TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/20 2000/07/0020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2003
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §13 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. des Max H und 2. der Cäcilia H beide in G, beide vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Adalbert-Stifter-Straße 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. September 1999, Zl. Wa-300105/29-1999- Mül/Mo, betreffend Wiederverleihung eines Wasserrechts (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer heben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 1997, Zl. 95/07/0233, verwiesen.

Die Beschwerdeführer betreiben in der Ortschaft P zwei Fischteiche, wobei für die vorliegende Beschwerde der Fischteich II von Bedeutung ist.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 1982 erteilte die Bezirkshauptmannschaft R im Innkreis (kurz: BH) den Beschwerdeführern unter Spruchpunkt I nachfolgende wasserrechtliche Bewilligung:

"A) Gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 15, 21 ,23, 32, 50, 105, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) wird den ... (Beschwerdeführern) die Bewilligung erteilt,

a) zum Zweck der Anspeisung eines Fischteichs das Überwasser vom Löschteich in der Ortschaft P und von den Quellen im Ausmaß von maximal 5 l/s zu benutzen und

b) die hiezu dienende Anlage (...) auf dem Grundstück Nr. 2617, KG G, Gde. G, zu errichten, und zwar unter folgenden Auflagen, Bedingungen und Fristen:

1. Das Maß der Wasserbenutzung (Wasserdurchleitung durch die Teichanlage) wird mit max. 5 l/s festgesetzt.

2. Für den Betrieb der Anlage gelten die Bedingungen, wie sie im Übereinkommen vom 2.8.1982 festgelegt wurden.

...

9. Die wr. Bewilligung für diesen Fischteich wird bis 31.12.1993 befristet.

B) Die Einwendungen der Gemeinde G werden gem. §§ 12 Abs. 3, 98 u. 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 als unzulässig zurückgewiesen."

Mit Bescheid vom 17. Oktober 1983 erfolgte u.a. die wasserrechtliche Kollaudierung der Fischteichanlage II der Beschwerdeführer (§ 121 Abs. 1 WRG 1959).

Mit Schreiben vom 8. Juni 1993 beantragten die Beschwerdeführer die Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Speisung ihrer Fischteiche.

Mit Bescheid der BH vom 31. Jänner 1995 wurde den Beschwerdeführern die wasserrechtliche Bewilligung zum Zwecke der Fischhaltung im Fischteich II auf Grundstück Nr. 2617, das in dem vom Löschteich in der Ortschaft P wegführenden Kanal ankommende Wasser (Löschteichüberwasser) zu nutzen, als Überwasser in den P-Bach abzuleiten und die dafür erforderliche Anlage auf Gst. Nr. 2617 unter nachstehenden Auflagen, Bedingungen und Fristen weiter zu betreiben, wieder verliehen:

"1. Die Fischteichanlage ist vorschreibungsgemäß zu betreiben bzw. zu adaptieren. Die künftige, ordnungsgemäße Erhaltung in einem technisch einwandfreien Zustand obliegt den ... (Beschwerdeführern).

2. Das Maß der Wasserbenutzung wird keiner direkten Beschränkung unterzogen, da dies zahlenmäßig nicht möglich ist, jedoch wird eine Einschränkung insofern ausgesprochen, als dass lediglich Löschteichüberwässer (sofern solche auftreten), diffuser Wassereintrag in das Kanalsystem der Fischteichzuleitung sowie natürliche und künstliche oberflächliche Zuflüsse zum Kanal, der zum Fischteich führt, einer Wasserbenutzung durch den Betrieb des Fischteiches unterzogen werden können. Weiters unterliegt die Nutzung des Löschteichüberwassers den Einschränkungen in den im § 71 Abs. 1 und 2 WRG 1959 angeführten Fällen unter den dort angeführten Voraussetzungen. Desgleichen hat die Gemeinde G als Eigentümerin des Löschteiches das Recht, eine Wasserentnahme aus dem Teich vorzunehmen oder zu gestatten, um damit den Wasserbedarf von Haushalten oder Landwirtschaftsbetrieben in der Gemeinde zu decken, sofern dies ohne spürbare Auswirkungen auf die vom Löschteich abfließende Überwassermenge und die im Teich der Antragsteller stattfindende Fischhaltung ist.

3.

...

4.

Der Teichauslauf ist bis zu einer Höhe von mindestens 30 cm, von der Teichsohle weg gemessen, dauerhaft mittels Beton zu verschließen, um ein vollständiges Entleeren des Teiches und somit das Abtriften von schlammigen Substraten zu verhindern.

...

              11.              Das Wasserbenutzungsrecht wird bis zum 31.12.2011 befristet. Vor Ablauf dieses Termines ist rechtzeitig um die wr. Bewilligung zum weiteren Betrieb der Anlage anzusuchen, sofern ein solcher erfolgen soll.

...

B) Die Einwendungen der Anrainer (...) und der Gemeinde G (...), soweit ihnen nicht durch Auflagen entsprochen worden ist, werden als unbegründet abgewiesen."

