TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/20 2001/20/0071

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2003
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des S in I, geboren 1952, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Oktober 2000, Zl. 209.691/0-VIII/22/99, betreffend §§ 7 und 8 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, wurde am 4. März 1999 von Deutschland in das Bundesgebiet abgeschoben und stellte am 5. März 1999 einen Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24. März 1999 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe in Teheran als beamteter Finanzdirektor für einen Bezirk fungiert. Er habe den Iran verlassen, weil er politische Probleme gehabt habe. Vor ca. 14 Monaten sei er vom Geheimdienst für 42 Tage eingesperrt worden. Er sei "für seinen Chef eingetreten". Sowohl sein Chef als auch er hätten die Werbung für die Wahl des Präsidenten Khatami unterstützt und nicht die fundamentalistischen Moslems. Geheimdienstleute seien überraschend ins Büro des Bezirksvorstehers gekommen und hätten die Schecks gesehen, mit denen Khatami unterstützt worden sei. Eine Woche darauf sei die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgt. Der Beschwerdeführer sei nicht körperlich, sondern seelisch gefoltert worden, indem man ihm das Essen vorgeworfen habe und von ihm verlangt habe, er solle die Fundamentalisten öffentlich unterstützen. Dies habe er aber nicht getan. Man habe auch beanstandet, dass er keinen Bart trage, nicht bete und gegen die islamistische Religion und ihre Führer sei. Nach seiner Freilassung habe er sich verpflichten müssen, Teheran nicht zu verlassen und sich einmal in der Woche bei der Polizei zu melden. Dies habe er auch bis zu seiner Ausreise getan. Er habe Arbeitsverbot bekommen, sonst aber keine Probleme mehr gehabt. Andere Kollegen seien im Gefängnis geblieben, er sei aber nicht so wichtig gewesen. In weiterer Folge habe er eine Einladung einer Verwandten in Österreich erhalten, bei der österreichischen Botschaft ein Visum ausgestellt bekommen und nach weiteren 30 Tagen den Iran verlassen. Die Behörden hätten keine Ahnung gehabt, dass er einen Reisepass gehabt habe. Dieser sei zu einer Zeit ausgestellt worden, als der Beschwerdeführer noch keine Probleme gehabt habe, etwa neun Monate früher. Nachdem der Beschwerdeführer das Land verlassen habe, sei ein Schreiben vom Gericht ergangen, dass er verurteilt worden sei. Die Polizei sei zu ihm nach Hause gekommen, nachdem er sich nicht mehr gemeldet hätte. Er sei wegen seiner politischen Einstellung verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei Monarchist, Schah-Anhänger. Dies habe er nie offen zur Schau gestellt. Die Behörden hätten erst davon erfahren, als sie nach seiner Ausreise bei einer Hausdurchsuchung alles beschlagnahmt hätten. Nachdem festgestellt worden sei, dass er Monarchist sei, werde er noch mehr verfolgt. In Deutschland, wo der Beschwerdeführer vor seinem Aufenthalt in Österreich gewesen sei, habe er am 11. Februar 1999 ein Fernsehinterview gegeben. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, wegen des Interviews und weil er auch an Demonstrationen in Deutschland teilgenommen habe umgebracht zu werden.

Mit Bescheid vom 9. April 1999 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz ab und erklärte gemäß § 8 Asylgesetz seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran für zulässig. In ihrer Begründung verwies die Behörde erster Instanz auf das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie darauf, dass er ein Schreiben des Vereines "Organisation iranischer Konstitutionalisten", ausgestellt am 4. Jänner 1999, mit dem Inhalt, dass er dieser Vereinigung beigetreten sei, sowie eine Mitgliedskarte dieses Vereines vorgelegt habe. Begründend wurde des weiteren ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Diesbezüglich verwies die Behörde erster Instanz darauf, dass der Entschluss des Beschwerdeführers, den Iran zu verlassen, schon zur Zeit seiner Haft gefasst worden sein müsse, da bereits aus dieser Zeit die Einladung seiner Verwandten aus Österreich stamme. Unglaubwürdig sei es ferner, dass die iranischen Behörden mit einer Hausdurchsuchung erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers vorgegangen seien. Ebenso sei es nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer bei behördlicher Überwachung nach seiner Enthaftung mit der österreichischen Botschaft in Teheran habe Kontakt aufnehmen können und man ihm seinen Reisepass nicht abgenommen habe. Die Mitgliedschaft beim Verein "Organisation iranischer Konstitutionalisten" vermöge die Glaubwürdigkeit ebenfalls nicht herzustellen, da der Beschwerdeführer diesem Verein erst am 4. Jänner 1999 beigetreten sei. Der Beschwerdeführer habe auch zunächst die Wahlunterstützung für den Präsidenten Khatami als Grund für Probleme angegeben, sich jedoch in der Folge dahingehend geäußert, dass die Probleme nicht mit den Wahlen, sondern mit seinem Chef, dem Bürgermeister, zu tun gehabt hätten. Als Finanzdirektor wäre der Beschwerdeführer im Übrigen nicht so unbedeutend gewesen, dass er nach 42 Tagen Haft als nicht so wichtige Person wieder freigelassen worden wäre.

