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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des O in P, geboren 1965, vertreten durch Dr. Gerhard Othmar Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. September 2000, Zl. 214.405/0-IV/10/00, betreffend §§ 7 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der (ehemaligen) Bundesrepublik Jugoslawien, stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er reiste am 16. Juni 1999 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 17. Juni 1999 die Gewährung von Asyl. Am 2. Dezember 1999 gab er beim Bundesasylamt an, sein Heimatort sei Anfang März 1999 von serbischen Soldaten geräumt worden; die Bewohner hätten zu Fuß nach Albanien gehen müssen. Da der Beschwerdeführer in Albanien keine Wohnung gehabt habe, sei er über Italien nach Österreich gereist. Außer der Vertreibung aus seinem Heimatort sei er bis zu seiner Ausreise keinen konkreten Verfolgungen ausgesetzt gewesen; er sei auch niemals in Haft gewesen. Sein Haus sei von den Serben niedergebrannt worden. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo befürchte der Beschwerdeführer, im Freien übernachten zu müssen.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 3. Dezember 1999 gemäß § 7 AsylG ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien, "im Hinblick auf die bestehende inländische Fluchtalternative in der Provinz Kosovo", für zulässig. Nach der Begründung könne in dem - für glaubwürdig erachteten - Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung erblickt werden. Zum Refoulement-Teil führte das Bundesasylamt begründend aus, im Kosovo bestünde für den Beschwerdeführer eine "inländische Fluchtalternative", wo ihm keine Gefahr drohe. Auch wenn der Beschwerdeführer im Kosovo keine Unterkunft mehr habe, sei er auf Grund der internationalen Hilfe nicht gefährdet.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer zum Asylteil unter anderem vor, im Kosovo drohe ihm "durch meine Flucht nicht nur von serbischer Seite Gefahr ..., sondern auch von albanischer Seite Verfolgung im Zuge von Racheakten ...". Zum Refoulement-Teil des erstinstanzlichen Bescheides führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, "die humanitäre Situation ist insgesamt betrachtet prekär".
In einem vorbereitenden Schriftsatz vom 10. März 2000 brachte der Beschwerdeführer ausführlich zur allgemeinen Situation im Kosovo vor.
In der am 26. April 2000 bei der belangten Behörde durchgeführten Berufungsverhandlung gab der Beschwerdeführer unter Anderem Folgendes an:
"Wenn ich jetzt zurückkehre hätte ich kein Haus mehr, aber das ist kein Problem. Unser Dorf war früher ethnisch sauber, aber die serbischen Truppen sind dort massiv gekommen und wir waren gezwungen die Waffen abzugeben. Wir mussten sie namentlich und mit Waffennummer abgeben. Wir wir gehört haben, die Leute, die Waffen abgegeben haben, werden gezwungen wegzugehen, das steht in den Zeitungen und wird auch im Fernsehen berichtet.
Frage VL (Verhandlungsleiter), von wem:
AW (Beschwerdeführer): Es gibt dort jetzt UCK Gruppen, und verschiedene andere, die Listen haben, wir mussten aber die Waffen abgeben, wir hatten keine andere Möglichkeit. Es sind 2, 3 Fälle in unserem Dorf bekannt, bei denen angeklopft wurde, und die Leute erschossen wurden. Vor einigen Tagen wurde berichtet, dass 4 Leute einige Kilometer von entfernt tot aufgefunden wurden. Mein Bruder war in Albanien, und ist in den Kosovo zurückgekehrt, wo er 2, 3 Monate lebte. Da er nicht mehr dort leben konnte, ist er wieder nach Albanien zum Onkel zurückgekehrt. Wenn ich zurückkehre, würde ich dort gefährdet sein, nicht nur ich, auch meine Familienangehörigen. Im Jahre 1984 war ich Soldat an der Grenze zwischen Mazedonien und Bulgarien gewesen. Als ich vom Militärdienst zurückkehrte, hat man mir die Uniform gebracht, um als Reservist tätig zu sein, dem Gesetz nach musste jeder, der Grenzsoldat gewesen war Reservist werden. Im Jahre 1989 nach albanischen Demonstrationen wurde meine Uniform von den Serben wieder weggenommen. Das war am selben Tag als die ersten Demonstrationen begannen, als wir die Uniformen zurückgaben, zu diesem Anlass wurden wir ein paar Tage angehalten. ... Ich möchte noch einmal betonen, dass diese Waffenabgabe an die Serben unter Angabe von Namen, Datum und Waffennummer, Daten die in den Hände von den heutigen Gruppen sind, für mich gefährlich sein kann. Diese Daten waren früher in den Händen der UCK, die jetzt in die TMK umgewandelt ist, jetzt müssen diesen Daten in den Händen von Banden sein.
