TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/31 99/14/0248

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Veröffentlicht am 31.03.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §10;
FinStrG §33 Abs2 lita;
FinStrG §33;
FinStrG §49 Abs1 lita;
FinStrG §49 Abs1;
FinStrG §8 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des JM in I, vertreten durch Dr. Herbert L. Partl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sterzingerstraße 8a, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom 28. April 1999, Zl. Str.L.Nr. 121/97, betreffend Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde der Beschwerdeführer als verantwortlicher Geschäftsführer der C. Ges.m.b.H. für schuldig erkannt, hinsichtlich der Jahre 1993 und 1994 fortgesetzt vorsätzlich eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt zu haben, indem er in seinen Umsatzsteuererklärungen nicht sämtliche Erlöse erfasst und hiedurch seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten verletzt habe (Pkt. 1.); weiters habe er hinsichtlich des Zeitraumes Jänner bis Dezember 1995 sowie März 1996 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten (Pkt. 2.). Letztlich warf ihm die Behörde vor, er habe hinsichtlich der Jahre 1988 bis 1992 Abgaben, die selbst zu berechnen seien, nämlich Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet und bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Zahllast der Abgabenbehörde auch nicht bekannt gegeben (Pkt. 3.).

In der mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz hatte der Beschwerdeführer zur Sache Folgendes vorgebracht:

"Die Vorwürfe sind richtig. Ich habe das jedoch nicht vorsätzlich gemacht. Ich habe im Jahr 1994 Kundenforderungsausfälle in Höhe von ca. S 1,4 Mio gehabt. Ich hatte gehofft, dass diese Beträge hereinkommen und ich dann damit meine steuerlichen Verpflichtungen erfüllen kann. Die Ursache für die Nichtabfuhr der USt und auch der Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge waren einfach finanzielle Schwierigkeiten. Soweit ich Einkünfte aus meiner geschäftlichen Tätigkeit hatte, musste ich das Geld für andere Zahlungen verwenden, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Mir war an sich klar, wenn ich die Voranmeldungen nicht einreiche und die entsprechenden Vorauszahlungen nicht leiste, dass es dann zu einer Abgabenverkürzung kommt. Die Abfuhrdifferenz(en) in den Jahren 1993 und 1994 hingen teilweise auch mit Prozessen zusammen, die ich geführt habe und die ich dann schlussendlich verloren habe."

In seiner Berufung gegen den genannten erstinstanzlichen Strafbescheid brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, er habe nicht mit Vorsatz gehandelt.

In der Verhandlung vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer lediglich an, er bleibe bei seiner Aussage im erstinstanzlichen Verfahren und habe nicht vorsätzlich gehandelt. Er sei vielmehr auf Grund der angespannten betrieblichen Situation in enormem Stress gewesen und habe deshalb Fehler gemacht.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung (lediglich) insoweit Folge, als das Strafverfahren hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG hinsichtlich des Zeitraums 1988 bis April 1989 wegen Verjährung eingestellt und die Geldstrafe auf S 120.000,-- herabgesetzt wurde. Die belangte Behörde ergänzte Pkt. 3. des Spruches insoweit, als der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe und führte zur Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer für die Einhaltung der abgabenbehördlichen Vorschriften verantwortlich gewesen. In den Jahren 1993 und 1994 sei es auf Grund nicht erklärter Erlöse zu Nachforderungen an Umsatzsteuer gekommen. Im Jahr 1995 habe er verminderte Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben; die Umsatzsteuervoranmeldung für März 1996 sei verspätet abgegeben worden. Der Beschwerdeführer habe diese Verfehlungen zu Beginn einer Betriebsprüfung bekannt gegeben, die geschuldeten Beträge aber nicht entrichtet. Er habe gewusst, dass er entsprechende richtige Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben bzw. Vorauszahlungen zu entrichten habe. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben bzw. zur Bekanntgabe der Abgabenschuld gekannt habe. Die von ihm ins Treffen geführte schwierige finanzielle Lage vermöge ihn nicht zu entschuldigen, zumal ja trotz Nichtentrichtung dieser Selbstbemessungsabgaben eine Straffreiheit bei entsprechender Bekanntgabe der Höhe der geschuldeten Beträge bzw. bei Abgabe entsprechender Voranmeldungen eingetreten wäre. Hinsichtlich der Berufungsausführungen, dass der Beschwerdeführer nicht vorsätzlich gehandelt habe, sei er auf seine eigene Verantwortung vor dem Spruchsenat zu verweisen, in der er angegeben habe, die Ursache für die Nichtabfuhr der Umsatzsteuer, der Lohnsteuer und der Dienstgeberbeiträge seien finanzielle Schwierigkeiten gewesen. Diese Angaben kämen einem Geständnis gleich. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bereits mehrfach in Finanzstrafverfahren verwickelt gewesen, weshalb er die ihn treffenden Verpflichtungen sehr genau gekannt habe. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe und sich durch die Verletzung abgabenbehördlicher Vorschriften steuerliche Vorteile habe verschaffen wollen, um den seit mehreren Jahren in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Betrieb zu retten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt nunmehr vor, die belangte Behörde hätte Feststellungen darüber treffen müssen, ob in seiner Firma ein so geordnetes Rechnungswesen vorhanden gewesen sei, dass Abgabenerklärungen jeweils zum Fälligkeitstermin hätten erstellt werden können. Diese Verantwortung des Inhalts, ihm wäre die Erstellung von Abgabenerklärungen nicht möglich gewesen, wurde erstmals in der Beschwerde genannt, weshalb es sich bei diesem Vorbringen um eine unzulässige und somit unbeachtliche Neuerung handelt (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

Mit dem weiteren Vorbringen, er habe wegen der bevorstehenden Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fahrlässigerweise den Überblick verloren, vermag der Beschwerdeführer in keiner Weise eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen; davon abgesehen vermag der Beschwerdeführer diesbezüglich auf keine im Verwaltungsverfahren konkret gestellten Beweisanträge verweisen, die zu der gewünschten Feststellung hätten führen können. Die belangte Behörde konnte ihre Feststellungen insbesondere auf seine Aussage vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz stützen; dort hatte er - wie bereits erwähnt - angegeben, die Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht abgeführt und die Voranmeldungen bewusst nicht eingereicht zu haben.

Dem gemäß durfte die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum auf eine vorsätzliche Verwirklichung der Abgabenverkürzung und der Finanzordnungswidrigkeit schließen; auf die Motive dafür kommt es bei Beurteilung der Schuldfrage nicht an. Ein entschuldigender Notstand im Sinn des § 10 FinStrG kann aus der Verantwortung, der Beschwerdeführer haben den Betrieb aufrecht erhalten wollen, nicht abgeleitet werden.

Im Übrigen ist weder aus den Verwaltungsakten ersichtlich noch wurde vom Beschwerdeführer behauptet, dass er eine (unrichtige) Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1995 abgegeben habe, weshalb eine Konsumierung des Tatbestandes des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in diesem Umfang nicht stattgefunden hat.

Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 31. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999140248.X00

Im RIS seit

23.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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