TE Vwgh Beschluss 2003/3/20 2003/06/0041

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache 1. des Ing. M S und 2. der B S in S, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, Hauptplatz 36, bzw. Liezen, Döllacherstraße 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Juli 2002, Zl. FA13A-12.10 G 216-02/1, betreffend den Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G), den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird stattgegeben.

Begründung

Gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Juli 2002, erhoben die Antragsteller fristgerechte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verbunden mit dem Antrag, im Falle der Ablehnung diese Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Erledigung zu überweisen.

Mit Beschluss vom 30. September 2002, B 1394/02-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2002 wurden die Antragsteller aufgefordert, ihre Beschwerde u. a. - soweit hier von Interesse - durch Vorlage weiterer Gleichschriften der unter einem zurückgestellten an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde unter gleichzeitiger Wiedervorlage derselben zu ergänzen. Da eine Wiedervorlage der Originalbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof im Rahmen der - im Übrigen fristgerechten - Ergänzung unterblieben war, wurde das Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/06/0188-6, gemäß §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Mit Eingabe vom 28. Februar 2003 begehren die Antragsteller nunmehr die "nochmalige Behandlung der Beschwerde", in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung mit der Behauptung, die Originalbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof sei dem Ergänzungsschriftsatz angeschlossen gewesen, im Falle dies nicht der Fall gewesen sein sollte, sei dies aus entschuldbarer Fehlleistung geschehen.

Gemäß § 45 1 Z. 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.

Nach der auf dem Ergänzungsschriftsatz im Verfahren 2002/06/0188 von der hg. Einlaufstelle angebrachten Eingangsstampiglie wurde entgegen der Behauptung der Antragsteller die Originalbeschwerde zu diesem Zeitpunkt nicht neuerlich vorgelegt.

Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei diesem Vermerk um ein im Wirkungsbereich des Verwaltungsgerichtshofes unterlaufenes Versehen gehandelt hat und das Schriftstück tatsächlich fristgerecht wieder mitvorgelegt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass es nicht zur Versäumung der Ergänzung der ursprünglichen Beschwerde gekommen ist, sondern

dass dem Ergänzungsauftrag zur Gänze entsprochen wurde. Dem Antrag auf neuerliche Behandlung der Beschwerde war daher Folge zu geben.

Wien, am 20. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060041.X00

Im RIS seit

23.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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