TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/20 2000/07/0016

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs6 idF 1998/077;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7 idF 1998/077;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Elisabeth I in U, vertreten durch I in U, dieser vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in Lienz, Hauptplatz 9, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 9. Dezember 1999, Zl. LAS - 604/7-99, betreffend Minderheitenbeschwerde in Angelegenheit Regulierung einer Agrargemeinschaft (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft Nachbarschaft A, vertreten durch den Obmann Siegmund B in U), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit rechtskräftigem Hauptteilungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 29. April 1992 wurde für die Liegenschaften EZ 70 und EZ 112, GB U, eine Hauptteilung zwischen den Agrargemeinschaften Nachbarschaft A (= mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) und Nachbarschaft K durchgeführt. Der Gutsbestand der Liegenschaften EZ 70 und EZ 112 wurde zwischen den beiden Agrargemeinschaften aufgeteilt und es wurden die Abfindungsgrundstücke der EZ 20, GB U (Nachbarschaft K), und der EZ 27, GB U (mitbeteiligte Partei) zugeschrieben.

Unter dem Titel "Holzvorrat auf dem Teilungsgebiet" wurde unter Punkt III. 2. Folgendes festgehalten:

"Der Holzvorrat auf dem Teilungsgebiet wird vom Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung, Landesforstinspektion, erhoben werden. Aus dieser Erhebung wird vom Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion S ein allfällig notwendiger Holzausgleich berechnet. Die Agrargemeinschaft 'Nachbarschaft K' und die Agrargemeinschaft 'Nachbarschaft A' anerkennen im Vorhinein die sich hiemit ergebende Berechnung eines eventuellen Ausgleichs."

Die grundbücherliche Durchführung erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichts L zu TZ 1773/1992.

In einer am 19. August 1992 mit den Obmännern der beiden Agrargemeinschaften aufgenommenen Niederschrift wurde festgehalten, die Ermittlungen des Holzvorrates hätten ergeben, dass auf der Abfindung (Gst. Nr. 1587/2 mit 21,4249 ha in EZ 20, GB U) der Nachbarschaft K 2.268,067 fm Holz über dem Anspruch vorhanden sei. Zum Holzausgleich wurde grundsätzlich vereinbart, dass für die Holzausgleichsmenge ein Geldwert festgelegt werden sollte. Die Bezirksforstinspektion S wurde ersucht, diesen Geldwert gutachtlich zu bestimmen. Anschließend sollten - laut Niederschrift - die zuständigen Organe der Agrargemeinschaften befasst und über den Ausgleich ein Übereinkommen erzielt werden. Es wurde auch grundsätzlich Einigung darüber erzielt, dass der Anspruch der mitbeteiligten Partei erst im Zuge des Holzausgleichs bei der Einzelteilung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K erfüllt werden solle.

Für die Agrargemeinschaft Nachbarschaft K war bei der Agrarbehörde ein Einzelteilungsverfahren anhängig.

Der Leiter der Bezirksforstinspektion S stellte in seiner auch an die beiden Agrargemeinschaften ergangenen Stellungnahme vom 15. Oktober 1992 den Wert der Holzausgleichsmenge (Guthaben der mitbeteiligten Partei) mit S 867.473,93 fest. Bei der Berechnung dieses Betrages wurde von dem pro Festmeter errechneten durchschnittlichen Teilbetrag "Gesamt-Nutzholzpreis Fichte" bzw. "Gesamt-Nutzholzpreis Lärche" unter dem Titel "Werbungskosten" jeweils ein Betrag von S 420.-- in Abzug gebracht, ohne dass in dieser Stellungnahme näher erläutert wurde, welche Aufwendungen unter den Titel "Werbungskosten" fallen.

Der Ausschuss der mitbeteiligten Partei beschloss am 21. Februar 1993, mit der erwähnten Niederschrift "vom 20.8.1992" (gemeint wohl: 19. August 1992) und mit der "Kluppierung" bzw. Berechnung des Ausgleichsholzes durch die Bezirksforstinspektion S in dem erwähnten Schreiben vom 15. Oktober 1992 einverstanden zu sein.

Die Agrargemeinschaft Nachbarschaft K stimmte in der Vollversammlung am 27. April 1993 der Vereinbarung vom 19. August 1992 mit der mitbeteiligten Partei zu und nahm die Bewertung des Holzausgleichs auf Grund des Gutachtens der Bezirksforstinspektion S vom 15. Oktober 1992 an. Ferner wurde beschlossen, den Holzausgleich im Zuge der Einzelteilung zu erfüllen.