In dem für das gegenständliche Verfahren relevanten Teil ihrer Begründung dieses Bescheides vom 31. Jänner 1995 führte die BH u.a. aus, auf Grund des Antrages auf Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung seien am 14. Juli 1993 eine mündliche Verhandlung und in weiterer Folge Ermittlungen und Untersuchungen hinsichtlich des Maßes der Wasserbenutzung durchgeführt worden. Es habe sich dabei ergeben, dass in den am rechten Ufer der P gelegenen Fischteich II der Beschwerdeführer ein Betonrohrkanal münde, der von der Ortschaft P wegführe und in welchen die Überwässer des dortigen, im Eigentum der Gemeinde stehenden Löschteiches, angeschlossen seien. Der Löschteich werde durch darin aufgehende Quellen und dem Überwasser angrenzender Quellfassungen gespeist. Regelmäßige Messungen von Sommer 1993 bis Herbst 1994 hätten eine in den Löschteich fließende Wassermenge von 12,3 l/s bis 0 l/s ergeben. Dabei sei eine Überlaufmenge von durchschnittlich 5 l/s aufgetreten, wobei der Zulauf zum Fischteich zwischen 2,4 l/s und 14,8 l/s betrage und sich ein Differenzbetrag von einem Löschteichüberwasser und jenem Wasser, welches von der Fischteichanlage genutzt werden könne, von 0,3 l/s bis 2,5 l/s ergeben habe. Somit stehe fest, dass diffuses Wasser in die Kanalanlage gelange, welches ebenfalls mitbenützt werde, und dass daher das Höchstmaß einer Wasserbenutzung entgegen dem Bewilligungsbescheid vom 28. Oktober 1982 nicht festgesetzt werden könne. Gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959 besitze die Gemeinde einen Anspruch auf das in ihrem Gebiete vorhandene Wasser. Auf Grund des mangelnden Übereinkommens zwischen den Beschwerdeführern und der mitbeteiligten Gemeinde sei auf diese Umstände bei der Festsetzung des Maßes der Wassernutzung Bedacht genommen worden. Der mitbeteiligten Gemeinde stehe als Eigentümerin des gegenständlichen Löschteiches gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 eine bewilligungsfreie eingeschränkte Wassernutzungsbefugnis zu. Diese Nutzung durch die Gemeinde lasse kein Trockenfallen des Löschteiches befürchten, was auch die durchgeführten Ermittlungen zeigten, wonach auch bei mangelndem Löschteichüberwasser ein Wasserfluss aus dem Kanal vorhanden sei. Zudem gleiche sich auf Grund des hohen Wasserflusses die Wasserspiegelabsenkung rasch wieder aus. Gemäß § 13 Abs. 4 WRG 1959 sei eine Beschränkung der Wassernutzungsbefugnis dahingehend erforderlich, dass ein Teil des Zuflusses zur Erhaltung eines ökologisch funktionsfähigen Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibe. Gemäß § 71 WRG 1959 könne bei Feuergefahr und dringendem Wassermangel die vorübergehende Nutzung öffentlichen oder privaten Wassers angeordnet und eine Verwendung auch gemäß der in § 13 Abs. 3 WRG 1959 angeordneten Zwecke verfügt werden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Im Zuge des Berufungsverfahrens legten die Beschwerdeführer ein fischereiwirtschaftliches Gutachten des privaten Sachverständigen Dipl. Ing. Rudolf N vom 21. April 1995 vor. Darin führte der private Sachverständige u.a. aus, dass neben dem aus dem Löschteich der Ortschaft P in den Rohrkanal geleiteten Überwasser auch weitere geringe Quellwassermengen in den Fischteich II gelangten. Über einen weiteren Kanal gelangten zusätzlich Straßenwässer in dessen Vorbecken. Die Überwassermenge sei während des Jahres verschieden; in Zeiten großer Trockenheit sei die Wassermenge gering. Werde Wasser aus dem Löschteich entnommen, falle das Überwasser solange aus, bis sich der Löschteich wieder gefüllt habe. Die im Bescheid der BH vom 31. Jänner 1995 angegebene Wasserentnahme mittels Vakuumfasses bedürfe einer wasserrechtlichen Bewilligung, welche aber nicht gegeben sei. Die in dem Bescheid vorgenommene Qualifikation der landwirtschaftlichen Bewässerung als höherwertige Nutzung beanspruche große Wassermengen und führe zu einem Absinken des Wasserstandes im Löschteich. Eine Wiederbefüllung könne Stunden bis Tage dauern. Durch Wasserentnahmen aus dem Löschteich in Zeiten geringer Quellschüttung werde die Fischhaltung im Fischteich II gefährdet. Ein Fischsterben könne bereits durch eine Entnahme von 1000 l ausgelöst werden, zudem werde in Trockenzeiten für die Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen mindestens 5000 l Wasser benötigt, was eine Gefährdung für die Fische darstelle und daher nicht als höherwertiger Zweck gegenüber der Fischhaltung angesehen werden könne. Daher dürfe eine Wasserentnahme von mehr als 1000 l pro Tag nur an der Entnahmestelle bei der P-Brücke oder aus dem Löschteich in H erfolgen.

Mit Bescheid vom 19. Juni 1995 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid unter der Einschränkung, dass der hier nicht weiter interessierende Auflagenpunkt 4 geändert werde, ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit hg. Erkenntnis vom 13. November 1997, Zl. 95/07/0233, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 1995 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird u.a. ausgeführt, dass auch bei Wiederverleihung von Wassernutzungsrechten nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 die Vorschriften der §§ 11 ff. leg. cit. über die bei Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden haben. Die Einschränkung des § 13 Abs. 3 WRG 1959, für bestimmte Zwecke z.B. von einer Gemeinde benötigtes Wasser auf das "erforderliche Wasser" erfordere, den behaupteten Wasserbedarf tunlichst auch quantitativ einzugrenzen und dabei jene Situationen herauszuarbeiten, in denen eine Wasserentnahme zulässig sei. Die von der belangten Behörde gewählte Formulierung ermögliche eine jederzeitige Wasserentnahme aus dem Löschteich in nicht näher feststellbarer Höhe, vorausgesetzt das Wasser werde den in der Nebenbestimmung genannten Zwecken zugeführt.

