TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/27 99/15/0082

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Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

FamLAG 1967 §5 idF 1994/902;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Dr. H in S, vertreten durch Dr. Robert Briem, Rechtsanwalt in 1016 Wien, Volksgartenstraße 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. Jänner 1999, Zl. RV/0134-08/09/98, betreffend die Rückforderung von im Zeitraum vom 1. April 1996 bis 31. Dezember 1996 zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für das Kind Martin und von im Zeitraum vom 1. Februar 1996 bis 31. Dezember 1996 zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für das Kind Gert, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. September 1997 stellte das Finanzamt fest, dass der Beschwerdeführer für das Kind Martin, geboren am 15. März 1978, vom 1. April 1996 bis 31. Dezember 1996 und für das Kind Gert, geboren am 21. September 1975, vom 1. Februar 1996 bis 31. Dezember 1996 Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag im Gesamtbetrag von S 46.725,-- zu Unrecht bezogen und daher zurückzuzahlen habe. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Söhne monatlich mehr als S 3.500,-- bzw. ab Oktober 1996 mehr als S 3.600,-- netto als Einkünfte bezogen hätten.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und führte aus, dass an die beiden Söhne auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes der L Familienprivatstiftung vom 16. Dezember 1996 eine Zuwendung von jeweils S 88.000,-- im Dezember 1996 ausbezahlt worden sei. Nach den Bestimmungen der Stiftungsurkunde bzw. Zusatzurkunde habe im Jahr 1996 seitens der beiden Söhne kein Rechtsanspruch auf laufende Zuwendungen durch die Stiftung bestanden. Die Grundlage für die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen durch die beiden Söhne könne daher nur in dem genannten Beschluss vom 16. Dezember 1996 bestehen. Dementsprechend bestehe nur für den Zeitraum Dezember 1996 ein Ausschließungsgrund für den Bezug von Familienbeihilfe. Da § 33 Abs. 4 Z 3 lit a EStG für Zwecke der Anspruchsberechtigung hinsichtlich des Kinderabsetzbetrages unmittelbar an den Bezug von Familienbeihilfe anknüpfe, bestehe auch nur für den Monat Dezember ein Ausschließungsgrund für die Inanspruchnahme der Kinderabsetzbeträge für die beiden Söhne.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführer um Stellungnahme zu § 1 Abs. 8 der Stiftungszusatzurkunde ersucht. Gemäß dieser Bestimmung habe ein Begünstigter, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, Anspruch auf Gewährung eines angemessenen Lebensunterhaltes.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 führte der Beschwerdeführer aus, dass nach § 1 Abs. 8 der Stiftungszusatzurkunde der Stiftungsvorstand Zuwendungen an Begünstigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, nur insoweit zu beschließen habe, als dies zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes und der Ausbildungskosten erforderlich sei. Da sämtliche Kosten für einen angemessenen Lebensunterhalt und die Ausbildung der beiden Söhne im Jahr 1996 vom Beschwerdeführer, als zum gesetzlichen Unterhalt verpflichteten Familienvater, übernommen worden seien, hätten die beiden Söhne schon bei isolierter Betrachtung des § 1 Abs. 8 der Stiftungszusatzurkunde keinen Rechtsanspruch auf Gewährung eines angemessenen Lebensunterhaltes und somit keinen Rechtsanspruch auf laufende Zuwendungen aus der Stiftung besessen.

Überdies besage § 1 Abs. 8 der Stiftungszusatzurkunde, dass sich der Stiftungsvorstand lediglich nach besten Kräften zu bemühen habe, einem Begünstigten, der also das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Diese Bestimmung stelle eine Leitlinie für das Verhalten des Stiftungsvorstandes - keinesfalls jedoch einen einklagbaren Anspruch - dar. Dies ergebe sich auch aus § 9 Abs. 2 der Stiftungsurkunde. Nach dieser Bestimmung stehe ein klagbarer Anspruch dem Begünstigten nur insofern zu, als dies - was gerade nicht der Fall sei - in einer Stiftungszusatzurkunde ausdrücklich vorgesehen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass grundsätzlich nur die Monatseinkünfte für die Beurteilung des Beihilfenanspruches von Bedeutung sein könnten. Dabei sei jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass bei allen in § 2 Abs. 3 EStG 1988 genannten Einkunftsarten hinsichtlich der Ermittlung der monatlichen Einkünfte des Kindes nach dem Grundgedanken der Gleichbehandlung die gleichen Kriterien zur Anwendung gelangten. Schon aus der Bestimmung des § 2 Abs. 1 EStG 1988, wonach der Einkommensteuer das in einem Kalenderjahr bezogene Einkommen zu Grunde zu legen sei, komme der Grundsatz zum Ausdruck, dass als Ermittlungszeitraum das Kalenderjahr zu gelten habe und somit das im Kalenderjahr bezogene Einkommen festzustellen sei. Werde es nun, wie § 5 Abs. 1 FLAG zwingend vorschreibe, notwendig, die eigenen Einkünfte eines Kindes der Höhe nach für die einzelnen Monate des Jahres festzustellen, könne dies nur derart erfolgen, dass die im Kalenderjahr (Ermittlungszeitraum) bezogenen Einkünfte gleichmäßig auf zwölf Monate aufgeteilt würden. Dem Beschwerdeführer könne nicht zugestimmt werden, wenn er in seinem Fall unter Hinweis auf den Zuwendungsbeschluss der seit November 1994 bestehenden Privatstiftung vom Dezember 1996 die Unrechtmäßigkeit der vom Finanzamt vorgenommenen Aufteilung der Einkünfte auf den Ermittlungszeitraum 1996 behaupte. Eine solche unterschiedliche Einkunftsermittlung würde nämlich einer Aushöhlung des § 5 Abs. 1 FLAG gleichkommen und in Fällen, in denen eine Gleichlagerung insoweit bestehe, als die Kinder in einem Ermittlungszeitraum eigene und von der Höhe her beihilfenhindernde Einkünfte bezögen, zu einer ungleichen Behandlung der Beihilfenbezieher führen und somit auch dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen.

