites vom Erwerb abzuziehen.

Sämtliche Beispiele im § 20 Abs 4  Z 3 ErbStG und deren Reihung lassen erkennen, dass der Gesetzgeber darunter nur jene Kosten subsumiert wissen will, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des Erben sowie der hinterlassenen Vermögenswerte dienen, und ferner jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den Erben in den Besitz der letztwillig zugedachten oder kraft Gesetzes von Todes wegen zufallenden Vermögensgegenstände zu setzen (vgl das hg Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, Zlen 2002/16/0163, 0164, 0165, 0166). Daraus folgt aber, dass nur solche Aufwendungen den der Erbschaftssteuer unterliegenden Erwerb mindern, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit diesem Erwerb stehen.

Im Beschwerdefall wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin und dem im Inland wohnhaften Dr. Wolfgang S. zur Durchsetzung ihres Erbrechts Klage erhoben, wobei die Testierfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der zwei Tage vor ihrem Tod erfolgten Errichtung des in Rede stehenden Testaments bestritten wurde. Im zivilgerichtlichen Verfahren wurde dazu entsprechend dem Beweisantrag der Kläger ein Sachverständigengutachten eingeholt, wobei nach den Verwaltungsakten vom Sachverständigen zahlreiche Personen aus dem Umfeld der Erblasserin befragt worden sind. Welche Tätigkeiten von Ildiko ?? im Zusammenhang mit dem Prozessthema tatsächlich unternommen wurden, wurde im Verwaltungsverfahren nicht dargestellt. Auch in der Beschwerdeschrift selbst wurde eine solche Darstellung nicht gegeben. Ein allgemeiner Hinweis auf eine "Regelung" der Verlassenschaft kann demgegenüber nicht genügen. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid daher ein solches Tätigwerden für die Beschwerdeführerin als Ursache für die geltend gemachten neun Flugreisen nicht als erwiesen angenommen hat, so kann ihr nicht entgegengetreten werden. Zutreffend hat die belangte Behörde dabei auch dem Hinweis auf das Alter und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin entgegengehalten, dass diese im Zivilprozess eine umfangreiche Aussage abgelegt hat. Tatsächlich macht das Protokoll über die Parteienvernehmung in der Verhandlung vom 14. November 1997 sieben Seiten aus und enthält eine schlüssige Darstellung des sozialen Umfeldes der Erblasserin. Die Folgerung der belangten Behörde, eine "zusätzliche Vertretung" der Beschwerdeführerin durch ihre in Kolumbien lebende Tochter sei nicht erforderlich gewesen, erscheint daher schlüssig.

Im Hinblick auf das die Erbschaftssteuer beherrschende Bereicherungsprinzip ist weiters festzustellen, dass nur solche Aufwendungen abzugsfähig sind, die letztlich den Reinerwerb vermindert haben. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargestellt hat, wurde aber ein Nachweis darüber, dass die geltend gemachten Reisekosten tatsächlich von der Beschwerdeführerin getragen worden sind, nicht erbracht. Die Behauptung über eine Absprache betreffend einen Kostenersatz wurde im Verwaltungsverfahren nicht näher präzisiert. Auch in der Beschwerdeschrift sind keine Ausführungen darüber enthalten, auf welche Weise das Vermögen der Beschwerdeführerin durch die in Rede stehenden Kosten belastet worden ist. Zu Recht hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf den Umstand verwiesen, dass die Vergleichssumme entsprechend der in den Akten befindlichen Anwaltskorrespondenz nach Abzug der Anwaltskosten an Ildiko B. überwiesen worden sei.

Da die belangte Behörde somit die Flugkosten der Tochter der Beschwerdeführerin zu Recht nicht als Kosten der Regelung des Nachlasses angesehen hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160249.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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