SV (Sachverständiger) führt aus:
Diesen Fall kenne ich nicht, dass eine ganze Gruppierung von UCK Mitgliedern entwaffnet wurde; später von einzelnen Mitgliedern der TMK zur Verantwortung gezogen wurde. Zur Sicherheitslage ist auszuführen, dass diese umso schlechter ist, je näher die albanische Grenze ist. Es gibt kriminelle Elemente aus Albanien, auch Banden, die ihr Unwesen in den Grenzgebieten zu Kosovo bzw. des Kosovo treiben. Die selbe Situation ist an der albanischen Grenze von Decan bis Gjakova.
...
AW: Den Zerstörungsgrad des Hauses weiß ich nicht, es soll völlig zerstört sein, es ist unmöglich das Haus wieder aufzubauen, es muss neu errichtet werden. Die letzten vier Jahre bin ich immer wieder beim elterlichen Haus meiner Gattin gewesen. Auch dieses Haus ist zerstört, der Schwiegervater wurde massakriert.
Vertreter: Die Abgabe der Waffen, haben Sie selbst eine Waffe im März 1999 gehabt:
AW: Ja, es war ein Maschinengewehr mit Ständer. Ich bin selber nach Albanien gegangen und habe sie abgeholt, um mich gegen die Serben zu verteidigen.
Vertreter: Sie sind aber kein Mitglied der UCK gewesen:
AW: Nein, ich war nur in der Selbstverteidigungsgruppe des Dorfes. Ich wurde aber aufgefordert, Mitglied zu werden. Ich habe es verweigert ...
Vertreter: Hat die UCK das akzeptiert:
AW: Nein, sie sind immer wieder gekommen.
Vertreter: Hat die UCK Druck auf sie ausgeübt bzw. wie hat
sie sich geäußert:
AW: Als sie das erste Mal kamen, haben sie mich aufgefordert, bei ihnen zu kämpfen. In unserem Dorf waren wir nicht mit der UCK, wir hatten einen Führer, der hat gesagt, wir machen nur Selbstverteidigung. Als wir die Waffen abgegeben haben, war unser Dorf wieder frei, die Serben sind abgezogen, aber die UCK rund herum ist geblieben. Die UCK hat nach unseren Waffen verlangt. Sie hatten auch diese Listen gehabt, wie wir die Waffen an die Albaner abgegeben haben, und die Albaner haben die Waffen nach Decan gebracht. Als die serbischen Kräfte unser Dorf umzingelten, und unser Dorf säubern wollten, haben sie uns nur eine halbe Stunde Zeit gegeben, das Dorf zu verlassen. Die UCK hat gesagt, alle Männer müssen hier unten bleiben, und die Frauen und Kinder sollten weitergehen. Aber ich konnte meine Familie nicht alleine lassen, und bin mit ihnen mitgegangen. Wir mussten durch die serbischen Polizisten durchgehen. Als ich die Waffe abgegeben habe, haben sie uns unter Druck gesetzt und gesagt, die die ihre Waffen abgegeben haben, müssen entweder ihre Waffe neu beschaffen oder sie werden tot sein. Wir hatten keine gute Beziehung zur UCK.
Vertreter: Wenn sie heute zurückkehren, glauben Sie, dass ihnen ehemalige UCK-Mitglieder den Vorwurf machen, dass sie geflohen sind:
AW: Hundertprozentig. Es war ein Verwandter von mir, der als er zurückkehrte, vor ca. zwei Monaten, getötet wurde. Unsere Väter waren Cousins.