Im fortgesetzten Verfahren wurde von der belangten Behörde für den 7. Juli 1998 eine mündliche Verhandlung zur Prüfung der Frage anberaumt, für welche Zwecke Wasserentnahmen aus dem Löschteich und welche damit verbundenen Einschränkungen der Speisung des Fischteichs aus dem Überlauf zulässig seien. Dementsprechend einschränkend solle das mit der wasserrechtlichen Bewilligung zu verbindende Maß der Wasserbenutzung sein. Die Berufungsbehörde habe zu ermitteln, für welche öffentlichen Zwecke - abgesehen vom nicht vorhersehbaren Bedarf für Löschzwecke - und für welche Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfs der Bewohner von G und in welchem Ausmaß Wasser benötigt werde. Gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959 habe die Gemeinde nur Anspruch auf das für öffentliche und private Verwendungen erforderliche Wasser. Allfällige alternative Möglichkeiten der Wasserentnahme seien zu berücksichtigen.

In der mündlichen Verhandlung wurde zwischen den Beschwerdeführern und der Gemeinde G, vertreten durch den Vizebürgermeister vorbehaltlich der Genehmigung durch den Gemeinderat nachstehendes Übereinkommen geschlossen:

              "1.              Der Gemeinde G ist es gestattet, für eigene Zwecke und für ihre Gemeindebürger Wasser aus dem Löschteich in P zu entnehmen, solange der Überlauf (Zufluss aus dem Fischteich Hörl) min. 1 cm über der derzeit bestehenden Überlaufschwelle beträgt.

              2.              Bei Absenken des Wasserstandes auf höchstens 0,5 cm über der derzeit bestehenden Überlaufschwelle ist eine Wasserentnahme beschränkt auf max. 5 m3/d gestattet. Diese Entnahmemenge ist durch Aufzeichnungen, die vom Gemeindeamt G zu überwachen sind, nachzuweisen.

              3.              Die Rechtswirksamkeit dieses Übereinkommens ist bedingt durch den Genehmigungsbeschluss seitens des Gemeinderates der Gemeinde G."

Bei Rechtswirksamkeit des Übereinkommens erklärten sich die Beschwerdeführer klaglos gestellt; anderenfalls beantragten sie die Einholung eines biologischen Gutachtens betreffend die Genehmigungsfähigkeit der Wasserentnahme aus der P; des Weiteren die Einholung eines Gutachtens aus dem Landwirtschaftsfach zur Festsetzung des Wasserbedarfes für bestimmte Zwecke der landwirtschaftlichen Betriebe in P.

Mit Schreiben vom 23. Juli 1998 teilte die Gemeinde G mit, dass sie sich gegen das Übereinkommen vom 7. Juli 1998 ausspreche. Gegen Punkt 1. des Übereinkommens sei nichts einzuwenden, jedoch werde zum Punkt 2. festgestellt, dass eine Wasserentnahme zu Gunsten der Gemeinde solange möglich sein solle, solange Quellwasser über die bestehende Überlaufschwelle abfließe. Eine Festlegung im Millimeterbereich sei sinnlos und auch nicht kontrollierbar. Günstiger wäre ein Kompromiss dahingehend, dass die Wasserentnahmen, die in der Regel mittels Vakuumfass vorgenommen würden, jeweils dann erfolgten, wenn sich der Wasserspiegel soweit erholt habe, dass er wieder über der Schwelle zum Liegen komme. Beim letzten Probebetrieb am 7. Juli 1998 habe sich gezeigt, dass sich der Wasserspiegel bei einer Entnahme von

2.600 l um ca. 1 cm abgesenkt habe. Nach etwa 15 Minuten sei der Wasserspiegel wieder exakt um diesen Zentimeter angestiegen. Nach dem Befüllen des Vakuumfasses vergehe beim Auslassen des Wassers inkl. Weg- und Rückfahrten in der Regel so viel Zeit, dass sich der Wasserspiegel inzwischen leicht erholen könne. In dieser kurzen Zeit entstehe für den Fischteich der Beschwerdeführer kein spürbarer Nachteil. Außerdem sickere in den Betonfalzrohrkanal, der zwischen der Überlaufschwelle und dem Fischteich liege, immer Grundwasser ein. Diese diffusen Wassereinträge seien durch mehrere über einen längeren Zeitraum durchgeführte Messungen nachgewiesen; es werde auf diese Messergebnisse des Gewässerbezirkes Grieskirchen verwiesen. Aus den Beobachtungen des Löschteichs und des Überlaufes ergebe sich, dass der Wasserspiegel in der Regel das ganze Jahr über der Überlaufschwelle des Löschteiches liege. Bei längeren Trockenperioden bestehe die Möglichkeit, dass der Wasserspiegel unter das Niveau der Überlaufschwelle sinke. In dem Übereinkommen fehle hingegen die Möglichkeit einer Wasserentnahme im Falle eines Absinkens des Spiegels unter das Schwellenniveau, wobei gerade in Trockenzeiten ein Wasserbedarf bestehe. Wasserentnahmen aus der P seien nicht sinnvoll, insbesondere weil dadurch deren ökologische Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werde, weshalb die Gemeinde auf die Wasserentnahme aus der P in Trockenzeiten angewiesen sei. Am 7. Juli 1998 sei im Zuge eines Augenscheins auch ein privater Löschteich in H besichtigt worden, welcher ursprünglich als alternative Wasserquelle in Betracht gezogen worden sei. Dieser sei jedoch zu klein und es sei der Eigentümer mit einer Wasserentnahme nicht einverstanden. Sonstige Wasserquellen seien nicht in zumutbarer Entfernung vorhanden. Die Gemeinde wolle auch bei Absinken des Wasserspiegels unter das Schwellenniveau eine Entnahme für Notzwecke. Gerade in diesen Zeiten würden die Beschwerdeführer durch die Entnahme keinen Nachteil erleiden, weil kein Überwasser vorhanden sei und eine Beeinträchtigung des Löschteichs nicht vorliegen könne; ebenso wenig würde das Wasserrecht verletzt. Bei Ende der Trockenheit steige der Wasserspiegel entsprechend der Niederschläge unabhängig von einer vorhergehenden Entnahme in Trockenzeiten. Die Gemeinde gebe als geschätzte Bedarfsmenge 25 m3 pro Tag (= ca. 9,5 Vakuumfässer mit einem Nutzinhalt von 2.600 l) an; das Löschwasser solle zudem nur in Trockenzeiten und bei Bedarf entnommen werden.

