TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/23 2000/08/0144

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
EFZG §2 Abs1;
EFZG §8 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Graz, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader und Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Grazbachgasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Juli 2000, Zl. 5-s226Sta77/21-2000, betreffend Erstattungsbetrag nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (mitbeteiligte Partei: August S in O, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Grazbachgasse 39/III), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Mitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass Johannes S. als Beifahrer im Pkw seines Bruders Martin S. am 15. Juni 1991 bei einem Verkehrunfall verletzt wurde und bis 30. Juni 1991 arbeitsunfähig gewesen ist. Johannes S. war in diesem Zeitraum beim Mitbeteiligten beschäftigt. Beim Lenker Martin S. hat man nach dem Verkehrsunfall einen Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille festgestellt. Der Mitbeteiligte hat Johannes S. vom 15. bis 30. Juni das Entgelt weiter bezahlt; dieses wurde dem Mitbeteiligten von der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse ersetzt.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - dessen Vorgeschichte dem Erkenntnis vom 17. November 1999, Zl. 94/08/0159, zu entnehmen ist - ist die Frage, ob der Mitbeteiligte das seinem Arbeitnehmer Johannes S. fortbezahlte und von der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse (zunächst) erstattete Entgelt dieser zurück zu erstatten hat: dies - so die Ausführungen im genannten Erkenntnis -

hängt davon ab, ob dem Dienstnehmer ein Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 EFZG zustand, wofür wieder maßgebend ist, ob der Dienstnehmer die Arbeitsunfähigkeit durch (zumindest) grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Für eine den Entgeltfortzahlungsanspruch ausschließende Bewertung des Verhaltens des Johannes S. als grobe Fahrlässigkeit wäre erforderlich, dass dieser die durch die Alkoholisierung hervorgerufene Fahruntüchtigkeit seines Bruders hätte erkennen müssen. Mit dem erwähnten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Juli 1994 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil Feststellungen über die Erkennbarkeit einer die Fahrtüchtigkeit herabmindernden Alkoholisierung durch Johannes S. fehlten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 2000 hat der Landeshauptmann von Steiermark dem Einspruch des Mitbeteiligten neuerlich Folge gegeben und in Abänderung des Bescheides der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse festgestellt, dass der Mitbeteiligte einen Anspruch auf den Erstattungsbetrag habe und daher nicht verpflichtet sei, den Betrag von S 6.960,38 an die beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse zurückzuzahlen. In der Begründung ihres Bescheides gab die belangte Behörde Feststellungen aus dem erstinstanzlichen Bescheid wieder, die sich - unbestritten - aus der dem Verwaltungsakt beigeschlossenen Verkehrsunfallanzeige des Gendarmeriepostens Judenburg ergaben. Daraus ist hervorzuheben, dass die Gendarmeriebeamten an Martin S. nach dem Verkehrsunfall "offensichtliche Zeichen einer Alkoholisierung" feststellten und die Auswertung der Martin S. abgenommenen Blutprobe einen Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille ergab. Die belangte Behörde fasste in der Folge das weitere Verwaltungsgeschehen zusammen, gab den Inhalt einer mit Johannes S. am 3. April 2000 aufgenommenen Niederschrift wieder und führte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - vermengt mit Sachverhaltselementen - aus, dass selbst bei einem Alkoholisierungsgrad von 1,6 Promille von Martin S. für Johannes S. als Beifahrer "nicht unbedingt auch eindeutige Alkoholisierungssymptome zu erkennen gewesen sein" mussten. Johannes S. sei nicht bekannt gewesen, ob sein Bruder außer einem Krügel Bier weitere alkoholische Getränke konsumiert habe. Johannes S. habe gewusst, "dass sein Bruder normalerweise keinen Alkohol konsumiert. Er konnte sohin auch nicht voraussehen, dass sein Bruder Martin S. die Fahrt in alkoholbeeinträchtigtem Zustand antrat und es dadurch zum Eintritt eines Schadens kommen könnte."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie der Mitbeteiligte - eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach den Rechtsausführungen im genannten Erkenntnis vom 17. November 1999, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass Johannes S. dann grob fahrlässig gehandelt hätte, wenn er die durch die Alkoholisierung hervorgerufene Fahruntüchtigkeit seines Bruders hätte erkennen müssen. Die Erkennbarkeit einer die Fahrtüchtigkeit ausschließenden bzw. herabmindernden Alkoholisierung - so die weitere Begründung des genannten Erkenntnisses - kann sich für den Fahrgast dabei entweder aus dem sichtbaren Verhalten des Lenkers oder daraus ergeben, dass ihm die vom Lenker genossene Alkoholmenge bekannt war und wenn die Menge der Getränke auf eine Alkoholbeeinträchtigung schließen lässt. Da es sich bei der fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitsunfähigkeit um ein den Entgeltfortzahlungsanspruch vernichtendes Sachverhaltselement handelt, trifft die (im materiellen Sinn verstandene) Beweislast die Behörde; dies bedeutet, dass offen bleibende oder ungeklärte Umstände in diesem Zusammenhang nicht zum Nachteil des Dienstnehmers (bzw. wie hier im Rückerstattungsverfahren: des Dienstgebers) ausschlagen (vgl. dazu auch das zitierte Vorerkenntnis und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Die belangte Behörde ist in Anbetracht der Ergebnisse des (ergänzten) Ermittlungsverfahrens und des seit dem festzustellenden Ereignis verstrichenen Zeitraumes von fast neun Jahren zu dem Ergebnis gekommen, dass sie keine Feststellungen "über den tatsächlichen körperlichen und geistigen Zustand (von Martin S.) vor dessen Fahrtantritt" treffen könne und dem gemäß auch keine Aussage über die Erkennbarkeit der Alkoholisierung für Johannes S. gemacht werden könne.

Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse rügt in ihrer Beschwerde das Fehlen einer Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den widersprüchlichen Aussagen von Martin S. und Johannes S. über die Menge des von Martin S. vor Fahrtantritt konsumierten Bieres (ein bzw. zwei Krügel) sowie mit der Behauptung von Johannes S., Martin S. konsumiere "im Normalfall" keinen Alkohol, habe er doch zumindest ein Bier getrunken; daraus folge die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Johannes S.

Abgesehen davon, dass kein Widerspruch darin zu sehen ist, dass jemand, der "im Normalfall" keinen Alkohol konsumiert, gelegentlich eben doch alkoholische Getränke zu sich nimmt, wird von der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse nicht aufgezeigt, dass die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Johannes S. für den Verfahrensausgang bedeutsam gewesen wäre. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund hatte die belangte Behörde die ihr zur Verfügung gestandenen Beweisergebnisse - Versäumnisse im Ermittlungsverfahren werden der belangten Behörde von der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse nicht vorgeworfen - dahin zu prüfen, ob - im Sinne der ihr oblegenen Beweislast - daraus Feststellungen getroffen werden könnten, nach denen für Johannes S. die schon mehrfach angesprochene Erkennbarkeit der Alkoholisierung des Martin S. gegeben war. Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse vermag aber in ihrer Beschwerde kein Beweisergebnis zu nennen, auf dessen Grundlage eine solche Feststellung hätte getroffen werden können. Die in der Beschwerde angestellten Spekulationen über das Verhalten Alkoholisierter "im Normalfall" bzw. über die leichtere Erkennbarkeit einer "Verhaltensbeeinflussung durch Alkohol bei nahen Verwandten" können Feststellungen über den konkreten Geschehensablauf bzw. den Eindruck, den Martin S. auf Johannes S. gemacht hat aber nicht ersetzen.

Will die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse - offenbar unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - aus dem Vorbringen und "der Aktenlage" auf einen Alkoholisierungsgrad von Martin S. schließen, der auch Johannes S. erkennbar gewesen sein musste, ist sie darauf zu verweisen, dass entsprechende objektivierte Ermittlungsergebnisse erst für die Zeit nach dem Verkehrsunfall vorliegen (die Blutabnahme etwa fand nach der Aktenlage rund eineinhalb Stunden nach dem Verkehrsunfall statt) und allein daraus keine Rückschlüsse auf die Erkennbarkeit des Grades der Alkoholisierung des Martin S. durch Johannes S. in der Zeit vor dem Fahrtantritt gezogen werden können.

Insgesamt ist es der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das vom Mitbeteiligten auf den Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Begehren war wegen der auch im Beschwerdefall

geltenden sachlichen Abgabenfreiheit (vgl. § 110 ASVG iVm § 18 Z 1 EFZG) abzuweisen.

Wien, am 23. April 2003

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080144.X00

Im RIS seit

18.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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