In der im Zuge des Einzelteilungsverfahrens durchgeführten agrarbehördlichen Verhandlung am 21. Mai 1999 wurde laut der diesbezüglichen - den Verwaltungsakten zuliegenden - Niederschrift zwischen den Vertretern der beiden Agrargemeinschaften ein Parteienübereinkommen dahingehend geschlossen, dass mit einem einmaligen, bis 1. September 1999 von der Agrargemeinschaft K an die mitbeteiligte Partei zu überweisenden Geldbetrag von S 650.000.-- alle Forderungen aus dem Hauptteilungsplan vom 29. April 1992 abgegolten seien; ein Organbeschluss der mitbeteiligten Partei solle nachgereicht werden.

Den Verwaltungsakten liegt ein vom Obmann der mitbeteiligten Partei unterfertigtes Protokoll einer Ausschusssitzung der mitbeteiligten Partei vom 21. Mai 1999 bei. Laut diesem Protokoll wurde vom Ausschuss der mitbeteiligten Partei der Beschluss zur Unterbreitung eines Angebots an die Agrargemeinschaft K dahingehend gefasst, dass die Agrargemeinschaft K bis zum 1. September 1999 einen Betrag von S 650.000.-auf das Konto der beschwerdeführenden Partei zahlen solle, womit alle Forderungen abgegolten seien.

Gegen diesen "Beschluss" erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 1. Juni 1999 Einspruch. Aus einem Aktenvermerk der Agrarbehörde erster Instanz vom 24. Juni 1999 geht hervor, dass sich dieser Einspruch auf die Verhandlung betreffend die Einzelteilung der Agrargemeinschaft K beziehe und hinsichtlich des abzuwickelnden Holzausgleichs mit der mitbeteiligten Agrargemeinschaft von den geladenen Ausschussmitgliedern im Zuge der agrarbehördlichen Verhandlung am 21. Mai 1999 eine Erklärung abgegeben worden sei, dass die mitbeteiligte Agrargemeinschaft mit einem Holzausgleich von S 600,000.--, zu entrichten bis 31. August 1999, einverstanden sei, und ein entsprechender Organbeschluss eingeholt werde. Ein solcher Organbeschluss liege zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Aktenvermerks (am 24. Juni 1999) nicht vor, dieser werde aber nach Auskunft des Obmanns der mitbeteiligten Agrargemeinschaft umgehend eingeholt werden. Der Einspruch richte sich daher gegen keinen Organbeschluss.

Im Hinblick auf den zuletzt genannten Aktenvermerk geht daher der Verwaltungsgerichtshof - entgegen dem den Verwaltungsakten zuliegenden "Protokoll" über eine "Ausschusssitzung" der mitbeteiligten Agrargemeinschaft am 21. Mai 1999 - in Übereinstimmung mit dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt davon aus, dass eine diesbezügliche Beschlussfassung durch den Ausschuss der mitbeteiligten Partei tatsächlich erst am 4. Juli 1999 (siehe auch das diesbezüglich den Verwaltungsakten zuliegende Protokoll) erfolgte.

Der Ausschuss der mitbeteiligten Partei beschloss in seiner Sitzung am 4. Juli 1999, mit einem einmaligen bis 1. September 1999 zahlbaren Betrag von S 650.000.-- einverstanden zu sein. Mit diesem Geldbetrag seien sämtliche Forderungen aus dem Hauptteilungsverfahren abgegolten.

Gegen diesen Ausschussbeschluss erhoben R. M. und die beschwerdeführende Partei Einspruch. Auf Grund dieses Einspruchs holte die Agrarbehörde erster Instanz eine ergänzende forstfachliche Stellungnahme zur Frage der Bewertung der Kosten für die Wiederaufforstung ein.

Mit ergänzender Stellungnahme vom 16. August 1999 bewertete der Leiter der Bezirksforstinspektion S die durch den Holzausgleich für die Wiederbewaldung verursachten Aufforstungskosten mit S 223.400.--. Zusammenfassend wird in dieser Stellungnahme festgestellt, dass die am 21. Mai 1999 "in Abzug gebrachten Aufforstungskosten" von S 217.473,00 zirka den tatsächlichen Aufforstungskosten von S 223.400,00 entsprächen und somit u.a. der Einspruch der beschwerdeführenden Partei unberechtigt sei.