Die Beschwerdeführer legten der belangten Behörde ein Schreiben des privaten Sachverständigen Dipl. Ing. N vom 30. Dezember 1998 vor. Darin wird u.a. ausgeführt, dass das am 7. Juli 1998 abgeschlossene und vom Gemeinderat nicht akzeptierte Übereinkommen für die Beschwerdeführer die Grenze desjenigen darstelle, was sie als Fischteichbetreiber der Gemeinde anbieten könnten, weil jede darüber hinaus gehende Wasserentnahme eine Gefährdung der Fischzucht im Fischteich II darstelle. Außerdem sei gerade im Hinblick auf den Brandschutz eine weiter gehende Entnahme hintan zuhalten, weil ansonsten im Brandfalle kein Löschwasser zur Verfügung stünde. Es sei allgemein bekannt, dass die an einer Entnahme interessierten landwirtschaftlichen Betriebe bereits über eine ausreichende Wasserversorgung verfügten und nicht auf das Löschwasser angewiesen seien.

In seinem Gutachten vom 15. Februar 1999 führte der von der belangten Behörde beigezogene landwirtschaftliche Amtssachverständige aus, dass sich im Gemeindegebiet G zwölf landwirtschaftliche Betriebe befänden, welche einen Bedarf von Wasser aus dem Löschteich für ihre Bewirtschaftung angegeben hätten. Gemäß ihren Angaben bestünde ein Wasserbedarf für die Spülung von Flüssigmistkanälen, die Verdünnung des Flüssigmistes, die Bewässerung von Obstbäumen und Gemüsekulturen sowie die Viehtränke und Reinigung von Geräten, Vorplätzen und Straßen, da während anhaltender Trockenperioden die Wasserversorgung aus den Hausbrunnen unzureichend wäre. Gesamt entspräche dies einem Wasserbedarf von 8 - 10 m3 pro Betrieb und Jahr. Für den Transport des Wassers würden Vakuumfässer verwendet.

Hinsichtlich der einzelnen Verwendungszwecke - so der Amtssachverständige weiter - sei auszuführen, dass die Spülung der Flüssigmistkanäle nach der Gülleausbringung eine gängige und notwendige landwirtschaftliche Praxis sei. Auf Grund des Trockensubstanzgehaltes der Gülle von unverdünnt ca. 10 % ergäben sich in den Kanälen immer wieder abgesetzte Feststoffmengen, welche nur durch entsprechende Spülung mit Wasser wieder gelöst und entfernt werden könnten, widrigenfalls sich das Volumen der Kanäle verringern und Überlaufkanäle zur Verstopfung neigen würden. Die von den Landwirten durchschnittlich angegebene Menge von drei benötigten Vakuumfässern zu 2600 l pro Reinigung sei eine praktikable Menge, wobei eine nähere Eingrenzung auf Grund der durch die unterschiedlichen Formen und Oberflächen der Kanäle und der Güllezusammensetzung bedingten Schwankungen nicht möglich sei. Hinsichtlich des Wasserbedarfes zur Bewässerung der Obstbäume führte der Sachverständige aus, dass ein solcher Bedarf nur für die Bewässerung von Jungbäumen bestehe, weil im Übrigen die Obstbäume nicht bewässert würden. Der dabei entstehende Bedarf betrage gesamt ca. 3 m3 pro Jahr. Bezüglich der angegebenen Bewässerung von Gemüse, Kraut und Kartoffeln sei von einer Gartenfläche von insgesamt ca. 1 ha auszugehen. Dabei betrage die tatsächlich zu bewässernde Fläche ca. 7.000 m2 welche jedoch auf Grund der Artenvielfalt nicht überall gleichzeitig bewässert werden müsse. Vielmehr sei auf Grund abgeernteter und noch nicht wiederbepflanzter Flächen, sowie von Pflanzen, die keiner Bewässerung bedürften, von einer gleichzeitig zu bewässernden Fläche von 2.000 m2 auszugehen. Bei einer Bewässerungsangabe von 10 l/m2 pro Tag sei von einem Tagesbedarf von insgesamt 20 m3 auszugehen. Die Nutzung für Reinigungszwecke sei in Trockenperioden als nicht notwendig anzusehen und daher in diesen Zeiten zu vermeiden.

Bezüglich der Viehtränke werde festgestellt, dass auf Grund der erforderlichen Wasserqualität ein Transport mit Vakuumfässern, welche auch zur Gülleausbringung verwendet würden, kaum in Frage komme. Zur Frage der Notwendigkeit der einzelnen Nutzungsarten stellte der Amtssachverständige fest, dass die Reinigung der Güllekanäle zweckmäßigerweise im Zuge der Ausbringung der Gülle vorgenommen werde. Die Gülleausbringung sollte bei kühlerer Witterung, bzw. vor zu erwartenden Niederschlägen vorgenommen werden. Aus fachlicher Sicht sei am abzusehenden Ende einer Trockenperiode die Gülleausbringung sowie die Reinigung der Güllekanäle vorzunehmen. Die Bewässerung der Gemüsekulturen habe auf Grund möglicher Wasserunterversorgung notwendigerweise in Trockenzeiten zu erfolgen, widrigenfalls mit großen Ernteverlusten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu rechnen sei.