In seiner Berufung hielt der Beschwerdeführer sein Vorbringen vollinhaltlich aufrecht und verwies insbesondere darauf, dass er Mitglied zweier Oppositionsparteien im Exil und sowohl im Iran als auch in Deutschland für die Wiedererrichtung der Monarchie politisch tätig gewesen sei.

Bei der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat vom 16. November 1999 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei von 1996 bis zu seiner Flucht im Rathaus des 11. Bezirkes in Teheran tätig gewesen. Nachmittags habe er privat ein Delikatessengeschäft betrieben, welches jetzt sein Bruder führe. Er sei nur ein bis zwei Stunden täglich dort tätig gewesen. In seiner Eigenschaft als Beamter sei er Leiter der Finanzangelegenheiten gewesen. Der frühere Bürgermeister von Teheran, sein oberster Chef, sei jetzt wegen angeblicher Unterschlagung inhaftiert. Er habe ihn persönlich gekannt und mit ihm zusammengearbeitet. Für Präsident Khatami habe er Flugzettel verteilt und ihn von seiner beruflichen Stellung vom Rathaus aus unterstützt. An der täglichen Gebetsstunde habe er nicht teilgenommen, sich auch rasiert. In seiner beruflichen Tätigkeit habe der Beschwerdeführer zwei Schecks ausgestellt, welche von seinem unmittelbaren Vorgesetzten und einer weiteren Person ohne Ausstellung einer Empfangsbestätigung entgegengenommen worden seien. Während seiner Haft sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden auszusagen, dass der frühere Bürgermeister von Teheran diese Schecks bekommen habe. Er habe diesen aber mit keiner Aussage belastet. In der Folge sei er ohne Hinterlegung einer Kaution freigelassen worden, habe sich aber einmal pro Woche in einem Wachzimmer melden müssen. Vor ein Gericht sei er nicht gestellt worden. Allerdings habe ihn der Nachrichtendienst verurteilt. Nachdem er sich nicht mehr bei der Polizei gemeldet habe, sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, bei der Fotos des Schah Reza II. und Flugblätter für die Monarchisten gefunden worden seien. Seine Familie sei monarchistisch. Der Einsatz für Präsident Khatami habe mit seiner Arbeitsstelle zu tun gehabt. Die monarchistischen Flugblätter hätten seine Freunde aus Deutschland mitgenommen, und der Beschwerdeführer habe sie im Iran verteilt. Nach seiner Haftentlassung bis zu seiner Flucht habe der Beschwerdeführer nicht mehr als Beamter gearbeitet, allerdings das Delikatessengeschäft gehabt. Bereits sechs Monate vor seiner Verhaftung seien Anhänger des früheren Bürgermeisters festgenommen worden. Er habe voraussehen können, dass auch er Schwierigkeiten bekommen würde. Daraus erkläre sich, dass die Einladung aus Österreich schon aus der Zeit vor seiner Haftentlassung stamme. Acht Monate und 28 Tage vor seiner Festnahme habe er einen Reisepass beantragt, den er durch einen Freund an einem einzigen Tag bekommen habe. Bei der Haft habe man ihm den Reisepass nicht abgenommen. Die Behörden hätten von seinem Pass nichts gewusst. Er sei auf der Ausreiseverbotsliste gestanden. Allerdings habe er Geld dafür bezahlt, dass ein Bekannter eines Mittelsmannes ihn am Flughaften bei der Ausreise nicht aufgehalten habe. Bereits seit der Revolution habe sich der Beschwerdeführer für die Monarchisten betätigt und an illegalen Versammlungen teilgenommen. Etwa einmal im Monat hätten diese stattgefunden und seien Nachrichten von iranischen Exilsendern gehört worden. Diese Betätigung durch den Beschwerdeführer sei erst jetzt im Iran bekannt. Er habe in Deutschland an promonarchistischen Demonstrationen vor dem iranischen Konsulat in Bonn teilgenommen und durch einen Dolmetsch ein Interview im deutschen Fernsehen gegeben. Bei der Demonstration am 14. Dezember 1998 ("Tag der Machtergreifung Khomeinis") sei er gefilmt worden. Die Botschaftsangehörigen hätte ihn bei dieser Demonstration gesehen. Außerdem seien Spione der iranischen Behörden bei der Demonstration dabei gewesen. Es sei zu handgreiflichen Auseinandersetzungen gekommen. Bei der Hausdurchsuchung im Iran sei den Behörden Material in die Hände gefallen, das seine regimefeindliche Tätigkeit beweise. Die Kinder des Beschwerdeführers befänden sich noch im Iran. Seine Tochter sei seinetwegen von der Universität verwiesen worden.