Vertreter: Wie, wo und von wem ist der Verwandte getötet worden:
AW: Er wurde in der Nacht aus seinem Haus entführt, Leute sind hingegangen und haben gesagt, wir haben mit dir zu tun. Seit 2 Monaten ist er verschwunden. Es waren Menschen mit UCK-Uniformen und Masken auf dem Kopf. Das war in Isniq. Verwandte die hier leben und kurz unten waren, haben mir das erzählt. Auch mein Cousin ist geflohen, er ist nach Albanien gegangen. Wir sind nach Albanien gegangen um Waffen zu holen, um uns gegen die Serben zu schützen. Als wir unterwegs waren trafen wir auf UCK Leute, die sagten, dass sie uns hier nicht mehr sehen wollten. ...
Ich bin nach der Waffenabgabe nach Novosell gegangen, weil wir Angst vor den Serben ohne Waffen hatten. Die Waffenabgabe war im Oktober 1998, als Holbrook im Kosovo war. Er sollte in unser Dorf kommen, kam aber nicht, weil ihn die Serben behinderten. ...
Der Zeitablauf ab der Waffenabgabe war wie folgt: Die Waffenabgabe an die serbische Behörde erfolgte kurz nach dem Abkommen zwischen Milosevic und Holbrook im Oktober 1998. Auf Grund dieses Abkommens haben sich die serbischen Militäreinheiten zurückgezogen, und nach Isniq kamen UCK-Verbände. Nach der Waffenabgabe ging ich nach Novosell aus Angst, vor der UCK und den Serben. In der Folge haben wir erfahren, dass unser Dorf frei war und ich ging zurück nach I. Meine Mutter sagte mir, dass UCK Mitglieder auf der Suche nach denen sind, die Waffen abgegeben haben, und sah mich daher gezwungen, den Ort wieder zu verlassen, und wieder nach Novosell zu gehen. Dort blieb ich bis März 1999. Während der Nato-Luftangriffe kamen die Serben in unser Dorf und wollten die Albaner vertreiben. Mittlerweile kam es zu heftigen Kämpfen zwischen den Serben und der UCK. Mir ist es gelungen, zusammen mit meiner Familie zu fliehen, und wir gingen zuerst nach Isniq wo wir nur einen Tag blieben und dann weiter nach Albanien ...
SV: In diesem Zusammenhang ist die Waffenabgabe bekannt, von den UCK nachfolge Organisationen wird dieser Akt als ein verräterischer Akt bezeichnet. Dieses Ereignis war im Mittelpunkt der politischen Auseinandersetzung zwischen den beiden rivalisierenden Gruppierungen. Den Angehörigen dieser Truppe wurde vorgeworfen, den Kosovo verlassen zu haben, nach Albanien geflohen zu sein.
Vertreter: Hat der AW im Falle der Rückkehr bei diesem Sachverhalt mit Problemen zu rechnen:
SV: Ich kann es nicht ausschließen, weil der Streit zwischen den Parteienspitzen derzeit geführt wird. Es gibt auch Aussagen von Rugova und Bukoshi und anderen Parteiführern, denen zu entnehmen ist, dass es in den vergangenen Monaten massive Einschüchterungen und Bedrohungen, sogar Tötungen an den Mitgliedern der LDK gegeben hat. Rugova hat vor einer Woche gesagt, dass es jetzt ein bisschen besser wäre. Weiters wurde in dieser Gegend in Decan und den anderen Orten die Kommunalverwaltung von UCK-Aktivisten übernommen, und aus diesem Grund kam es zu Konflikten mit den LDK-Mitgliedern. Rugova zufolge hat sich die Situation aber jetzt etwas beruhigt.
Zur Sicherheitssituation habe ich ausgeführt, dass je näher die albanische Grenze ist, desto problematischer ist die Sicherheitslage, dies zuletzt auch wegen des Treibens von aus Albanien kommenden Banden. ...
