TE Vfgh Beschluss 2000/2/28 B1438/99

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
FremdenG 1997 §19 Abs1
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung infolge Zuerkennung einer Niederlassungsbewilligung gemäß FremdenG 1997; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Juli 1999 wurde der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz für den Zweck "selbständige Erwerbstätigkeit" abgewiesen wurde, keine Folge gegeben. Dieser Berufungsbescheid ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens teilte der Beschwerdeführer durch Schreiben vom 21. Feber 2000 mit, dass ihm zwischenzeitlich eine Niederlassungsbewilligung gem. §19 Abs1 FremdenG 1997 erteilt wurde.

II. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl.: VfSlg. 12503/1990, 14926/1997) den Standpunkt, dass eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung könne keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen, und es sei die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei im Sinne des §86 VerfGG klaglos gestellt worden sei.

Ein solcher Fall liegt hier aufgrund der Zuerkennung der Niederlassungsbewilligung gem. §19 Abs1 FremdenG 1997 vor. Das Verfahren war sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.

Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil durch die Zuerkennung der Niederlassungsbewilligung durch den Landeshauptmann von Wien der beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid nicht aufgehoben wurde, somit eine formelle Klaglosstellung nicht erfolgt ist. Für die Anwendung des §88 VerfGG reicht jedoch eine Klaglosstellung im bloß materiellen Sinn nicht aus (vgl. VfSlg. 9553/1982).

Diese Entscheidungen wurden gem. §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.

Schlagworte

Fremdenrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1438.1999

Dokumentnummer

JFT_09999772_99B01438_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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