TE Vfgh Beschluss 2000/2/29 V18/00

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Veröffentlicht am 29.02.2000
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
StVG §91
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. StVG § 91 heute
  2. StVG § 91 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  3. StVG § 91 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006
  4. StVG § 91 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 91 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages eines Strafgefangenen auf Aufhebung eines Erlasses des Justizministers vom 30.07.98 betreffend den Ausschluß der Insassen der Justizanstalt Garsten vom Paketempfang; Erwirkung eines im Instanzenzug bekämpfbaren Bescheides hinsichtlich einer Ausnahmebewilligung zumutbar; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Der Individualantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 31.1.2000 "beschwert" sich der anwaltlich nicht vertretene Einschreiter, der derzeit in der Justizanstalt Garsten eine Freiheitsstrafe verbüßt, unter Berufung auf Art Art139 B-VG gegen einen Erlaß des Bundesministers für Justiz, Z43401/4-V.5/2000 vom 21.1.2000. Gleichzeitig wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Rechtssache beantragt.

Begründend wird ausgeführt, daß der Bundesminister für Justiz (gemeint wohl gem. §91 Abs3 StVG der Anstaltsleiter mit Genehmigung des Bundesministers für Justiz) den Ausschluß vom Empfang von Lebensmittelpaketen jeweils für einen bestimmten, sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraum per Erlaß anordnen könne, wenn bestimmte Ausschließungsgründe vorlägen. Die Insassen der Justizanstalt Garsten würden seit 1.2.1997 ununterbrochen durch solche Erlässe vom Lebensmittelempfang ausgeschlossen.

Diese Vorgangsweise sei nach Meinung des Einschreiters verfassungswidrig, gesetzwidrig und verletze ihn im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger "und Insassen von Strafvollzugsanstalten". Aus der Diktion des Gesetzgebers (in §91 Abs3 StVG) ergebe sich nämlich, daß "für einen bestimmten, sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraum" bedeute, daß der Gesetzgeber einen in der ununterbrochenen Aneinanderreihung entsprechender Erlässe gelegenen dauerhaften Ausschluß vom Empfang von Lebensmittelpaketen - nicht "dulden" wollte. Dies auch dann, wenn der Ausschluß durch Verwendung des Wortes "jeweils" verlängerbar sei. Es seien nämlich alle Insassen von Strafvollzugsanstalten und Staatsbürger vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Einschreiter sei bekannt, daß der Lebensmittelempfang in 11 anderen Justizanstalten sehr wohl möglich sei. Daher ersuche er den Verfassungsgerichtshof die Vorgangsweise des Bundesministers für Justiz zu überprüfen.

Der Verfassungsgerichtshof wertet den Schriftsatz des Einschreiters als Individualantrag iSd Art Art139 Abs1 B-VG verbunden mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe.

2. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art Art139 B-VG über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift, wobei ein derartiger Eingriff jedenfalls nur dann anzunehmen ist, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (vgl. zB VfSlg. 10.511/1985, 11.726/1988). 2. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art Art139 B-VG über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift, wobei ein derartiger Eingriff jedenfalls nur dann anzunehmen ist, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht vergleiche zB VfSlg. 10.511/1985, 11.726/1988).

3. Wie dem Einschreiter aber bereits u.a. zu V 72/98 mitgeteilt wurde, steht im ein anderer zumutbarer Weg - nämlich jener gem. §91 Abs3 letzter Satz - zur Abwehr des behaupteterweisen rechtswidrigen Eingriffes offen: Er kann gestützt auf diese Vorschrift den Antrag stellen, daß bezüglich seiner Person vom Ausschluß sämtlicher Strafgefangener vom Bezug der Sendungen iSd §91 Abs3 StVG eine Ausnahme gemacht wird. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.10.1999, B 374/99 erkannt hat, hat der Antragsteller gem. §91 Abs3 StVG ein subjektives öffentliches Recht auf Gewährung einer Ausnahme bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Gegen die allenfalls abweisende Entscheidung des Anstaltsleiters hat der Einschreiter die Möglichkeit der Beschreitung des ihm durch §§120 f. StVG eröffneten Instanzenzuges in Form der Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung an den Bundesminister für Justiz. Gegen den letztinstanzlichen Bescheid kann der Antragsteller sodann gem. Art Art144 B-VG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben und in dieser allfällige Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides und damit auch gegen den hier angefochtenen Erlaß vorbringen. 3. Wie dem Einschreiter aber bereits u.a. zu römisch fünf 72/98 mitgeteilt wurde, steht im ein anderer zumutbarer Weg - nämlich jener gem. §91 Abs3 letzter Satz - zur Abwehr des behaupteterweisen rechtswidrigen Eingriffes offen: Er kann gestützt auf diese Vorschrift den Antrag stellen, daß bezüglich seiner Person vom Ausschluß sämtlicher Strafgefangener vom Bezug der Sendungen iSd §91 Abs3 StVG eine Ausnahme gemacht wird. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.10.1999, B 374/99 erkannt hat, hat der Antragsteller gem. §91 Abs3 StVG ein subjektives öffentliches Recht auf Gewährung einer Ausnahme bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Gegen die allenfalls abweisende Entscheidung des Anstaltsleiters hat der Einschreiter die Möglichkeit der Beschreitung des ihm durch §§120 f. StVG eröffneten Instanzenzuges in Form der Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung an den Bundesminister für Justiz. Gegen den letztinstanzlichen Bescheid kann der Antragsteller sodann gem. Art Art144 B-VG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben und in dieser allfällige Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides und damit auch gegen den hier angefochtenen Erlaß vorbringen.

Es fehlt dem Antragsteller somit die Antragslegitimation.

4. Gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 setzt die Bewilligung der Verfahrenshilfe ua. voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar aussichtslos erscheint. Das ist jedoch hier, da die neuerliche Zurückweisung des Verordnungsprüfungsantrages zu gewärtigen wäre, der Fall. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher abzuweisen. 4. Gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG 1953 setzt die Bewilligung der Verfahrenshilfe ua. voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar aussichtslos erscheint. Das ist jedoch hier, da die neuerliche Zurückweisung des Verordnungsprüfungsantrages zu gewärtigen wäre, der Fall. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.

Unter einem war der Individualantrag wegen mangelnder Legitimation zurückzuweisen, ohne daß ein Verbesserungsauftrag zu erteilen war.

5. Diese Beschlüsse konnten gem. §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden. 5. Diese Beschlüsse konnten gem. §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Strafvollzug, RechtsV, VerwaltungsV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V18.2000

Dokumentnummer

JFT_09999771_00V00018_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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