Zusammenfassend stellte der agrarfachliche Amtssachverständige fest, dass die Reinigung der Güllekanäle, die Bewässerung der Gemüseflächen sowie die fallweise Bewässerung von neu gepflanzten Mostobstbäumen in den oben angeführten Mengen auch bzw. gerade in Trockenzeiten erforderlich seien.

Inwieweit den Landwirten genügend Wasser aus eigenen Anlagen bzw. öffentlichen Versorgungsanlagen zur Verfügung stehe, könne aus seiner Sicht nicht beurteilt werden.

Mit Schreiben vom 15. März 1999 führte der beigezogene Amtssachverständige für Biologie in seiner Stellungnahme aus, dass die in den Unterlagen des hydrographischen Dienstes ermittelten Wasserführungsdaten folgende seien: "MQ 50 l/s, MNQ 9 l/s, NNQ 4 l/s".

Unter Verweis auf das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen führte er weiter aus, dass ein Wasserbedarf von zwölf landwirtschaftlichen Betrieben aus dem gemeindeeigenen Löschteich für Gartenbewässerung im Ausmaß von 20 m3/d "zur Reinigung von Güllekanälen sowie fallweisen Bewässerung von Jungbäumen" (gemeint wohl: zur Bewässerung von Gemüseflächen etc.) bestehe. Für die Reinigung der Güllekanäle würden laut diesem Gutachten pro Landwirt ca. drei Vakuumfässer mit einem Fassungsvermögen von je 2600 l/Reinigung, in Summe daher 90 m3 benötigt werden. Es sei jedoch nicht bekannt, wie hoch die Wasserentnahme pro Sekunde sei bzw. wo diese Wasserentnahme aus dem Gewässer erfolgen solle und welche Vorrichtungen dafür erforderlich seien. Diese Angaben bedürften einer umfassenderen Beurteilung. Aus hydrobiologischer Sicht sei aber festzustellen, dass die P im Projektsbereich ein kleines Gewässer darstelle, dessen Wasserführung in Niederwasserzeiten stark zurückgehe. Unter anderem stelle die Wasserführung eines Gewässers einen ganz entscheidenden abiotischen Faktor für die im Gewässer ausgebildete Biozönose dar. Bei starker Verringerung oder vollständiger Unterbrechung der Wasserführung sei aus fachlicher Sicht eine massive Störung der im Gewässer ausgebildeten Lebensgemeinschaften und eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers im Sinne des WRG 1959 zu erwarten. Eine Wasserentnahme aus der P bei Niederwasserführung sei aus fachlicher Sicht kritisch zu betrachten und in größerem Umfang nicht denkbar. Ebenso wenig vorstellbar wäre auch der Einbau einer dauernden Entnahmevorrichtung, weil sie mit einem Aufstau des Gewässers verbunden wäre. Hingewiesen werde auf die relativ starke organische Vorbelastung der P im gegenständlichen Bereich.

Mit Schreiben vom 21. Mai 1999 ergänzte der Amtssachverständige für Biologie sein Gutachten dahingehend, dass es unter Zugrundelegung der bereits in der Stellungnahme vom 15. März 1999 angeführten Wasserführungsdaten, bei einer Wasserentnahme in angegebener Menge mit Jauchefässern von 5-10 l/s in Trockenzeiten zu einer Trockenlegung der P im Entnahmezeitpunkt käme. Da eine Regulierung der Entnahmemenge auf Grund der Fassbauart nicht möglich sei, würde eine Füllung bei "MNQ" ca. 5 Minuten, bei Niedrigstwasser ca. 11 Minuten dauern, was in letzterem Fall bei einem Tagesbedarf von 20 m3 ein Trockenfallen der P zwischen einer 3/4 bis zu 1 1/2 Stunden und in weiterer Folge eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der P bedeute.

Mit Schreiben vom 8. Juni 1999 nahm der Landesgeschäftsführer einer näher genannten Bauernorganisation auf Ansuchen des Erstbeschwerdeführers zum agrarfachlichen Gutachten des Amtssachverständigen Stellung. Der Löschteich sei der Gemeinde für den Ortsteil P im Jahre 1961 errichtet worden. In diesem Ortsteil seien entgegen den Ausführungen des Amtssachverständigen nur noch drei Bauernhöfe aktiv. Die angeführte Zahl von zwölf Landwirten umfasse auch das weitere Gemeindegebiet von G, wobei es sich dabei um Landwirte handle, die auch aus anderen Löschteichen Wasser entnehmen könnten. In G gäbe es keine Gemüseflächen, mit Ausnahme der Hausgartenanlagen, die keineswegs als landwirtschaftliche Nutzung angesehen werden könnten, weil sie nur für den persönlichen Bedarf ausgerichtet seien. Ebenso wenig gäbe es Obstanlagen. Die Mostobstbäume brauchten im Sommer kein Wasser und die Jungbäume würden von Fachleuten nicht im Sommer gepflanzt. Daher bestehe für diese kein Wasserbedarf. Der einzig wirkliche Bedarf betreffe die Spülung der Güllekanäle, wobei auch mit anderen Wasserquellen das Auslangen gefunden werden könne. Von den drei im Ortsteil P ansässigen Bauern besäßen zwei einen Anschluss an die Ortswasserleitung während dem Dritten ausreichend Quellwasser aus eigenen Brunnen zur Verfügung stehe. Im Jahr 2000 werde in diesem Gebiet überdies ein Kanal verlegt. Es könnten dann jene Behältnisse, die bisher für die Hausabwässer benutzt worden seien, als Regenwassersammler verwendet werden.

