TE Vfgh Beschluss 2008/1/25 B2335/07

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Veröffentlicht am 25.01.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VFGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Spruch

Der Beschluss vom 17. Dezember 2007, mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wird gemäß §85 Abs2 VfGG dahingehend abgeändert, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung nicht mehr zukommt.

Begründung

Begründung:

Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B2298/07, B2335/07, B2337/07 und B11/08 verschiedene Verfahren anhängig, die sich gegen Entscheidungen des Bundesvergabeamtes im Zusammenhang mit der Vergabe der Errichtung des Gas-Dampf-Kraftwerkes Mellach richten.

Im Verfahren zu B2298/07 richtet sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, im gegenständlichen Verfahren zu B2335/07 gegen die Abweisung des Nachprüfungsantrages betreffend die "preferred-bidder"-Entscheidung, im Verfahren zu B2337/07 gegen die Abweisung des Nachprüfungsantrages betreffend die Ausscheidensentscheidung des Anbots der Beschwerdeführerin und im Verfahren zu B11/08 gegen die Abweisung eines neuerlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

In allen genannten Beschwerden wurde unter anderem beantragt, den Beschwerden jeweils die aufschiebende Wirkung zu gewähren. In der Beschwerde, die zu B11/08 protokolliert wurde, wurde dem Antrag keine Folge gegeben. Dem Antrag im Verfahren B2298/07 wurde aufschiebende Wirkung befristet bis 15. Jänner 2008 zunächst auf Grund der Dringlichkeit der Entscheidung ohne Anhörung der belangten Behörde und der mitbeteiligten Parteien und ohne Einholung der Verwaltungsakten im Hinblick darauf gewährt, dass die Sache dringlich war. Durch die Entscheidung, aufschiebende Wirkung zu gewähren, wurde das Verfahren in die Lage vor Abschluss zurückversetzt, wodurch es wieder offen war. Aus diesem Grund war auch in den Beschwerden, protokolliert zu B2335/07 und B2337/07, aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Mit Schreiben vom 21.12.2007 erstattete die mitbeteiligte Partei S eine Äußerung in der sie unter anderem Folgendes vorbrachte:

"Aus all diesen Gründen ersucht die mitbeteiligte Partei, den hohen Verfassungsgerichtshof, sich der bzw den gegenständlichen Beschwerde(n) vorrangig anzunehmen und insbesondere die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von aufschiebenden Wirkungen tatsächlich (noch) gegeben sind, einer nochmaligen Überprüfung zuzuführen. Insbesondre möge berücksichtigt werden, dass zwischenzeitig vom Bundesvergabeamt der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung abgewiesen wurde."

Die mitbeteiligte Partei ersuchte zwar den Verfassungsgerichtshof um eine "nochmalige Überprüfung", wobei aber unklar blieb, ob sie damit eine im Gesetz nicht vorgesehene Revidierung der eigenen Entscheidung oder eine Aufhebung nach §85 Abs2 VfGG begehrte, was zur Voraussetzung hat, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Auf Nachfrage des Verfassungsgerichtshofs gab die mitbeteiligte Partei bekannt, dass diese Äußerung als Antrag im Sinne des §85 Abs2 VfGG zu werten sei. Unter einem holte der Verfassungsgerichtshof Stellungnahmen der übrigen Verfahrensparteien ein, die sich teils für (belangte Behörde), teils gegen (Beschwerdeführerin, mitbeteiligte Partei V) eine entsprechende Deutung des Antrages aussprachen.

Da die befristet gewährte aufschiebende Wirkung in der Sache B2298/07 betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mittlerweile abgelaufen ist und auch die Durchsicht der zwischenzeitig eingeholten Verwaltungsakten ergeben hat, dass das betreffende Vergabeverfahren mittlerweile abgeschlossen ist, steht nunmehr fest, dass der Bescheid einem Vollzug nicht (mehr) zugänglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2335.2007

Dokumentnummer

JFT_09919875_07B02335_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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