TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/28 99/02/0366

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Veröffentlicht am 28.03.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §36a Abs5;
AlVG 1977 §36a Abs6;
AlVG 1977 §36b Abs2;
AlVG 1977 §36c Abs1;
AlVG 1977 §36c Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde des HB in Graz, vertreten durch Mag. Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, Glacisstraße 67, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 3. November 1999, Zl. LGS600/ALV/1218/1999-He/S, betreffend Notstandshilfe sowie Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz vom 15. September 1999 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Juni 1999 auf Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 33 i.V.m. den §§ 38, 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer und Gesellschafter der G-Betriebsgesellschaft m.b.H. und bei der Autohaus K.-Gesellschaft m. b.H. Es liege daher Arbeitslosigkeit nicht vor.

Mit Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz vom 21. September 1999 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 10. Mai 1999 bis 22. Juni 1999 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes im Gesamtbetrag von S 20.478.-- verpflichtet.

Mit einem weiteren Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz vom 21. September 1999 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 25. November 1998 bis 21. April 1999 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes im Gesamtbetrag von S 68.879.-- verpflichtet.

In der Begründung der beiden zuletzt genannten Bescheide wird u. a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die jeweiligen Zeiträume zu Unrecht bezogen, weil er handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der G-Betriebsgesellschaft m.b.H. und bei der Autohaus K.-Gesellschaft m.b.H. gewesen sei.

Gegen diese Bescheide erhob die beschwerdeführende Partei Berufung. Der Beschwerdeführer wandte insbesondere ein, er sei zwar Geschäftsführer der beiden Gesellschaften m.b.H., beziehe aber weder ein Einkommen, noch einen "Umsatz". Außerdem sei die Autohaus K.-Gesellschaft m.b.H. seit 1. Juni 1998 geschlossen und seit Dezember 1998 im Konkurs. Es sei ungesetzlich, während des Konkursverfahrens als Geschäftsführer auszuscheiden. Der Beschwerdeführer halte es als rechtlich nicht vertretbar, sollten ihm die Umsätze bzw. Einkommen der G-Gesellschaft m.b.H., welche eine eigene Rechtsperson darstelle, zugerechnet werden, zumal der Beschwerdeführer selbst den Leistungsanspruch stelle und nicht diese Gesellschaft, welche unstrittiger Weise Umsätze tätige.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. November 1999 wurde der Berufung nicht stattgegeben und es wurden die erstinstanzlichen Bescheide bestätigt.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vom 25. November 1998 bis 21. April 1999 sowie vom 10. Mai 1999 bis 22. Juni 1999 Arbeitslosengeld bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz (kurz: AMS Graz) bezogen. Dem AMS Graz habe der Beschwerdeführer im Jänner 1999, weil er auf seine laufende GSVG-Pflichtversicherung angesprochen worden sei, gemeldet, dass er das Gewerbe Kraftfahrzeugmechaniker ab 14. Jänner 1999 gelöscht habe. Als Nachweis habe er die schriftliche Löschung im Gewerberegister des Magistrates Graz vom 21. Jänner 1999 vorgelegt.

Anlässlich der Notstandshilfe-Beantragung im Juni 1999 habe der Beschwerdeführer das AMS Graz davon in Kenntnis gesetzt, dass er beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nach wie vor laufend GSVGpflichtversichert sei. Laut Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sei der Beschwerdeführer neben dem von ihm angegebenen bereits gelöschten Gewerbe "Kraftfahrzeugmechaniker" auch noch Inhaber des aufrechten Gewerbescheines "Handelsgewerbe" sowie handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter folgender Firmen: G-Betriebsgesellschaft m.b.H. und Autohaus K.-Gesellschaft m.b.H.

Um diesbezüglich den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu klären, habe der Beschwerdeführer zwei Schreiben des AMS Graz hinsichtlich einer persönlichen Vorsprache erhalten. Beide Termine (9. August 1999 und 16. August 1999) seien vom Beschwerdeführer nicht eingehalten worden.

Im Zuge des Berufungsverfahrens sei der Beschwerdeführer erneut um Mitwirkung in Form von Vorlage der erforderlichen Unterlagen, wie Firmenbuchauszüge, Gesellschaftsverträge sowie Umsatz- und Einkommensteuerbescheide ersucht worden, weil diese - wie den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen sei - für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers notwendig seien. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch mehrmals und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, diese Unterlagen nicht beibringen zu wollen, sei der Tatbestand des § 36c Abs. 6 AlVG erfüllt. Demnach sei kein geringfügiges Einkommen anzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, die belangte Behörde gehe davon aus, dass er keine Nachweise nach § 36a Abs. 5 und § 36b Abs. 2 AlVG vorgelegt bzw. keine Erklärung nach § 36a Abs. 6 und § 36b Abs. 2 AlVG abgegeben habe. Dies sei unrichtig, denn der Beschwerdeführer habe mehrmals mündlich und schriftlich erklärt, kein Einkommen zu beziehen. In diesem Zusammenhang werde auf das Schreiben vom 2. Oktober 1999 und vom 20. Oktober 1999 verwiesen. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer niemals ausdrücklich aufgefordert, eine Erklärung im Sinne des § 12 Abs. 10 und des § 36a Abs. 5 Z. 1 AlVG abzugeben. Damit sei der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unvollständig. Die belangte Behörde hätte aber umso mehr diese Erklärung vom Beschwerdeführer fordern müssen, weil er selbst ausdrücklich erklärt habe, keine anspruchbegründenden Unterlagen zu besitzen bzw. dass diese erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen würden. Die belangte Behörde übersehe, dass sich aus einem Firmenbuchauszug und einem Gesellschaftsvertrag bezüglich Einkommen des Beschwerdeführers nichts tatsächlich Relevantes ableiten lasse. Da die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide erst bis einschließlich 1997 vorgelegen hätten, habe die belangte Behörde die von ihr angeforderten Unterlagen und in der Folge deren Nichtvorliegen nicht zur Begründung heranziehen dürfen.

In der erstatteten Gegenschrift führt die belangte Behörde u. a. aus, der Beschwerdeführer habe die im entsprechenden Verfahren grundsätzlich verwendeten bundeseinheitlich aufgelegten eidesstattlichen Erklärungen über das monatliche Bruttoeinkommen unter Berücksichtigung allfälliger Hinzurechnungsbeträge gemäß § 36a Abs. 3 AlVG und dem monatlich erzielten Umsatz niemals ausgefüllt und mit seiner Unterschrift versehen. Er habe auch nicht seine Zustimmung zur Einholung von Auskünften beim Finanzamt erteilt. Vielmehr habe der Beschwerdeführer mehrmals zum Ausdruck gebracht, keine Unterlagen und Nachweise vorlegen zu wollen und es habe daher vom AMS Graz angenommen werden müssen, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen bzw. einen Umsatz erzielt habe, welche über der Geringfügigkeitsgrenze lägen und Arbeitslosigkeit somit ausschlössen.

Da der Beschwerdeführer mehrfach und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, die von ihm verlangten Unterlagen nicht beibringen zu wollen, sei der Tatbestand des § 36c Abs. 6 AlVG erfüllt. Demnach sei kein geringfügiges Einkommen anzunehmen.

Gemäß § 36c Abs. 1 AlVG haben Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen.

Nach § 36c Abs. 6 AlVG ist, wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach § 36a Abs. 5 und § 36b Abs. 2 vorlegt bzw. keine Erklärung nach § 36a Abs. 6 und § 36b Abs. 2 abgibt, für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben.

Gemäß § 36c Abs. 4 AlVG haben die Abgabenbehörden für Personen, deren Einkommen bzw. Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den regionalen Geschäftsstellen bekannt zu geben, wenn die obgenannten Personen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt sinngemäß.

Auf Grund des § 36a Abs. 5 Z. 1 AlVG ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbstständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise, nachzuweisen.

Nach § 36a Abs. 6 AlVG ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z. 2 eine Erklärung abzugeben.

Gemäß § 36b Abs. 1 AlVG wird der Umsatz auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbstständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

Nach § 36b Abs. 2 AlVG gilt als monatlicher Umsatz bei durchgehender selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbstständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbstständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.

Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist nach § 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen ist, wurde der Beschwerdeführer zwar vom AMS Graz mit Schreiben vom 2. August 1999 und vom 18. August 1999 aufgefordert, bei dieser Behörde zu den in diesen Schreiben näher genannten Terminen vorzusprechen, jedoch erging mit diesen Schreiben keine Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen. Auch die nach erfolgter Berufung über Auftrag der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom AMS Graz gerichtete Aufforderung (Schreiben vom 12. Oktober 1999) zur Vorlage der letzten drei Umsatzsteuerbescheide bzw. Einkommensteuerbescheide war darauf gerichtet, die jeweiligen Bescheide der "Fa. G. T. Ges.m.b.H." (= G-Betriebsgesellschaft m.b.H.), nicht jedoch die entsprechenden Bescheide des Beschwerdeführers vorzulegen.

Wenngleich die Behörde (Schreiben des AMS Graz vom 19. Oktober 1999) auch an das Finanzamt Graz gemäß § 36c Abs. 4 AlVG herangetreten ist, um die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Geschäftsjahre 1996 bis 1998 bezüglich des Beschwerdeführers selbst zu erlangen, sind die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse (welche dem Beschwerdeführer von der Behörde auch nicht vorgehalten wurden) nicht dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt worden.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 36c Abs. 6 AlVG ist, dass "der Leistungsbezieher" (oder ein Angehöriger/Lebensgefährte) keine Nachweise nach § 36a Abs. 5 und § 36b Abs. 2 vorlegt bzw. keine Erklärung nach § 36a Abs. 6 und § 36b Abs. 2 abgibt.

Gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG gilt als arbeitslos, wer auf andere Art selbstständig erwerbstätig ist bzw. selbstständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbstständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 v.H. des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Nach § 12 Abs. 6 lit. e AlVG gilt als arbeitslos, wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 12 Abs. 6 lit. c AlVG sieht diese Bestimmung keine Zurechnung von Umsätzen eines anderen Rechtssubjektes vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, Zl. 98/08/0085). Aus der in § 12 Abs. 6 lit. c AlVG enthaltenen Wendung "...und daraus ein Einkommen erzielt ..." ist ferner zu ersehen, dass auch eine Zurechnung eines Einkommens eines anderen Rechtssubjektes nicht vorgesehen ist.

Aus der vorzitierten Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG ist jedoch zu ersehen, dass es hinsichtlich der in § 36c Abs. 6 AlVG genannten Nachweise - wenn man von den in § 36c Abs. 6 leg. cit. angesprochenen Nachweisen von Angehörigen bzw. von Lebensgefährten des Leistungsbeziehers absieht - nicht etwa auf das Einkommen oder den Umsatz eines anderen Rechtssubjektes, sondern auf das entsprechende Einkommen des Leistungsbeziehers bzw. auf die von diesem erzielten Umsätze ankommt.

Nach § 36c Abs. 1 AlVG ist weitere Voraussetzung, dass ein Verlangen der regionalen Geschäftstelle auf Vorlage der entsprechenden Nachweise und Erklärungen an die jeweilige Person gerichtet wird.

Im Beschwerdefall fehlt es aber auf Grund des durchgeführten Verwaltungsverfahrens an Anhaltspunkten dafür, dass dem Beschwerdeführer als Leistungsbezieher aufgetragen wurde, die ihn betreffenden Nachweise im Sinne des § 36c Abs. 6 AlVG zu erbringen, weshalb schon aus diesem Grund eine wesentliche Voraussetzung für eine Anwendung der zuletzt genannten Bestimmung nicht vorlag. Da die belangte Behörde zu Unrecht - gestützt auf § 36c Abs. 6 AlVG - davon ausging, dass bezüglich des Beschwerdeführers auf Grund der unterbliebenen Vorlage von Unterlagen (betreffend Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide einer näher genannten Gesellschaft m.b.H., nicht jedoch die diesbezüglichen Bescheide des Beschwerdeführers) kein geringfügiges Einkommen anzunehmen sei, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Es erübrigt sich sohin auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren betreffend Umsatzsteuer war abzuweisen, weil diese bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist.

Wien, am 28. März 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999020366.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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