Mit Schreiben vom 17. November 1999 richtete die belangte Behörde an die österreichische Botschaft in Teheran folgende Anfragen:

"1. Stimmt es, daß Anhänger Khatamis, die ihn anlässlich seiner Wahl zum Staatspräsidenten unterstützt haben, deswegen verfolgt wurden und heute noch Anhänger Khatamis, wie der frühere Innenminister Abdollah Nuri deswegen im Gefängnis sind?

2. Wurden Anhänger des (in der Zwischenzeit gestürzten und inhaftierten) Bürgermeisters von Teheran Karbashi Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt? (Der Asylwerber behauptet, daß insgesamt 200 Anhänger Karbashis inhaftiert wurden.)

3. Der Asylwerber behauptet, als Leiter der Finanzverwaltung eines Teheraner Bezirkes zwei Schecks ausgestellt zu haben, ohne daß er dafür eine Empfangsbestätigung in Händen hatte. Er sei daraufhin von den Sicherheitskräften festgenommen worden und augefordert worden, vor Gericht auszusagen, daß Bürgermeister Karbashi diese Schecks bekommen hätte, dann wäre er ein freier Mann. Wegen seiner Weigerung dies zu tun wurde er insgesamt 42 Tage inhaftiert. Erscheint diese Darstellung vor dem Hintergrund der politischen Verhältnisse im Iran glaubhaft?

4. Der Asylwerber behauptet weiters, schon seit der Revolution aus Deutschland erhaltene Flugblätter monarchistischer Organisationen an ihm bekannte Symphatisanten der Monarchie im Iran verteilt zu haben sowie weiters einmal im Monat an Treffen von Monarchisten, die exiliranischen Radiosender gehört haben, teilgenommen zu haben. Scheint dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der politischen Verhältnisse im Iran glaubhaft?

5. Ist es angesichts der 'politischen Landschaft im Iran' plausibel, daß jemand sich einerseits aktiv für die Monarchisten betätigt und andererseits Bürgermeister Karbashi und Präsident Khatami unterstützt?"

Die österreichische Botschaft in Teheran beantwortete die Fragen mit ihrem Schreiben vom 5. Dezember 1999 folgendermaßen:

"ad 1)

Es stimmt nicht, dass Anhänger Khatamis, die ihn anlässlich seiner Wahl zum Staatspräsidenten unterstützt haben, deswegen verfolgt werden und deswegen im Gefängnis sind. Es stimmt hingegen, dass eine Reihe von Anhängern Khatamis wegen - angeblicher - Vergehen und Verbrechen (Beleidigung der religiösen 'Sanctities' antirevolutionärer Aktivitäten etc.) verurteilt wurden und eingesperrt sind. Darunter auch der ehemalige Innenminister und Vizepräsident Nouri, wegen Äußerungen in der von ihm herausgegebenen - nunmehr geschlossenen - Tageszeitung 'Khordad'.

