TE Vfgh Erkenntnis 2000/2/28 B1766/97

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

Bebauungsplan Nr 7. Änderung 2, der Gd Adlwang v 15.12.94

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Bebauungsplanänderung; keine nachträgliche Sanierung eines Bauvorhabens; kein Widerspruch des auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin genehmigten Zubaus (Einstell- und Lagerraum) zum Bebauungsplan; Planabweichungen hinsichtlich einer Montagehalle nicht Beschwerdegegenstand

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid vom 7. August 1996 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Adlwang die Baubewilligung zur Errichtung des Zubaus eines Einstell- und Lagerraumes auf dem Grundstück Nr. 10/2, KG Emsenhub. Die Einwendungen der Nachbarin und nunmehrigen Beschwerdeführerin wurden teilweise als unzulässig zurückgewiesen (u.a. Einwendungen hinsichtlich anderer Bauverfahren, Antrag auf Durchführung einer gewerbebehördlichen Bauverhandlung), teilweise als unbegründet abgewiesen (Änderung des Verwendungszwecks, Lärmbelästigung, Widerspruch zum Flächenwidmungsplan). Der Berufung gab der Gemeinderat mit Bescheid vom 11. Oktober 1996 keine Folge. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (Flächenwidmungsplan) in ihren Rechten verletzt erachtet und anregt, der Verfassungsgerichtshof möge die Frage der Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes Nr. 7, Änderung Nr. 2 der Gemeinde Adlwang prüfen und diese Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Gemeinde Adlwang legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt. Der beteiligte Bauwerber erstattete ebenfalls eine Äußerung, in der er den Beschwerdeausführungen entgegentritt. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin weitere Urkunden zur Unterstützung ihres Vorbringens vor.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin behauptet die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes Nr. 7, Änderung 2, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Adlwang am 15. Dezember 1994. Begründend wird ausgeführt, Ziel des Bebauungsplanes sei die Sanierung von Planabweichungen betreffend die Errichtung einer Montagehalle auf dem Nachbargrundstück, die nicht genehmigungsfähig seien. Die Änderung des Bebauungsplanes berühre die Interessen der Beschwerdeführerin, da die Bebauung im Anschluss an die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft vorgesehen sei.

Die Gemeinde Adlwang führt dazu aus, dass die in Rede stehende Abänderung des Bebauungsplanes eine Veränderung des Abstandes zu einem anderen Nachbargrundstück vorsehe. Die betroffene Grundstückseigentümerin (des nördlich angrenzenden Grundstücks Nr. 10/3) habe keine Einwendungen gegen die Änderung des Bebauungsplanes erhoben. Die Abänderung des Bebauungsplanes habe nicht der nachträglichen Heilung einer rechtswidrigen Bauführung gedient.

Die Oberösterreichische Landesregierung bringt in ihrer Gegenschrift u.a. vor, dass die Bebauungsplanänderung für die Frage der nachträglichen Genehmigungsfähigkeit der behaupteten Planabweichung (gemeint: der Montagehalle) nicht präjudiziell sei. Im vorliegenden Beschwerdefall gehe es um den Zubau eines Einstell- und Lagerraumes an der Nordseite des Betriebsareals des Bauwerbers.

2. Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass mit der Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes Nr. 7 der Gemeinde Adlwang (Beschluss des Gemeinderates vom 15. Dezember 1994, kundgemacht in der Zeit von 21. Februar 1995 bis 8. März 1995) im nördlichen Teil des Grundstückes der Anbau an die Grundgrenze zum Grundstück Nr. 10/3 ermöglicht wurde. Der Trenngrünstreifen im südöstlichen Bereich des Grundstückes angrenzend an die Liegenschaft der Beschwerdeführerin wurde nicht verändert und beträgt auch im geänderten Bebauungsplan 10m.

3. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Beurteilung, ob das Bauvorhaben durch einen Bebauungsplan nachträglich saniert werden sollte. Die Planabweichungen (Montagehalle) sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Es geht vielmehr um die Frage der Zulässigkeit des Zubaus eines Einstell- und Lagerraumes im nördlichen Teil des Grundstückes Nr. 10/2, KG Emsenhub. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere.

Der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass der Zubau dem Bebauungsplan widerspricht. Die Bebauung ist außerdem - wie die Gemeinde Adlwang zutreffend ausführt - nicht im Anschluss an das Grundstück der Beschwerdeführerin vorgesehen.

Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung nicht in ihren Rechten verletzt.

Da die Beschwerdeführerin nur die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet hat, war nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt (zB VfSlg. 9607/1983, 10.981/1986).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1766.1997

Dokumentnummer

JFT_09999772_97B01766_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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