TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/20 2002/06/0176

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DVG 1984 §1;
GehG 1956 §21 Abs1;
GehG 1956 §21 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Dr. S in G, vertreten durch MMag. Dr. Ernst Denk, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Führichgasse 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten vom 28. März 2000, Zl. 80214/0037e-VI.2/2000, betreffend Ansprüche nach § 21 GG 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Anträge des Beschwerdeführers vom 25. September 1997, vom 17. Oktober 1997 sowie vom 22. Juli 1999 auf Ersatz von Arzt-, Spitals- und Heilmittelkosten seiner Ehegattin abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des gegenständlichen Beschwerdefalles wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zlen. 99/08/0040, 2000/08/0077, verwiesen. Mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof zum einen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. August 1998, mit dem der Antrag der Ehegattin des Beschwerdeführers, eines ehemals der österreichischen Botschaft in Washington zugeteilten Beamten, auf Erstattung von Behandlungs- und Entbindungskosten im Ausland zurückgewiesen wurde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof damit auch die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid vom 28. März 2000, soweit damit seine auf das B-BKUVG gestützten Anträge vom 13. März 1997 und vom 22. Dezember 1998 abgewiesen wurden, abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden auch bei der belangten Behörde gestellte Anträge des Beschwerdeführers vom 25. September 1997, vom 17. Oktober 1997 sowie vom 22. Juli 1999 auf Ersatz von Arzt-, Spitals- und Heilmittelkosten seiner Ehegattin im Ausland "gemäß § 58 Abs. 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 B-KUVG 1967 i.d.F. BGBl. I 1998/123 abgewiesen". Diese Anträge hatte der Beschwerdeführer näher begründet, auf die Bestimmungen der § 21 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 - GG 1956 gestützt und durch Anschluss von Kostenaufstellungen ergänzt. Der angefochtene Bescheid enthält hinsichtlich der Abweisung dieser Anträge die Begründung, dass das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten am 10. November 1997 für den Beschwerdeführer beim Bundesministerium für Finanzen die Zuerkennung eines Auslandsaufenthaltszuschusses gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 beantragt habe. Anlässlich einer interministeriellen Besprechung vom 15. Juni 1998 sei seitens jenes Bundesministeriums jedoch auf den Umstand hingewiesen worden, dass die Zuerkennung eines derartigen Auslandsaufenthaltszuschusses mangels gesetzlicher Deckung sowie der daraus folgenden negativen Beispielswirkung ausgeschlossen wäre.

Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde - soweit darüber noch nicht mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zlen. 99/08/0040, 2000/08/0077, abgesprochen wurde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des GG 1956 lauten auszugsweise:

"Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten

     § 21. (1) Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im

Ausland hat und dort wohnen muss,

     1.        eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die

Kaufkraft des Euro dort geringer ist als im Inland,

     2.        eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm

durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des

Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und

     3.        auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss, wenn

ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind. Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

...

(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:

     1.        auf die dienstliche Verwendung des Beamten,

     2.        auf seine Familienverhältnisse,

     3.        auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner

Kinder und

     4.        auf die besonderen Lebensverhältnisse im

ausländischen Dienst- und Wohnort. Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln."

Gemäß der im Grunde des § 1 DVG auch im vorliegenden Fall anwendbaren § 58 Abs. 2 und § 60 AVG haben Bescheide eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. In der Bescheidbegründung ist daher in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Bescheides führt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. November 1999, Zl. 97/21/0478, und vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0153, m.w.N.).

Der angefochtene Bescheid weist, soweit damit die Anträge des Beschwerdeführers vom 25. September 1997, vom 17. Oktober 1997 sowie vom 22. Juli 1999 abgewiesen wurden, nur den Hinweis auf die Auffassung eines anderen Bundesministeriums auf, der vom Beschwerdeführer begehrte Kostenersatz sei gesetzlich nicht gedeckt und könne wegen einer negativen Beispielswirkung nicht gewährt werden. Selbst wenn man die Auffassung vertritt, die belangte Behörde habe sich damit diese Meinung zu Eigen gemacht, wird die Begründung des angefochtenen Bescheides insoferne den angeführten Anforderungen der § 58 Abs. 2 und § 60 AVG nicht gerecht.

Der angefochtene Bescheid war daher im angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060176.X00

Im RIS seit

07.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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