Vertreter bringt vor: Der AW ist durch seine Mitgliedschaft in der Schutztruppe in Isniq, die nach dem Holbrook-Milosevic Übereinkommen geschlossen ihre Waffen an die Serben übergeben haben, in den Augen der (ehemaligen) UCK-Mitglieder als Vaterlandsverräter verschrien. Auf Grund dessen wurde der AW massiv von der UCK bereits anlässlich seiner Flucht aus dem Kosovo als Verräter bedroht und besteht die Gefahr im Falle einer Rückkehr in dieses Gebiet, zumal dieses von ehemaligen UCK-Mitgliedern verwaltet wird, mit einer massiven Bedrohungssituation konfrontiert zu werden."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers "gemäß § 7 AsylG" ab und stellte gemäß § 8 AsylG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die unter internationaler Verwaltung stehende, vormalig autonome Provinz Kosovo (BR Jugoslawien)" zulässig sei. In der Begründung stellte die belangte Behörde zunächst den Gang des Verwaltungsverfahrens dar und traf umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo. In rechtlicher Hinsicht kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer seit dem Abzug der serbischen Truppen aus dem Kosovo und dem Beginn der internationalen Verwaltung keine asylrelevante Verfolgung durch staatliche Behörden drohe, weshalb sein Asylantrag abzuweisen gewesen sei. Vor dem Hintergrund der Feststellungen finde sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat einer Gefährdungssituation "im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG 1997" ausgesetzt wäre.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde - wie schon im Berufungsverfahren - vor, er werde auf Grund der Waffenabgabe an die (ehemalige) jugoslawische Polizei von der UCK als Verräter betrachtet. In diesem Zusammenhang habe es schon Tote gegeben. Mit diesen Behauptungen habe sich die belangte Behörde jedoch - vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo - nicht auseinander gesetzt.
Der Beschwerdeführer ist mit diesen Argumenten im Recht:
Im Hinblick auf die (zumindest missverständliche) Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach eine Bedrohung durch ehemalige UCK-Kämpfer "weder dem 'Staat', insbesondere nicht dem (ehemaligen) Verfolgerstaat (dieses Verfahrens) zuzurechnen ist", ist zunächst klarzustellen, dass auch nicht-staatliche Verfolgung asylrelevant sein kann und dass - bezogen auf den Kosovo - die Änderung der Verhältnisse seit dem 20. Juni 1999 nicht zwingend dazu führt, dass einem aus dem Kosovo stammenden Asylwerber die Gewährung von Asyl versagt werden müsste; vielmehr kann solchen Personen aus anderen, auf die nunmehrige Ordnungsmacht (Organe der Vereinten Nationen) bezogenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zukommen, insbesondere wenn diese Ordnungsmacht nicht in der Lage sein sollte, asylrelevante Verfolgungshandlungen von dritter Seite hintanzuhalten (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2001/01/0262, mwN).
Die belangte Behörde fasst im angefochtenen Bescheid die Begründung des Asylteils dahin zusammen, dass Gegenstand dieses Verfahrens die behauptete staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch serbische (jugoslawische) staatliche Behörden wegen (vermuteter) UCK-Zugehörigkeit gewesen sei und würdigte das (erst- und zweitinstanzliche) Vorbringen des Beschwerdeführers - im Hinblick auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 2000/01/0402, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, verfehlt - nur insoweit, als es sich auf die Gruppenverfolgung ethnischer Albaner im Kosovo im Frühjahr 1999 und die seit Juni 1999 geänderten Verhältnisse bezog. Eine Auseinandersetzung mit den Behauptungen des Beschwerdeführers über seine Bedrohung seitens der UCK wegen der Abgabe seiner Waffe im Herbst 1998 fehlt gänzlich. Die belangte Behörde lässt in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht erkennen, ob sie diesem Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben schenkt und nimmt auch in der rechtlichen Beurteilung keinen Bezug darauf, sondern beschränkt sich auf allgemeine Überlegungen zur Lage im Kosovo. Vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren herangezogenen Berichte ist die fehlende Beschäftigung mit diesem Vorbringen auch erheblich, weil nach dieser Berichtslage selbst vermeintliche Kollaborateure mit Übergriffen von albanischer Seite rechnen müssen (Punkt 2.1. und 4.5. der gemeinsamen Dokumentation der UBAS Mitglieder; Punkt C des UN-Reports vom 23. Dezember 1999; Sachverständigengutachten vom 27. Oktober 1999, Seite 6; Gutachten des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte vom 30. Dezember 1999, Seite 18). Dazu kommt die oben wiedergegebene Einschätzung des der Berufungsverhandlung beigezogenen Sachverständigen, der den Behauptungen des Beschwerdeführers zu seiner vermuteten Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden die Bedeutung im Hinblick auf eine zu erwartende Verfolgung nicht abgesprochen hat.
Ohne Auseinandersetzung mit dem erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der dargestellten Berichtslage leidet der bekämpfte Bescheid aber an Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 25. März 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010145.X00Im RIS seit
05.05.2003