Eine bloße Unterstützung von Präsident Khatami bei der Wahl oder nachher war nie ein Anklagepunkt - da selbst der oberste 'Leader' Präsident Khatami ausdrücklich unterstützt. Die Justiz - die von konservativen Geistlichen kontrolliert wird - agiert jedoch vielfach aus politischen Motiven, um führende Reformer durch gerichtliche Verurteilungen an der Kandidatur bei den bevorstehenden Parlamentswahlen zu hindern.

ad 2)

Es stimmt nicht, dass Anhänger des wegen angeblicher Unterschlagungen verurteilten und inhaftierten Bürgermeisters von Teheran, Karbaschi, Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind.

Es stimmt hingegen, dass im Rahmen eines politisch motivierten Gerichtsverfahrens gegen den früheren Bürgermeister von Teheran, Karbaschi, auch gegen eine Reihe von Bezirksvorstehern und Beamten Untersuchungen eingeleitet wurden und eine größere Zahl wegen Korruption zu Geld- und Haftstrafen verurteilt wurde.

Das Argument der Anhänger Karbaschis war dabei nicht, dass es keine Korruption gegeben hätte, sondern nur, dass er sich dabei selbst nicht bereichert hätte (wohl aber den Wahlkampf von Präsident Khatami mit öffentlichen Geldern unterstützt hat) und vor allem, dass gegen ihn vorgegangen wird, wo doch die Korruption in anderen Bereichen der Verwaltung noch viel größer sei.

ad 3)

Mangels näherer Angaben - etwa in welchem Bereich der Betroffene Leiter der Finanzverwaltung war, wie hoch die Schecks waren etc. - ist es schwer, die behaupteten Umstände zu verifizieren.

Allgemein wäre festzuhalten, dass die Ausgabe von Schecks ohne Empfangsbestätigung nicht nur in der iran. Finanzverwaltung bedenklich erscheint, daher durchaus eine Bestrafung - ohne jeden politischen Hintergrund - erklären würde.

Andererseits ist durch öffentliche Erklärungen und iran. Zeitungsartikel bekannt, dass von den Gerichtsbehörden Bedienstete der Stadt Teheran angeblich sogar gefoltert wurden, um belastendes Material gegen Bürgermeister Karbaschi zu erhalten. Eine Ausreiseerlaubnis für diese Personen erscheint jedoch praktisch ausgeschlossen.

ad 4)

Diese Behauptungen sind unglaubwürdig, und dienen offensichtlich als 'Ersatzargument'. Eine 20-jährige Agitation für die (politisch völlig irrelevante) monarchistische Bewegung wäre angesichts der umfassenden Sicherheitsüberwachung sicher aufgefallen und ist jedenfalls für den Leiter der Finanzverwaltung eines Teheraner Bezirkes auszuschließen. Hinzu kommt, dass alle Paketsendungen aus dem Ausland vom Zoll geöffnet werden (das Briefgeheimnis wird nur auf 'Briefe' angewendet), sodass eine regelmäßige Zusendung von politisch subversivem Material aus Deutschland auszuschließen ist.

ad 5)

Dies ist ein offensichtlicher Widerspruch, da Präsident Khatami zwar ein Förderer politischer demokratischer Reformen aber zweifellos ein Gegner der Monarchie ist."

Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 15. Dezember 1999 kenne Herr S. vom Verein N.I.D. Deutschland den Beschwerdeführer nicht persönlich. Er habe aber telephonisch bejaht, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen gegen das iranische Regime in der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen habe, und bestätigt, dass eine Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bonn gewesen sei. Teilnehmer derartiger Demonstrationen würden auch von der iranischen Botschaft aus fotografiert und vom iranischen Geheimdienst identifiziert, wobei die Informationen in den Iran weitergeleitet würden.

In ihrem Schreiben vom 20. Februar 2000 ergänzte die österreichische Botschaft in Teheran die Ausführungen wie folgt:

"Zu der vom Rechtsvertreter des Asylwerbers übermittelten Stellungnahme berichtet die Botschaft nach neuerlicher Rücksprache mit dem Experten Folgendes (hinsichtlich der Stellungnahme zu Punkt 3) wird ergänzend berichtet werden (s. ad3)):

ad1) In der Zwischenzeit wird bereits die Nachfolgezeitung von Khordad mit dem Namen Fath herausgegeben. Von einer Beschlagnahme ist der Botschaft nichts bekannt. Der ehemalige Herausgeber Abdoullah Nouri ist zurzeit auf Hafturlaub. Der gleichzeitig mit ihm verurteilte Herausgeber der geschlossenen Zeitung Neshat und Anhänger Khatamis Shamsolvaezin befindet sich immer noch auf freiem Fuß.