Nach den Grundsätzen der Einkunftsermittlung sei demnach im Beschwerdefall durch den Bezug der Einkünfte aus Kapitalvermögen die Überschreitung der in § 5 Abs. 1 FLAG genannten Einkunftsgrenze in allen Monaten des Jahres 1996 gegeben. Demnach sei unter Beachtung des § 10 Abs. 2 FLAG für das Kind Martin mit Ablauf des Monates März 1996 (Vollendung des 18. Lebensjahres) und für Gert ab 1. Februar 1996 der Anspruch auf Familienbeihilfe erloschen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist § 5 Abs. 1 FLAG in der vor Fassung vor BGBl. I Nr. 142/2000 anzuwenden. Gemäß § 5 FLAG idF BGBl. Nr. 902/1994 besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in einem 3.500 S monatlich übersteigenden Betrag beziehen, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Durch BGBl. Nr. 201/1996 wurde der Betrag von 3.500 S durch den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, ersetzt.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG idF BGBl. Nr. 1992/312 steht einem Steuerpflichtigen, dem Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Kinder Gert und Martin des Beschwerdeführers im jeweiligen Streitzeitraum ihr

18. Lebensjahr vollendet hatten und dass diese 1996 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von S 88.000,-- bezogen haben.

Strittig ist ausschließlich die Frage, ob die Finanzverwaltung die monatlichen Einkünfte der Kinder Gert und Martin im Sinne des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 zu Recht dergestalt ermittelte, dass sie die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Genannten für 1996 auf zwölf gleiche Teile aufteilte. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, dass eine solche Aufteilung hinsichtlich der vorliegenden Einkünfte, die nur aus einem einmaligen Vorgang - dem Zuwendungsbeschluss des Vorstandes der L Familien-Privatstiftung - resultierten, nicht durchzuführen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die nur in einzelnen Monaten eines bestimmten Ermittlungszeitraumes (Kalenderjahr) zufließen, zur Ermittlung der monatlichen Einkünfte die während dieses Zeitraumes insgesamt bezogenen Einkünfte gleichmäßig auf die Monate aufzuteilen sind, während welcher die Grundlage für die Erzielung der betreffenden Einkünfte aus Kapitalvermögen bestanden hat. Dies deshalb, weil nur diese Fiktion von Einkünften in monatlich gleicher Höhe - welche im Übrigen iZm den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb Anwendung findet - jede willkürliche Lenkung von anspruchsbegründeten und anspruchsvernichtenden Voraussetzungen, etwa durch Anschaffung von Wertpapieren, von welchen meist jährlich nur in einem Monat Zinsen anfallen, ausschließen (vgl. hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1987, 85/13/0180). Derartige Lenkungen könnten im Beschwerdefall durch Stiftungsurkunde bzw. Stifungszusatzurkunde oder Zuwendungsbeschlüsse erfolgen. Im Beschwerdefall steht dem Beschwerdeführer bzw. dessen Gattin das jederzeitige gemeinschaftliche Recht zu entsprechenden Änderungen der genannten Urkunden zu (vgl. §§ 10 und 11 der Stiftungsurkunde).

Ob die beiden Söhne als Begünstigte der L Familien-Privatstiftung einen Rechtsanspruch auf laufende Zuwendungen haben, kann dahingestellt bleiben, da weder § 5 Abs. 1 FLAG 1967 noch § 2 Abs. 3 EStG 1988 darauf abstellen, ob den Einkünften ein Rechtsanspruch zu Grunde liegt. Aus der dem Verwaltungsakt einliegenden Ablichtung der Stiftungszusatzurkunde vom 23. November 1994 ergibt sich, dass der Stiftungsvorstand Zuwendungen an einen Begünstigten, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, (nur) insoweit zu beschließen hat, als dies zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes und der Ausbildungskosten erforderlich ist. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres sind jene Zuwendungen, die nach Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes und der Ausbildungskosten noch verbleiben, dem Begünstigten auf dessen Wunsch in einem auszufolgen (§ 1 Abs. 8 Stiftungszusatzurkunde). Daraus ergibt sich, dass die Bestreitung des angemessenen (d. h. laufenden) Unterhalts der begünstigten Söhne, die auch dem Kreis der Stifter angehören, zu den Zwecken der seit 1994 bestehenden Stiftung zählt. Ob die Zuwendungen in monatlichen oder jährlichen Zahlungen erfolgen, ist dabei ohne Belang. Da die Stiftung bereits seit 1994 besteht, konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die Grundlage für die Erzielung der betreffenden Einkünfte aus Kapitalvermögen auch während der - dem Zuwendungsbeschluss vorangehenden - streitgegenständlichen Monate bestanden hat.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150082.X00

Im RIS seit

22.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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