TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/27 2001/09/0194

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Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §1 Abs2 lite;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/09/0178 E 27. März 2003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des R in Z, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. August 2001, Zl. UVS-07/A/46/00142/99, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien:

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid gleichen in den für die Entscheidung wesentlichen Einzelheiten der zur Zl. 2000/09/0147 protokollierten Beschwerde und jenem Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D GmbH mit Sitz in Linz und Sitz der Unternehmensleitung in Wien wegen Beschäftigung eines ungarischen Arbeitnehmers am 20. August 1997 auf dem in Österreich zugelassenen Motorgüterschubschiff "L" bestraft worden ist. Die angeführte Beschwerde gegen jenen Bescheid ist mit dem hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0147, als unbegründet abgewiesen worden.

Aus den im angeführten Erkenntnis genannten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde gegen den damit angefochtenen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D GmbH mit Sitz in Linz und Sitz der Unternehmensleitung in Wien wegen Beschäftigung von fünf ungarischen Arbeitnehmern am 29. Mai 1997 auf dem in Österreich zugelassenen Motorgüterschubschiff "K" bestraft worden ist, als unbegründet abzuweisen. Auf das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0147, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass auch mit dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte im Verwaltungsverfahren noch weitere Erhebungen zur Frage anstellen müssen, ob nicht die P GmbH die konkrete Fahrt als Subunternehmer durchgeführt hätte, keinerlei konkreten relevanten Umstände aufgezeigt werden, die zur Erlassung eines anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheides hätten führen können.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 27. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001090194.X00

Im RIS seit

23.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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