Die Anklagepunkte im Verfahren v.a. gegen Zeitungsherausgeber des Reformlagers beziehen sich meistens, wie im letzten Bericht der Botschaft erwähnt, auf Verletzung 'islamischer' Sanctities. In den Verfahren gegen Ex-Bürgermeister Karbaschi wurden nach Informationsstand der Botschaft aber ausschließlich Korruptionsvorwürfe erhoben.

Beurteilung des Paragraph 2) der Stellungnahme im Punkt 1 obliegt dem Asylsenat. Es ist nach Ansicht der Botschaft nicht zwingend zu schließen, dass alle Verfahren gegen Anhänger Karbaschis und die Anklage der Beamten der Stadt Teheran auch auf politischen Motiven beruhen, nur weil gegen Karbaschi ein politisch motiviertes Verfahren eingeleitet wurde (siehe auch unten).

ad2) Beurteilung obliegt dem Asylsenat. Es ist natürlich für die Botschaft schwer bis gar nicht möglich, zu beurteilen, inwieweit die Korruptionsvorwürfe gegen bestimmte Angeklagte der Wahrheit entsprechen, d.h., ob und inwieweit die Tatsachenfeststellungen der iranischen Gerichte angezweifelt werden können. Tatsache ist, dass Korruption in Teheran und in der Stadtverwaltung ein alltägliches und allgemein bekanntes Phänomen ist. Inwieweit dies nur als Vorwand in den Strafverfahren gegen Ex-Bürgermeister Karbaschi und die davon betroffene Beamte genommen wurde, bleibt dahingestellt und kann durch die Botschaft nicht im Einzelfall geklärt werden.

ad3) Der Botschaft lagen tatsächlich keine genauen Angaben über die Stellung des Asylwerbers vor. Der von der Botschaft zugezogene Experte sagte nach nunmehriger Information über die Stellung im 11. Bezirk eine Überprüfung der Angaben unter Wahrung der Anonymität zu, deren Ergebnis von der Botschaft nach Vorliegen umgehend vorgelegt wird.

Zur Verifizierung der Inhaftierung wäre ein diesbezügliches Dokument des Asylwerbers bzw. seine Ladung etc. sowie die Angabe, wo er inhaftiert wurde, unbedingt notwendig.

ad4) Trotz der ergänzenden Mitteilungen bleibt die Einschätzung der Botschaft aufrecht, dass die angebliche Tätigkeit des Asylwerbers (Verteilung von Flugblättern seit 20 Jahren) angesichts der bestehenden Überwachung sicherlich nicht unbeobachtet geblieben sein könnte.

ad5) ---

Ergänzend wird festgehalten, dass erstens der Leiter des Vereins N.I.D. in Deutschland dem Experten als korrupte Person persönlich bekannt sei und zweitens, dass nach Angaben des Experten alle in den Korruptionsprozessen rund um das Verfahren gegen den Ex-Bürgermeister Karbaschi nach Abschluss der Verfahren entweder verurteilt oder freigelassen worden seien."