Diesen Einsprüchen gab das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 24. August 1999 keine Folge.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei habe insbesondere nicht die geringste Veranlassung bestanden, die gegenüber der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K wiederholt festgestellte und bestätigte Holzausgleichsforderung in der Höhe von S 867.473,93 in irgendeiner Form zu reduzieren. Bei der Berechnung der Entschädigung in der genannten Höhe seien die Werbungskosten berücksichtigt worden; darin seien auch die Kosten der notwendigen Aufforstung enthalten. Aus zivilrechtlicher Sicht würde sich ohne jeden Zweifel ergeben, dass zwischen den beteiligten Agrargemeinschaften in klarer Weise vereinbart worden sei, dass das der mitbeteiligten Partei zustehende Ausgleichsholz nicht in natura, sondern durch Geldausgleich abzugelten sei. Von Anfang an sei nie von einer Berücksichtigung von Aufforstungskosten die Rede gewesen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die aufzuforstende Waldfläche Gegenstand eines "HSS-Projektes" sei, was bedeuten würde, dass von Bund und Land Förderungsmittel von 90 % ausgeschüttet würden, um derartige Flächen wieder aufzuforsten.

Die belangte Behörde holte im Zuge des Berufungsverfahrens eine ergänzende forstfachliche Stellungnahme zur Bewertung der Aufforstungskosten ein. In der forstfachlichen Stellungnahme vom 30. November 1999 wird u.a. ausgeführt, dass bei der Wertermittlung durch die Bezirksforstinspektion S die herrschende Baumartverteilung, die anfallenden Sortimente und die Lieferkosten auf Gst. Nr. 1587/2 berücksichtigt worden seien. Etwaige Aufforstungskosten für die notwendige Wiederbewaldung seien nicht berücksichtigt worden. Ungefähr die Hälfte des Gst. Nr. 1587/2 stocke auf einer "HSS-Projektsfläche"; das Projekt habe eine Laufzeit von 1992 bis 2011. Ein Holzausgleich (Schlägerung und Aufforstung) müsse eindeutig auf Gst. Nr. 1587/2 erfolgen. Der Ausgleich solle nicht in Holz, sondern in Form von Geld erfolgen, was bedeute, dass sowohl Schlägerung als auch Aufforstung nur fiktiv geschähen. Eine Holzschlägerung von mehr als 60 % des Vorrates (2.268,067 fm von 3.717,734 fm) könne auch aus waldbaulichen Gründen in kurzer Zeit gar nicht realisiert werden. Das betroffene Gst. Nr. 1578/2 liege zwischen 1510 m und 1930 m Seehöhe. Die Schutzwirkung des Bestandes spiele eine wichtige Rolle.

Kosten für die notwendige und vorgeschriebene Wiederbewaldung - so die ergänzende forstfachliche Stellungnahme weiter - würden den Reingewinn aus einer Holznutzung schmälern. Diese Kosten müssten auch bei der Berechnung des Holzausgleiches berücksichtigt werden. Genau genommen könnten auch Kosten für Nachbesserungsarbeiten mit berücksichtigt werden. Die Aufforstungskosten selbst seien von der Bezirksforstinspektion S sehr niedrig angesetzt worden. Es sei allerdings nicht berücksichtigt worden, dass ungefähr die Hälfte des Ausgleichsholzes im HSS-Projektsgebiet stocke und bis zum Jahre 2011 Nutzungsflächen mit 90 %iger Förderung aufgeforstet werden könnten. Auch die Möglichkeit, zumindest einen Teil der (fiktiven) Schlagfläche mittels Naturverjüngung wiederzubewalden, sei nicht ins Auge gefasst worden. Die reinen Pflanzenkosten seien nach einer (fiktiven) Schlägerung anhand folgender Vorgaben kalkuliert worden:

1. Wegen des hohen Holzbedarfes sei die Schlägerung auf 40 Jahre zu verteilen.

2. Die Nutzungen müssten möglichst kleinflächig durchgeführt werden. Da der Verjüngungszeitraum so kurz wie möglich anzusetzen sei (hohe Schutzwirkung), dürfe höchstens auf einem Drittel der Fläche auf Naturverjüngung gewartet werden.

3. Die Hälfte der Schlägerung sei außerhalb der HSS-Projektsfläche zu realisieren. Innerhalb der Projektsfläche könne während des Projektszeitraumes höchstens die Hälfte des Holzes genutzt werden.