Für die Beschwerdeführer sei - so diese ergänzende Stellungnahme vom 8. Juni 1999 weiter - das Ergebnis der Verhandlung vom 7. Juli 1998 die Basis für eine Streitbeilegung. Der von den Beschwerdeführern beauftragte private Sachverständige Dipl. Ing. N sehe eine Wasserentnahme von einem Ausmaß, welche das im Übereinkommen vom 7. Juli 1998 festgelegte Maß übersteige, als Auslöser für ein Fischsterben an, weshalb auch aus Brandschutzgründen keine darüber hinausgehende Wasserentnahme verantwortet werden könne.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landehauptmannes von Oberösterreich vom 28. September 1999 wurde der Berufung gegen den Bescheid der BH vom 31. Jänner 1995 teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid soweit geändert, dass Punkt 2 der Nebenbestimmungen zu lauten habe:

"Das Maß der Wasserbenutzung wird mit dem gesamten Überlauf des Löschteiches festgelegt. Den Antragstellern wird damit ein Wasserbenutzungsrecht für die Speisung des Fischteichs II eingeräumt, welches durch das der Gemeinde G zustehende Recht zur Nutzung des Löschteichs wie folgt beschränkt wird:

-

Für die Abwendung von Feuersgefahren darf aus dem Löschteich ohne Einschränkung Wasser entnommen werden.

-

Für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfs der Bewohner von G darf Wasser aus dem Löschteich im Ausmaß von höchstens 25 m3/Tag entnommen werden, wobei stdl. höchstens ein Behälter (Vakuumfass) angefüllt werden darf und der Entnahmevorgang schriftlich festzuhalten ist. Zu diesem Zweck ist am Löschteich eine Aufschrifttafel oder ein Vormerkbuch anzubringen bzw. bereitzuhalten, wo jeder, der Wasser entnimmt, Datum und Uhrzeit der Entnahme, die Wassermenge und seinen Namen einzutragen hat.

              2.              Soweit die Berufungswerber ein Maß der Wasserbenutzung mit geringeren Einschränkungen begehren, wird dieses Mehrbegehren abgewiesen.

              3.              Der Auflagenpunkt 4. wird auf folgenden Wortlaut geändert:

Um die Möglichkeit einer vollständigen Entleerung des Teiches und des Abtriftens von Schlamm zu unterbinden, ist der Teichauslauf bis auf einer Höhe von mindestens 30 cm über der Teichsohle dauerhaft mit geeignetem Material abzudichten. Diese Abdichtung ist durch Anschweißen einer Eisenplatte oder durch andere gleichwertige Vorkehrungen so sicherzustellen, dass die Festigkeit und Korrosionsbeständigkeit (z.B. durch Verwendung einer verzinkten Eisenplatte) den Bestand und die Dichtheit dieser Vorrichtung bis Ende des Jahres 2011 erwarten lassen.

..."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass den Beschwerdeführern ein Maß der Wasserbenutzung zur Speisung des Fischteiches II im Ausmaß des Überlaufes des Löschteiches eingeräumt werden könne. Eine Beschränkung des Maßes der Wasserbenutzung auf 5 l/s, wie dies im ersten Bewilligungsbescheid erfolgt sei, sei nicht erforderlich. Jedoch sei das Maß der Wasserbenutzung, soweit es zur Abwendung von Feuergefahren und der Versorgung der Bewohner erforderlich sei, einzuschränken. Das Recht der Gemeinde G zur Benutzung des Löschteiches sei daher für den ersten vorstehend angeführten, quantitativ nicht festlegbaren Verwendungszweck allgemein und für die Versorgung von Landwirten in G mit Nutzwasser im Ausmaß des aus dem landwirtschaftlichen Gutachten hervorgehenden größten Tagesbedarf von etwa 25 m3 bestimmt. Da § 13 Abs. 3 WRG 1959 dem Anspruch der jeweiligen Gemeinde auf das zur Abwendung von Feuersgefahren und zur Versorgung ihrer Bewohner notwendige Wasser den Vorrang vor dem jeweiligen Antrag einräume, der Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens sei, könne ein damit konkurrierender Bedarf des Antragstellers (hier zur Versorgung des Fischteiches) nicht berücksichtigt werden.

Die Wasserentnahme aus der P mit Vakuumfässern bedürfte der wasserrechtlichen Bewilligung (§§ 8 i.V.m. 9 WRG 1959). Im Ermittlungsverfahren sei hervorgekommen, dass es dadurch zu einer Beeinträchtigung der P käme, weshalb daher dafür keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden könne, da es dabei nur um eine Alternative zur Benutzung des Löschteiches handle.

Im Verlauf der Berufungsverhandlung am 7. Juli 1998 sei ein in der Ortschaft H gelegener Teich, der von den Beschwerdeführern als Alternative für die Wasserentnahme vorgeschlagen worden sei, besichtigt worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass es sich um einen privaten Teich handle, dessen Eigentümer die Heranziehung dieses Teiches zur Wasserentnahme statt aus dem Löschteich in P ablehne. Es bestünden keine anderen Teiche in zumutbarer Entfernung. Ob es sich bei den Hausgärten um landwirtschaftliche Anbauflächen handle, könne im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben. Die Hausgärten dienten zumindest einer sinnvollen Eigenversorgung der Landwirte mit Gemüse. Wenn also das zur Bewässerung notwendige Wasser schon keinem "Wirtschaftsbedarf" diene, dann jedenfalls einem "Hausbedarf" im Sinne des § 13 Abs. 3 WRG 1959. Die Wasserentnahme aus Trinkwasserversorgungsanlagen scheitere daran, dass die Befüllung der Vakuumfässer aus der Hausinstallation nicht möglich und aus einem Brunnen oder Trinkwasserbehälter in hygienischer Hinsicht nicht tragbar sei. Die Funktion des Löschteiches zur Brandbekämpfung werde durch anderweitige Wasserentnahmen nicht maßgeblich eingeschränkt, wenn die Anordnungen hinsichtlich der täglich erlaubten Entnahmemengen und hinsichtlich der Wartezeiten zwischen den Entnahmen eingehalten würden.