Die belangte Behörde holte weiter eine Stellungnahme des Bundesministeriums des Inneren der Bundesrepublik Deutschland ein, die vom 17. April 2000 datiert. Demnach liegen den Sicherheitsbehörden keine Erkenntnisse über eine am 14. Dezember 1998 stattgefundene Demonstration vor der Botschaft des Iran in Bonn vor. Am 10. Dezember und am 12. Dezember 1998 durchgeführte Demonstrationen iranischer Oppositioneller seien nicht monarchistisch ausgerichteten Kreisen zuzurechnen gewesen. Grundsätzlich würden regimefeindliche Demonstrationen vor amtlichen iranischen Einrichtungen von den Angehörigen dieser Objekte aufmerksam verfolgt. Es gebe Hinweise darauf, dass dabei teilweise auch Videoaufnahmen gemacht würden. Über die Auswertung dieses Videomaterials und die allfällige Identifizierung einzelner Teilnehmer sei nichts bekannt. Allerdings lägen der Polizei gesicherte Erkenntnisse darüber vor, dass seitens der Demonstrationsteilnehmer zur Unterstützung ihrer Asylanträge zum Teil auf Bestellung fotografiert werde, um gegenüber den zuständigen Behörden den Nachweis oppositioneller Tätigkeit zu erbringen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. In der Bescheidbegründung verwies die belangte Behörde auf die Aussagen des Beschwerdeführers bei den mündlichen Verhandlungen in erster und zweiter Instanz. Darüber hinaus zitierte die belangte Behörde aus einem Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1998, das dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des Parteiengehörs im Berufungsverfahren zur Kenntnis gebracht worden sei. Nach diesem Urteil führe die Mitgliedschaft in einer monarchistisch ausgerichteten Organisation im Ausland, die Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen, die von einer solchen Organisation ausgerichtet würden, und eine sonstige politische Aktivität im Rahmen einer monarchistischen Exilgruppierung, obwohl nach dem iranischen Strafrecht verboten, als solche noch nicht dazu, dass ein iranischer Staatsangehöriger, der sich derartiger Vergehen im Ausland schuldig gemacht habe, in jedem Falle bestraft oder sonstigen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt werde. Die monarchistische Opposition werde außerhalb wie innerhalb des Irans nicht in gleichem Maße wie linksgerichtete Bewegungen als Bedrohung empfunden. Monarchistischen Gruppierungen werde im Iran nur ein äußerst geringes Bedrohungspotenzial zugemessen, sodass die Aktivitäten von Angehörigen und Mitarbeitern derartiger Gruppierungen weit seltener eine Ahndung bzw. eine geringere Ahndung erführen als vergleichbare Aktionen anderer Oppositioneller. Es seien in den letzten Jahren Fälle bekannt geworden, in denen aktive Monarchisten, die den iranischen Stellen bekannt gewesen seien, nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt ohne Probleme bei der Einreise zurückgekehrt seien und im Iran unbehelligt lebten. Auch das deutsche Orientinstitut gehe nicht von einer bedeutsamen Gefährdung von Mitgliedern monarchistischer Exilorganisationen im Ausland im Falle einer Rückkehr in den Iran aus. Hingegen nehme Amnesty International an, dass solchen Personen im Falle ihrer Rückkehr die Inhaftierung und eventuell sogar die Misshandlung drohe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass alle im Ausland lebenden, als regimekritisch eingestuften Personen bei Iran-Aufenthalten verfolgt würden. Vielmehr dürften staatliche Maßnahmen u.a. von dem festgestellten Engagement der betreffenden Person, der Einschätzung der Gefährlichkeit der Organisation, der Bedeutung der Person allgemein, von ihren Kontakten im Ausland und im Iran sowie gegebenenfalls von einer nachrichtendienstlichen Eignung abhängen. Eine weitere Konkretisierung sei nicht möglich, weil staatliches Handeln im Iran von Willkür geprägt sei. Die belangte Behörde führte in ihrer Begründung weiters aus, die bloße Mitgliedschaft bei monarchistischen Gruppierungen bzw. Exilorganisationen oder die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder sonstigen ungeordneten Tätigkeiten für diese Organisationen führe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Strafverfolgung oder zu sonstigen Verfolgungsmaßnahmen gegen den Betroffenen. Es seien vielmehr aktive Monarchisten, die den iranischen Stellen bekannt gewesen seien, nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt ohne Probleme bei der Einreise zurückgekehrt und könnten unbehelligt im Iran leben. Die belangte Behörde gehe weiters von den Auskünften der österreichischen Botschaft in Teheran (mit Ausnahme des Umstandes, dass der unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers nach wie vor inhaftiert sei) und der Auskunft des deutschen Bundesministeriums des Inneren aus. Da der Exponent jener monarchistischen Organisation in Deutschland, der der Beschwerdeführer angehöre, diesen nicht persönlich kenne, könne davon ausgegangen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um kein besonders prominentes Mitglied der monarchistischen Exilbewegung handle und sei davon auszugehen, dass die Aussagen des Vertreters der Monarchisten in Deutschland (Herrn S.) schon im Lichte seiner oppositionellen Tätigkeit und der gemeinsamen Interessen mit dem Berufungswerber zu relativieren seien. Die belangte Behörde schließe sich vielmehr den wesentlichen Feststellungen des hessischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Urteil vom 30. November 1998 an, dass die bloße Mitgliedschaft in der Exilorganisation "Wächter des ewigen Iran", genau jener Organisation, von der der Beschwerdeführer eine Mitgliedbestätigung vorgelegt habe, und die bloße Teilnahme an Demonstrationen in Deutschland oder anderswo