Bei unterstellten Aufforstungskosten von S 17.--/Pflanze (im Tirol-Durchschnitt würde 1998 das in HSS-Projekten gepflanzte Bäumchen S 16,80 kosten; im gegenständlichen Projekt sei bei der Planung mit Kosten von S 20.-- pro gesetzter Pflanze kalkuliert worden), einer Aufforstungsfläche von 8 ha und einem Pflanzenbedarf von 3.200 Stück/ha habe das sachverständige Mitglied der belangten Behörde Aufforstungskosten von insgesamt S 224.854.-- errechnet.

Am 9. Dezember 1999 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch, an der die beschwerdeführende Partei und deren Rechtsvertreter teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung wurde u.a. auch die ergänzende gutachtliche Stellungnahme des forstfachlichen Mitglieds der belangten Behörde erörtert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 1999 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe weder in ihrem Einspruch gegen den Ausschussbeschluss der mitbeteiligten Partei vom 4. Juli 1999 noch in ihrer Berufung vorgebracht, dass sie durch den bekämpften Ausschussbeschluss in ihren wesentlichen Interessen als Mitglied der Agrargemeinschaft verletzt werde. Unter dem Begriff der wesentlichen Interessen seien die Ansprüche der Mitglieder der Agrargemeinschaft auf die dem Regulierungsplan entsprechende Teilnahme an den Nutzungen und Erträgnissen des Gemeinschaftsbesitzes zu verstehen. Das wesentliche Interesse des einzelnen Mitgliedes bestehe darin, dass ihm die ungeschmälerte Anteilsnutzung nachhaltig gewährleistet bleibe; es gehe um den Schutz wesentlicher materieller Mitgliedschaftsrechte. Dass die Nutzungsansprüche der beschwerdeführenden Partei durch den bekämpften Ausschussbeschluss beeinträchtigt oder gefährdet würden, habe die beschwerdeführende Partei nicht geltend gemacht und sei auch objektiv gesehen nicht zu besorgen.

Der beschwerdeführenden Partei sei - so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - darin beizupflichten, dass zwischen den an der seinerzeitigen Hauptteilung beteiligten Agrargemeinschaften ein Geldausgleich an Stelle des Holzausgleichs vereinbart worden sei. Diese Vereinbarung sei allerdings mit einem wesentlichen Mangel insofern behaftet, als die Fälligkeit von einem ungewissen Ereignis abhängig gemacht worden sei. Der Geldausgleich solle nach der ursprünglichen Vereinbarung im Zuge der Einzelteilung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K erfolgen. Darauf habe die mitbeteiligte Partei keinen Einfluss. Es sei ungewiss, ob und wann die Einzelteilung erfolge. Der Mangel der unbestimmten Fälligkeit sei durch das mit dem bekämpften Ausschussbeschluss bestätigte Übereinkommen in der agrarbehördlichen Verhandlung am 21. Mai 1999 in der Form saniert worden, dass einerseits die Höhe des Geldausgleichs verringert, andererseits aber ein bestimmter Zahlungstermin festgesetzt worden sei. Die Vereinbarung eines Fälligkeitszeitpunktes stelle einen Vorteil dar, der dem im § 37 Abs. 1 lit. b TFLG 1996 normierten Gebot der Zweckmäßigkeit entspreche.

