TE Vfgh Beschluss 2008/2/21 B269/08

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Veröffentlicht am 21.02.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der Dr. R D, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 17. Jänner 2008, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 17. Jänner 2008, Z ..., wurde über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 19. Februar 2007 betreffend Erbschaftssteuer entschieden und die Erbschaftssteuer mit € 768,17 festgesetzt.

2. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen gemäß Art144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der u.a. der Antrag gestellt wird, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt sie aus, dass einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass "[d]ritten Personen [...] durch die aufschiebende Wirkung keine Nachteile entstehen [können], jedoch meiner Person, wenn das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz ersatzlos au[f]gehoben wird".

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da die Beschwerdeführerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe in Anbetracht ihrer - näher darzulegenden - konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde (vgl. VfSlg. 16.153/2001). Die bloße Behauptung eines unverhältnismäßigen Nachteiles genügt nicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B269.2008

Dokumentnummer

JFT_09919779_08B00269_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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