Aus Anlass der Berufung sei - so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - das Maß der Wasserbenutzung neu zu bestimmen und die den Fischteichzulauf einschränkende sonstige Benutzung des Löschteichs so zu regeln gewesen, dass nur der erforderliche Wasserbedarf der Landwirte neben dem Bedarf für die Abwendung von Feuergefahren aus dem Löschteich gedeckt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die Beschwerdeführer führen insbesondere aus, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde laut landwirtschaftlichem Sachverständigengutachten die Wasserentnahme aus dem Löschteich nur in Trockenzeiten und nur für landwirtschaftliche Betriebe erforderlich sei.

Der landwirtschaftliche Amtssachverständige habe festgestellt, dass die sich im Bereich des Gemeindegebietes befindenden 12 landwirtschaftlichen Betriebe, welche im Rahmen der Bewirtschaftung Bedarf für Wasser aus dem gemeindeeigenen Löschteich zum Zweck der Reinigung der Güllekanäle, der Bewässerung der Gemüsekulturen und der Obstbäume, der Viehtränke und der Reinigung von Geräten, Vorplätzen und Straßen angegeben hätten, die Wasserentnahmen aus dem Löschteich mit unzureichender Wasserversorgung während anhaltender Trockenperioden begründeten. Zur Frage der Notwendigkeit der einzelnen angeführten Nutzungsarten habe der Amtssachverständige festgestellt, dass die angegebene Nutzung des Löschwassers in Trockenzeiten für Reinigungszwecke von Maschinen, Vorplätzen oder Straßen aus agrarfachlicher Sicht nicht als notwendig anzusehen sei, weil diese Tätigkeiten auf keiner landwirtschaftlichen Notwendigkeit beruhten, dass sie unbedingt in Trockenzeiten durchgeführt werden müssten. Die Gülleausbringung sowie die Reinigung seien aus fachlicher Sicht am abzusehenden Ende einer Trockenperiode durchzuführen. Die Bewässerung von Gemüsekulturen habe notwendigerweise in Trockenzeiten zu erfolgen, weil hier eine Wasserunterversorgung möglich sei, welche große Ernteverluste in qualitativer wie auch in quantitativer Hinsicht bedingen könne. Zusammenfassend habe der Amtssachverständige festgestellt, dass die Reinigung der Gülle, die Bewässerung der Gemüseflächen sowie die fallweise Bewässerung von neu gepflanzten Mostobstbäumen in den im Gutachten angeführten Mengen auch bzw. gerade in Trockenzeiten erforderlich sei. Gerade in Trockenzeiten sei aber selbstverständlich kaum ein Überlauf aus dem Löschteich vorhanden, sodass dann in das gegenständliche Wasserbezugsrecht der Beschwerdeführer spürbar eingegriffen werde.

Im Übrigen habe - so die Beschwerde weiter - die belangte Behörde festgestellt, dass das Maß der Wasserbenutzung insofern einzuschränken sei, soweit das Wasser zur Bekämpfung von Feuersgefahren und zur Versorgung der Bewohner von G benötigt werde. Die Behörde habe dabei überhaupt keinen Bezug darauf genommen, dass eine Wasserentnahme von 25 m3 pro Tag für die Beschwerdeführer völlig unzumutbar sei, weil laut Gutachten des privaten Sachverständigen Dipl. Ing. N jede Wasserentnahme, die über das Ausmaß von 5 m3 hinausgehe, die Fischzucht im Fischteich II gefährde und bei gegebener Situation ein Fischsterben auslösen könne. Betreffend die Bekämpfung von Feuersgefahren sei es entgegen der im Spruch vertretenen Meinung keineswegs gesichert, dass die Funktion des Löschteiches zur Brandbekämpfung durch anderweitige Wasserentnahmen nicht maßgeblich eingeschränkt werde, selbst wenn die getroffenen Anordnungen eingehalten werden sollten. Laut Gutachten von Dipl. Ing. N könne eine Wasserentnahme über das Ausmaß von 5 m3 pro Tag aus Gründen des Brandschutzes nicht geduldet werden, weil dann im Brandfall ein stets gefüllter Löschteich nicht garantiert werden könne. Im Übrigen gebe es entgegen der Ansicht der Behörde sehr wohl Alternativen zur Wasserversorgung aus dem gegenständlichen Löschteich. In der Ortschaft R befinde sich ein großer Löschteich, der in jedem Fall in zumutbarer Entfernung liege. Darüber hinaus werde die Gemeinde G im Jahre 2000 an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen, sodass dann die ehemaligen Senkgruben als Löschwasserspeicher bzw. Regenwassersammler verwendet werden könnten. Was die Bewässerung der Gemüseflächen anlange, sei eine Wasserentnahme aus dem Löschteich in der Höhe von 20 m3 pro Tag absolut nicht erforderlich, weil eine solche Wasserentnahme laut Befund und Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen nur in Trockenperioden erforderlich sei und somit das gemäß § 13 Abs. 3 WRG für den Hausbedarf erforderliche Wasser von den Betroffenen so wie bisher auch ohne Vakuumfässer aus der Ortswasserleitung bzw. aus eigenen Brunnenanlagen requiriert werden könne.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Von der mitbeteiligten Partei wurde keine Äußerung abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie bereits im zitierten Vorerkenntnis vom 13. November 1997, Zl. 95/07/0233, dargelegt, geht es im Beschwerdefall um eine Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten an die Beschwerdeführer, wobei den Beschwerdeführern auf Grund der ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligung vom 28. Oktober 1982 nur der Bezug des "Überwassers" aus dem Löschteich der mitbeteiligten Partei sowie von Quellen im Ausmaß von maximal 5 l/s zustand (vgl. Spruchpunkt A lit. a dieses Bescheides).