Die beschwerdeführende Partei bringe in der Berufung vor, dass in den Werbungskosten, die bei der Wertermittlung des Holzausgleiches berücksichtigt worden seien, auch Kosten der notwendigen Aufforstung enthalten seien. Dieses Vorbringen sei keinesfalls zutreffend, weil die Begriffsinhalte Werbungskosten und Aufforstungskosten (Kosten der nach § 13 des Forstgesetzes 1975 vorgeschriebenen Wiederbewaltung) nicht deckungsgleich seien. Auf Grund der vorliegenden forstfachlichen Stellungnahme vom 30. November 1999 stehe außer Zweifel, dass bei der seinerzeitigen Wertermittlung des Holzausgleichs die Kosten der Wiederbewaldung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Was die Höhe dieser Kosten betreffe, würden die Berechnungen durch den Leiter der Bezirksforstinspektion S und durch das sachverständige Mitglied der belangten Behörde weitestgehend übereinstimmen. In objektiver Hinsicht entspreche daher ein Geldausgleich in der Höhe von S 650.000.-- jedenfalls dem Wert der Holzausgleichsmenge oder liege sogar geringfügig darüber.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, dass die von der belangten Behörde ergänzend eingeholte und mit 30. November 1999 datierte forstfachliche Stellungnahme von einem in forstfachlichen Angelegenheiten erfahrenen Mitglied der belangten Behörde abgegeben worden sei, ohne dass allerdings eine namentliche Nennung dieses Mitglieds erfolgt sei. Von der Existenz einer derartigen ergänzenden forstfachlichen Stellungnahme habe die beschwerdeführende Partei erstmalig mit Zustellung des angefochtenen Bescheides erfahren. Damit sei der fundamentale Grundsatz des Parteiengehörs nach § 37 AVG verletzt worden, der uneingeschränkt auch für das Berufungsverfahren Gültigkeit habe. Bei dieser Stellungnahme handle es sich ohne jeden Zweifel um eine entscheidungswesentliche Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, sodass es unverzichtbare Aufgabe der Berufungsbehörde gewesen wäre, die gegenständliche Stellungnahme dem Parteienvertreter zu übermitteln, um diesem unter Einräumung einer angemessenen, zwei Wochen nicht übersteigenden Frist Gelegenheit zur Geltendmachung der Rechte und rechtlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei zu geben. Dies umso mehr, weil die belangte Behörde aus dieser forstfachlichen Stellungnahme ihre entscheidende Begründung ableite, dass beim seinerzeitigen Holzausgleich auch die Wiederbewaldungskosten berücksichtigt werden hätten müssen.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde - so die Beschwerdeausführungen weiter - ergebe sich selbstverständlich aus sämtlichen bisherigen Eingaben "ein konkreter Verletzungstatbestand", der ebenso aus dem Verfahrensablauf unmissverständlich objektivierbar sei, und der darin liege, dass im Bescheid betreffend den Hauptteilungsplan vom 29. April 1992 zwischen den beteiligten Agrargemeinschaften verbindlich festgelegt worden sei, dass die sich aus einem eventuellen Holzausgleich ergebende Berechnung im Vorhinein anerkannt werde. Die in weiterer Folge auf der Grundlage der Niederschrift der Agrarbehörde erster Instanz vom 19. August 1992 vorgenommene Ermittlung des Holzvorrates mit einem Abfertigungsanspruch von 2.268,067 fm zu Gunsten der mitbeteiligten Agrargemeinschaft sei von beiden Agrargemeinschaften ebenso bestätigt worden wie die nachfolgende Berechnung des Wertes des festgestellten Ausgleichsholzes vom 15. Oktober 1992 durch die Bezirksforstinspektion S. Auch aus dieser Berechnung ergebe sich dezidiert eine Gesamtentschädigungssumme in Höhe eines Betrages von S 867.473,93.

In dieser Berechnung - so die beschwerdeführende Partei weiter - seien so genannte "Werbungskosten" in Höhe von S 420.-- /fm enthalten. Im Zusammenhang damit habe die Bezirksforstinspektion S den von ihr errechneten Abfertigungsbetrag ausdrücklich als "Gesamtentschädigungssumme" bezeichnet. Unter dem Begriff "Werbungskosten" sei jener Aufwand zu verstehen, der mit einer Schlägerung grundsätzlich verbunden sei, somit die Schlägerungs- und Bringungskosten sowie auch der Aufwand für die Kosten der gemäß § 13 ForstG 1975 vorgeschriebenen Wiederbewaldung. Die Bezirksforstinspektion S habe ihre Berechnung des Holzausgleichswertes vom 15. Oktober 1992 ohne jeden Zweifel auf der Grundlage der betreffenden und ihr bekannten Aktenunterlagen erstellt, nämlich des Bescheides vom 29. April 1992 sowie der Niederschrift vom 19. August 1992. Darin sei festgelegt worden, dass die festgestellte Holzausgleichsmenge von 2.268,067 fm in Geldwert abzugelten sei und dass die Bezirksforstinspektion S beauftragt werde, in einem Gutachten diesen Geldwert zu bestimmen. Auf dieser Grundlage sollten in weiterer Folge die zuständigen Organe der beteiligten Agrargemeinschaften ein entsprechendes Übereinkommen schließen. Der auf dieser Grundlage mit Berechnung vom 15. Oktober 1992 festgestellte Betrag von S 867.473,93 habe unter dem Titel "Gesamtentschädigungssumme" im Zusammenhang mit dem solcherart festgelegten Holzausgleich immerhin Bestand bis in das Jahr 1999 gehabt, wobei diese Berechnung auch von beiden beteiligten Agrargemeinschaften als feststehende Gesamtentschädigungssumme anerkannt bzw. bestätigt worden sei.

Es sei auch von wesentlicher Bedeutung, dass die Hälfte des Holzvorrates der Liegenschaft Gst. Nr. 1587/2 auf einer "HSS-Projektsfläche" mit einer Laufzeit von 1992 bis 2011 stocke. Wenn daher die Bezirksforstinspektion S in ihrer Berechnung vom 15. Oktober 1992 die vorgenannte Gesamtentschädigungssumme festgestellt habe, habe dabei jedenfalls dieser Umstand berücksichtigt werden müssen, somit die Tatsache, dass im Rahmen eines derartigen "Hochwald-Schutzwald-Sanierungsprojektes" für Bringungs- und/oder Wiederbewaldungskosten Subventionen in der Größenordnung von 90 % gewährt würden. Aus diesem Grunde sei umso mehr davon auszugehen, dass die in diesen Berechnungen berücksichtigten "Werbungskosten" auch die Wiederbewaldungskosten zum Inhalt hätten. In der forstfachlichen Stellungnahme vom 30. November 1999 werde eine 90 %ige Förderung von Aufforstungskosten bestätigt; ferner werde bestätigt, dass auch offenbar die Berechnung der Wiederbewaldung unter Berücksichtigung dieses Umstandes erfolge. In der Bewertung der Bezirksforstinspektion S vom 16. August 1999 sei mit Sicherheit nicht berücksichtigt, dass etwa die Hälfte des Holzvorrates der Waldparzelle 1587/2 auf einer "HSS-Projektsfläche" stocke. Allein daraus resultiere ein Differenzbetrag in einer Größenordnung von S 110.000.--, wie auch zutreffend im Protokoll der mitbeteiligten Partei vom 21. Mai 1999 durch den Obmann festgestellt werde. Es stehe daher fest, dass für den Ausschuss der mitbeteiligten Partei in der Sitzung vom 4. Juli 1999 aus forstwirtschaftlichen und juristischen Gründen nicht die geringste Veranlassung bestanden habe, eine Reduzierung der durch die Bezirksforstinspektion S mit Berechnung vom 15. Oktober 1992 festgestellten Gesamtentschädigungssumme in Höhe von S 867.473,93 auf einen Betrag von S 650.000.-die Zustimmung zu erteilen bzw. eine derartige Reduzierung als Abfindungsanbot an die Agrargemeinschaft K zu richten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Partei gab keine Äußerung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 77/1998 unterliegen die Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf

a) die Einhaltung dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie

b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.

Nach § 37 Abs. 6 TFLG 1996 sind Beschlüsse, die gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, von der Agrarbehörde aufzuheben. Drei Jahre nach der Beschlussfassung ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.

Gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 hat die Agrarbehörde über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

Insoweit die beschwerdeführende Partei rügt, ihr sei der Name des sachkundigen Mitglieds der belangten Behörde nicht bekannt gegeben worden, das die ergänzende forstfachliche Stellungnahme vom 30. November 1999 erstattet habe, lässt dieses Vorbringen für sich allein nicht die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels erkennen, zumal die beschwerdeführende Partei und deren Rechtsvertreter bei der von der belangten Behörde abgehaltenen mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 1999 laut Protokoll anwesend waren und der Name dieses Mitglieds laut Niederschrift vom Berichterstatter der belangten Behörde genannt wurde.

Es kann zwar dieser Niederschrift nicht ausdrücklich entnommen werden, dass das Gutachten des namentlich genannten fachkundigen Mitglieds auf dem Gebiet der Forstfaches der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung verlesen wurde, jedoch findet sich in der Niederschrift der Hinweis, dass vom Berichterstatter der belangten Behörde auf diese ergänzende forstfachliche Stellungnahme verwiesen worden sei und sich aus dieser Stellungnahme im Wesentlichen ergebe, dass der im angefochtenen Bescheid genannte Betrag von S 650.000.- den objektiven Gegebenheiten entspreche. Da an dieser Verhandlung sowohl die beschwerdeführende Partei selbst als auch deren Rechtsvertreter anwesend waren und diese daher Gelegenheit hatten, bezüglich der referierten ergänzenden forstfachlichen Stellungnahme alles Zweckdienliche vorzubringen, wird allein mit dem Hinweis auf das unterlassene Parteiengehör zu dieser ergänzenden forstfachlichen Stellungnahme, welche sich im Wesentlichen mit den Ermittlungsergebnissen der Behörde erster Instanz deckt, gleichfalls nicht die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels aufgezeigt.

Die belangte Behörde wendet in der erstatteten Gegenschrift u. a. ein, dass nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 77/1998 allein ein Verstoß gegen Gesetz oder Regulierungsplan nicht genüge, sondern es müssten dabei auch wesentliche Interessen des antragstellenden Mitglieds der Agrargemeinschaft verletzt werden. Eine Verletzung wesentlicher Mitgliedschaftsinteressen durch den Ausschussbeschluss vom 4. Juli 1999 habe die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht und tue dies auch nicht in der vorliegenden Beschwerde. Weshalb eine Interessenverletzung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung nicht angenommen werden könne, habe die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt. Es sei in diesem Zusammenhang festgehalten, dass den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Anspruch auf Verteilung des Geldausgleichs, der der Agrargemeinschaft überwiesen werde, zustehe; die Mitglieder der Agrargemeinschaft würden nicht unmittelbar am Geldausgleich partizipieren, sondern dieser würde eine Einnahme der Körperschaft bilden.

Nach § 3 zweiter Satz der Verwaltungssatzungen der mitbeteiligten Agrargemeinschaft sind die Mitglieder verpflichtet, die eingeführte Ordnung in der Nutzungsausübung, die Verwaltungssatzungen und die darauf fußenden Anordnungen der Verwaltung einzuhalten, die Weisungen der Agrarbehörde zu befolgen, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Lasten zu tragen und die vorgesehenen Arbeitsleistungen zu erbringen.

Selbst wenn die Einnahmen aus dem gegenständlichen Geldausgleich lediglich eine unmittelbare Einnahme der Agrargemeinschaft darstellen und die Mitglieder keinen Anspruch auf Verteilung dieser Mittel - wie von der belangten Behörde in der Gegenschrift dargelegt wird - haben, schließt dieser Aspekt im Hinblick auf die nach § 3 der Verwaltungssatzungen der mitbeteiligten Partei enthaltene Verpflichtung der Mitglieder, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Lasten zu tragen, nicht aus, dass bei einer - noch dazu nicht unerheblichen - Reduzierung der Höhe eines der Agrargemeinschaft unmittelbar zufließenden Geldausgleichs dennoch auch wesentliche Interessen eines einzelnen Mitglieds berührt werden, zumal sich dadurch auch die jeweilige Verpflichtung der Mitglieder zur Tragung von (finanziellen) Lasten der Agrargemeinschaft nicht unwesentlich verändert. Die beschwerdeführende Partei zeigte daher mit dem Hinweis auf die beabsichtigte erhebliche Reduktion des Geldbetrages für den von der Agrargemeinschaft Nachbarschaft K zu leistenden Holzausgleich im Hinblick auf eine damit verbundene mögliche Änderung ihrer satzungsmäßigen Verpflichtung zur Lastentragung eine Verletzung von wesentlichen Interessen als Mitglied auf.

Der im angefochtenen Bescheid dargelegte Aspekt, es liege schon deshalb keine Verletzung wesentlicher Interessen der beschwerdeführende Partei vor, weil sie weiterhin im Umfang bzw. Verhältnis ihrer Anteilsrechte auf Grund des Regulierungsplanes berechtigt sei, an der Weide- und Holznutzung teilzunehmen, greift unter dem Gesichtspunkt der möglichen Verletzung "wesentlicher Interessen von Mitgliedern" im Sinne des § 37 Abs. 6 TFLG in der genannten Fassung zu kurz, weil der allgemein gehaltene Wortlaut dieser Bestimmung (arg. "... und dabei wesentliche Interessen ... ihrer Mitglieder verletzen, ...") nicht erkennen lässt, dass die "wesentlichen Interessen" von Mitgliedern einer Agrargemeinschaft nur dann berührt werden, wenn damit die Ausübung ihrer aus der Mitgliedschaft zu einer Agrargemeinschaft gehörenden Nutzungsrechte unmittelbar berührt werden.

Nach § 2 der Verwaltungssatzungen der mitbeteiligten Partei hat die Gemeinschaft den Zweck, ihre Grundstücke und Vermögenschaften bestmöglichst und nachhaltig zu bewirtschaften, um die rechtmäßigen Ansprüche der Mitglieder zu befriedigen sowie den Gemeinschaftsbesitz zu erhalten und zu verbessern.

Wie bereits dargelegt, enthielt der ursprünglich in der Stellungnahme vom 15. Oktober 1992 vom Leiter der Bezirksforstinspektion S errechnete Betrag für den in Geld zu erstattenden Holzausgleich unter dem Titel "Werbungskosten" bereits einen Abzug von S 420.-- je fm Holz. Die seinerzeitige forstfachliche Stellungnahme lässt jedoch nicht erkennen, ob nicht bereits die Aufforstungskosten, die nach Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid damals in dieser Stellungnahme nicht berücksichtigt wurden, bereits enthalten waren.

Weshalb es geradezu ausgeschlossen sein sollte, dass der unter dem Titel "Werbungskosten" erfolgte Abzug je fm Holz nicht auch allfällige Aufforstungskosten enthalten haben sollte, wird von der belangten Behörde nicht schlüssig begründet. Die Behauptung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass der Begriffsinhalt "Werbungskosten" und "Aufforstungskosten" nicht deckungsgleich seien, ohne jedoch näher darzulegen, was unter "Werbungskosten" in Sinne der forstfachlichen Stellungnahme vom 15. Oktober 1992 zu verstehen sei, vermag nicht darzulegen, dass die Aufforstungskosten in der Berechnung des Geldwertes des Holzausgleichs nicht enthalten gewesen seien.

In der von der Agrarbehörde erster Instanz eingeholten ergänzenden forstfachlichen Stellungnahme vom 16. August 1999 wurde lediglich eine Berechnung zu den Aufforstungskosten angestellt, ohne jedoch näher zu untersuchen, ob diese Kosten in der seinerzeitigen Berechnung aus dem Jahre 1992 bereits enthalten waren.

Auch der ergänzend von der belangten Behörde eingeholten forstfachlichen Stellungnahme vom 30. November 1999 ist nicht zu entnehmen, worauf sich die Annahme des sachkundigen Mitglieds der belangten Behörde stützten könnte, dass bei der seinerzeitigen Berechnung aus dem Jahre 1992 zwar die "Lieferkosten auf dem Grundstück 1587/2", nicht jedoch die "Aufforstungskosten für die notwendige Wiederbewaldung" berücksichtigt worden seien, zumal der dem Verwaltungsakt zuliegenden Berechnungsunterlage aus dem Jahre 1992 eine solche Differenzierung der in Abzug gebrachten Kosten, die pauschal lediglich als "Werbungskosten" bezeichnet wurden, nicht zu entnehmen ist.

Die belangte Behörde unterließ es - trotz Bestreitens des Fehlens der Wiederaufforstungskosten in der Berechnung aus dem Jahre 1992 durch die beschwerdeführende Partei in der Berufung -, auf diese Frage näher einzugehen und diesbezüglich allfällige ergänzende Ermittlungen anzustellen.

Damit fehlt es aber an einer nachvollziehbaren Begründung für die Rechtfertigung der Reduktion des Geldbetrages auf S 650.000.-- für den Holzausgleich an Stelle des vom Ausschuss der mitbeteiligten Partei bereits mit Beschluss vom 21. Februar 1993 genehmigten Betrages von S 867.473,93, zumal die unterbliebenen Kosten der Wiederaufforstung als einziger Rechtfertigungsgrund für diese Herabsetzung des Geldbetrages für den Holzausgleich im angefochtenen Bescheid angeführt werden.

Anhand dieser Begründung des angefochtenen Bescheides sowie auf Grund des Inhalts der vorgelegten Verwaltungsakten lässt sich daher für den Verwaltungsgerichtshof nicht schlüssig nachvollziehen, ob allenfalls eine Verletzung der in § 2 der Verwaltungssatzungen der mitbeteiligten Partei festgelegten Grundsätze betreffend die bestmögliche und nachhaltige Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens durch die Änderung des ursprünglichen Beschlusses des Ausschusses durch die nachträglich geänderte Beschlussfassung des Ausschusses der mitbeteiligten Partei vom 4. Juli 1999 erfolgt ist. Dieser Verfahrensmangel erweist sich als wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, weshalb es sich auch erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. März 2003

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070016.X00

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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