im westlichen Ausland nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmaßnahmen gegen den Betroffenen führten. Die Unterstützung des Präsidenten Khatami führe nach Auffassung der belangten Behörde auf Grund der Auskunft der österreichischen Botschaft in Teheran und angesichts des überwältigenden Wahlsiegs Khatamis nicht zur Verfolgung. Ferner sei es ganz allgemein und nicht nur in der iranischen Finanzverwaltung bedenklich, wenn jemand als leitender Finanzbeamter Schecks ohne Empfangsbestätigung ausgebe. Sanktionen dafür seien keine politischen Verfolgungsmaßnahmen sondern Maßnahmen zur Aufklärung eines allenfalls strafrechtlich oder disziplinarrechtlich zu ahndenden Verhaltens. Nicht unglaubwürdig sei es, dass die iranischen Behörden mit allen Mitteln versucht hätten, belastendes Material gegen den früheren Bürgermeister von Teheran zu erhalten. Die Anhaltung des Beschwerdeführers sei jedoch offenbar ohne Folgen geblieben. Er sei nicht weiter strafrechtlich belangt und sogar ohne Kaution entlassen worden, auch sein Reisepass sei ihm belassen worden. Unglaubwürdig sei es, dass jemand 20 Jahre unentdeckt für die Monarchisten im Iran agitiert, da es im Iran ein sehr engmaschiges Netz der Überwachung der Bürger und vor allem der öffentlichen Funktionsträger gebe. Außerdem gebe es nach zahlreichen Quellen seit Jahren keinerlei Belege für bedeutende monarchistische Aktivitäten im Iran. Ferner sei es unplausibel, dass jemand einerseits Präsident Khatami und andererseits die Monarchisten unterstütze, da Khatami zweifellos ein Gegner der Monarchie sei. Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in Deutschland habe er nicht sehr glaubwürdig dargestellt, da das von ihm genannte Datum einer Demonstration, an der er teilgenommen habe, weder durch die Auskunft des deutschen Bundesministeriums des Inneren noch durch eine vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte Liste der Aktivitäten der Organisation der "Wächter des ewigen Iran" bestätigt werde. Eine monarchistische Betätigung des Beschwerdeführers inner- und außerhalb des Irans sowie eine Verfolgung wegen Unterstützung des Präsidenten Khatami erscheine nicht glaubwürdig. Die Verfolgung wegen der Weitergabe von Schecks ohne Bestätigung sei ohne asylrechtliche Relevanz. Dazu komme noch, dass nach einer, wenn auch relativ langfristigen, Anhaltung des Beschwerdeführers seine Freilassung ohne Kaution oder andere Sicherheitsleistung (wie es im Iran sehr üblich sei) erfolgt sei und auch kein Gerichtsverfahren durchgeführt worden sei und der Beschwerdeführer sich nur in regelmäßigen Abständen bei der Polizei habe melden müssen. Der Umstand, dass ihm sein Reisepass belassen worden sei, weise darauf hin, dass das iranische Regime in ihm weder einen gefährlichen Kriminellen noch einen gefährlichen Regimegegner gesehen habe. Das Vorbringen, dass die Behörden von den Existenz des Reisepasses nichts gewusst hätten, erscheine im Hinblick auf die auch im Iran weit vorgeschrittene Vernetzung der Behörden und die auch dort übliche Anwendung elektronischer Hilfsmittel sowie des stark ausgebauten Überwachungsapparates völlig unglaubwürdig. Auf Grund der vorgebrachten Nachfluchtgründe sehe die belangte Behörde im Einklang mit dem hessischen Verwaltungsgerichtshof keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung. Die bloße Mitgliedschaft bei einer monarchistischen Vereinigung und die Teilnahme an Demonstrationen allein würden von den iranischen Behörden, selbst wenn sie davon Kenntnis erlangten, nicht als staatsgefährdende Tätigkeit angesehen, die gravierende Verfolgungsmaßnahmen auslöste. Auch hinsichtlich ihrer Entscheidung nach § 8 Asylgesetz verwies die belangte Behörde auf das Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofes, dem sie sich anschließe, wonach selbst prominente Monarchisten, zu denen der Beschwerdeführer jedoch nicht zähle, ohne Schwierigkeiten in den Iran zurückkehren und dort unbehelligt leben könnten. Der behauptete Ausschluss der Tochter von der Universität habe für sich allein keine Asylrelevanz für den Beschwerdeführer. Die Tochter selbst lebe nach wie vor im Iran und habe keinen Asylantrag gestellt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst dagegen, dass die belangte Behörde die Ausführungen der österreichischen Botschaft in Teheran, wonach es stimme, dass eine Reihe von Anhängern Khatamis wegen angeblicher Vergehen und Verbrechen verurteilt und inhaftiert worden sei, und die Justiz, die von konservativen Geistlichen kontrolliert werde, vielfach aus politischen Motiven agiere, um führende Reformer durch gerichtliche Verurteilung an der Kandidatur bei den Parlamentswahlen zu verhindern, sowie dass Bedienstete der Stadt Teheran angeblich sogar gefoltert worden seien, um belastendes Material gegen den ehemaligen Bürgermeister von Teheran zu erhalten, nicht gebührend gewürdigt habe. Diesem Vorbringen in der Beschwerde kommt Berechtigung zu, da der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnommen werden kann, dass sich die belangte Behörde mit den betreffenden Ausführungen der österreichischen Botschaft in Teheran auseinandergesetzt hat; sie hat vielmehr selektiv nur Teile der Botschaftsberichte für ihre Begründung tragend herangezogen, die somit - unbegründet - aus dem Zusammenhang gerissen wurden (wobei die für den Beschwerdeführer günstigen Passagen bei der Beweiswürdigung ausgeblendet blieben). Eine Auseinandersetzung auch mit den übrigen Teilen der Botschaftsberichte wäre aber schon deshalb notwendig gewesen, weil sie mit den von der belangten Behörde herangezogenen Teilen in Zusammenhang stehen und deren Aussagen relativieren.

In diesem Zusammenhang kommt auch der Rüge in der Beschwerde, die belangte Behörde habe Ermittlungen zur Stellung des Beschwerdeführers als Beamter der Stadt Teheran unterlassen, Berechtigung zu. Derartige Ermittlungen durch einen "Experten vor Ort" hat die österreichische Botschaft in Teheran in ihrem Schreiben vom 20. Februar 2000 in Aussicht gestellt, wurden jedoch nach der Aktenlage von der belangten Behörde offenbar nicht abgewartet bzw. auch nicht urgiert. Auf Grund der Angaben der österreichischen Botschaft über Folterungen von Bediensteten der Stadt Teheran wäre aber jedenfalls näher zu klären gewesen, ob für den Beschwerdeführer in dieser Hinsicht asylrelevante Verfolgungsgefahr besteht.

Die belangte Behörde hat darüber hinaus festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland an Demonstrationen gegen den Iran teilgenommen habe, wobei aber Näheres nicht habe festgestellt werden können. Zwar hat die belangte Behörde auch abschwächend ausgeführt, dass die exilpolitische Tätigkeit vom Beschwerdeführer "auch nicht sehr glaubwürdig dargestellt" worden sei bzw. eine monarchistische Betätigung des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig "erscheint". Da sie aber trotzdem von einer solchen Betätigung ausgegangen ist, hätte sie jedenfalls auch darauf einzugehen und zu würdigen gehabt, dass nach der Auskunft des deutschen Bundesministeriums des Inneren vom 17. April 2000 Hinweise vorliegen, dass bei solchen Demonstrationen auch Videoaufnahmen aus den iranischen Botschaftsgebäuden angefertigt werden.

Soweit sich die belangte Behörde hinsichtlich exilpolitischer monarchistischer Betätigung auf das Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1998 stützte, hätte die belangte Behörde prüfen und darlegen müssen, ob dieses Urteil, welches teilweise auf Quellen aus den Monaten Dezember 1997 und Jänner 1998 zurückgreift, zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch eine aktuelle Quelle sein konnte. Abgesehen davon geht aus diesem Urteil nur hervor, dass monarchistische exilpolitische Tätigkeiten "nicht in jedem Falle" bestraft würden oder sonstige Verfolgung nach sich zögen. Auf das genannte Urteil konnte die belangte Behörde daher nicht ohne weiteres die uneingeschränkte Annahme stützen, dass der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten habe (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0570).

Der angefochtene Bescheid war aus den dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 20. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200071.X00

Im RIS seit

22.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten