TE Vfgh Beschluss 2000/2/29 B139/98

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Veröffentlicht am 29.02.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §88
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde; Kostenzuspruch an die beteiligte Partei.

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist schuldig, der mitbeteiligten Partei A GmbH zu Handen ihres Vertreters die mit S 27.000,- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2000 zog die beschwerdeführende Gesellschaft ihre Beschwerde zurück. Das Verfahren war daher einzustellen.

Gemäß §88 VerfGG 1953 kann der beschwerdeführenden Gesellschaft, die die Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht, auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden. Die mitbeteiligte Partei A GmbH wäre bei Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde in ihrer Eigenschaft als Zulassungsinhaberin in ihren Rechten betroffen gewesen. Die Erstattung einer Äußerung war sohin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Der mitbeteiligten Partei A GmbH war daher - wie von ihr beantragt - für die Erstattung der aufgetragenen Äußerung nach §88 VerfGG 1953 ein Pauschalkostenersatz von S 22.500,- sowie Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,-, sohin insgesamt ein Betrag von S 27.000,-, zuzusprechen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Beteiligter, VfGH / Kosten, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B139.1998

Dokumentnummer

JFT_09999771_98B00139_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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