Nach § 13 Abs. 3 WRG 1959 dürfen das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Vorerkenntnis vom 13. November 1997 in Bezug auf den wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehobenen Vorbescheid der belangten Behörde vom 19. Juli 1995 ausführte, ist bereits aus der Textierung des § 13 Abs. 3 WRG 1959 selbst zu ersehen, dass für bestimmte Zwecke z. B. von einer Gemeinde benötigtes Wasser auf das "erforderliche Wasser" eingeschränkt wird. Es sei daher notwendig, den von der mitbeteiligten Partei behaupteten Wasserbedarf näher - tunlichst auch quantitativ - einzugrenzen und dabei auch jene Situationen herauszuarbeiten, in denen eine Wasserentnahme zulässig sei. Insbesondere sei damals u.a. offen geblieben, für welche Fälle ein entsprechender Bedarf zur Wasserentnahme etwa für den Haus- und Wirtschaftsbedarf der Einwohner der mitbeteiligten Partei im Sinne des § 13 Abs. 3 WRG 1959 von der belangten Behörde vorgesehen sei.

Da den Beschwerdeführern - wie bereits im zitierten Vorerkenntnis vom 13. November 1997 näher ausgeführt wurde - auf Grund der ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Jahre 1982 nur der Bezug von sog. "Überwasser" aus dem Löschteich der mitbeteiligten Partei zustand (vgl. Spruchpunkt A lit. a dieses Bescheides), können sie daraus auch anlässlich der Wiederverleihung dieses Wasserrechtes keinen Anspruch auf einen bestimmten Mindestbezug von Wasser aus dem Löschteich ableiten.

Der Rüge, dass eine Wasserentnahme von mehr als 5 m3 Wasser pro Tag für die in § 13 Abs. 3 WRG genannten Zwecke die Fischzucht der Beschwerdeführer im Fischteich II gefährden würde und eine Wasserentnahme von 25 m3 pro Tag für die Beschwerdeführer völlig unzumutbar sei, kommt schon deshalb keine Relevanz zu, weil - wie die belangte Behörde zutreffend in der Begründung des angefochtenen Bescheides darlegte - zunächst die in § 13 Abs. 3 WRG 1959 genannten Nutzungen sicherzustellen sind. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wurde aber sowohl von der mitbeteiligten Partei als auch vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen dargelegt, dass der geschätzte tägliche Wasserbedarf für landwirtschaftliche Zwecke (insbesondere für die Bewässerung von Pflanzen) nach § 13 Abs. 3 WRG 1959 in der Gemeinde G allein für Bewässerungszwecke bei ca. 20 m3 und insgesamt bei ca. 25 m3 pro Tag liege. Dem vermochten die Beschwerdeführer nichts Wesentliches entgegenzusetzen, zumal die belangte Behörde auf Grund der ergänzend durchgeführten Ermittlungen auch näher in der Begründung des angefochtenen Bescheides darlegte, weshalb alternative Möglichkeiten des Wasserbezuges bei der Verwendung von Vakuumfässern nicht in Betracht kommen.

Insoweit die beschwerdeführende Partei erstmals in der Beschwerde auf eine alternative Möglichkeit des Bezugs von Wasser aus einem Löschteich in der Gemeinde R verweist, liegt eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung vor.

Durch den Hinweis auf eine Entnahmemenge von "höchstens" 25 m3 je Tag in der durch den angefochtenen Bescheid geänderten Spruchfassung wird von der belangten Behörde in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht, dass das Wasser des Löschteiches nur im Bedarfsfall, der nach Darstellung des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen insbesondere in Trockenzeiten gegeben sein wird, von den Landwirten der Gemeinde G in Anspruch genommen werden darf. Eine Beschränkung des Wasserbedarfs für landwirtschaftliche Zwecke auf Trockenzeiten kann jedoch - entgegen den Beschwerdeausführungen - dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen nicht entnommen werden (vgl. insbesondere die näher dargestellte Notwendigkeit zur Verwendung des Wassers aus dem Löschteich für die Güllespülung).

Zutreffend verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift auch darauf, dass den Beschwerdeführern auf Grund ihrer Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren kein Mitspracherecht bezüglich der Sicherstellung der (primären) Funktion des Löschteichs zur Abwehr von Feuersgefahren zukommt. Die Beschwerdeführer zeigen daher mit dem Hinweis, dass durch die "anderweitigen Wasserentnahmen" die ausreichende Versorgung mit Löschwasser möglicherweise nicht gesichert sei, keine Verletzung der ihnen zustehenden subjektiven Rechte auf.

Auch auf künftige, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht realisierte Möglichkeiten eines allfällig anderen Bezugs von Wasser (Verwendung von Senkgruben als Regenwasserspeicher nach Errichtung des öffentlichen Kanalnetzes) war - wie die belangte Behörde gleichfalls zutreffend in der Gegenschrift anmerkte - nicht abzustellen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. März 2003

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070020.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten