TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/24 2003/07/0027

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs2;
AVG §53a Abs1;
AVG §76 Abs1;
GebAG 1975 §38 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Georg C in P, vertreten durch Dr. Manfred Moser, Rechtsanwalt in Pöttsching, Wr. Neustädter Straße 57, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 20. Dezember 2002, Zl. 512.097/12-I 5/02, betreffend Vorschreibung von Sachverständigenkosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland (LH) vom 19. Februar 1987 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Teich auf dem Grundstück Nr. 2497/140 der KG P abgewiesen (Spruchabschnitt I).

Unter Spruchabschnitt II wurde gemäß § 138 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die Anordnung getroffen, dass der Grundwasser-Weiher bis spätestens 1. Juli 1987 mit Schotter zuzuschütten und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 1989 wurde der Berufung keine Folge gegeben, aus Anlass der Berufung aber Spruchabschnitt II (wasserpolizeilicher Auftrag) neu gefasst.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 1992, 89/07/0053, aufgehoben, soweit mit ihm Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides neu gefasst worden war. Im Übrigen - also hinsichtlich der Verweigerung der wasserrechtlichen Bewilligung - wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Im fortgesetzten Verfahren beauftragte die belangte Behörde mit Schreiben vom 30. Juli 1996 den LH mit ergänzenden Ermittlungen, darunter auch der Feststellung des Verlaufes des ursprünglichen Geländes durch einen Zivilgeometer unter Berücksichtigung des von der Aufschüttung unbeeinflussten Geländeniveaus und unter der Annahme, dass das ursprüngliche Gelände eine ebene Fläche bildete.

Der LH schrieb die von einem Zivilgeometer durchzuführenden Maßnahmen aus und übermittelte die einlangenden Kostenvoranschläge der belangten Behörde, darunter auch jenen des Dipl.-Ing. P.

Mit Bescheid vom 5. März 1997 bestellte die belangte Behörde Dipl.-Ing. Josef P, staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, als nichtamtlichen Sachverständigen für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft.

In der Begründung heißt es, es seien Vermessungsarbeiten zur Feststellung des Verlaufes des ursprünglichen Geländes durchzuführen und es sei der ursprüngliche Bodenaufbau im Bereich des Wassersammelbeckens zu erkundigen. Diese Erhebungen seien durch einen nichtamtlichen Sachverständigen durchführen zu lassen, da der belangten Behörde kein amtlicher Sachverständiger für diesen Sachbereich beigegeben sei oder zur Verfügung stehe. Die Bestellung zum Sondersachverständigen erfolge auf Grund der Kostenaufstellung des Dipl.-Ing. P vom 28. November 1996.

Dieser Bescheid wurde auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und mit dem Hinweis übermittelt, dass die durch die Beauftragung des Sondersachverständigen erwachsenden Kosten gemäß § 76 Abs. 2 AVG zu ersetzen sein werden.

Die Ergebnisse der Untersuchungen des Sondersachverständigen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheid vom 20. April 1998 entschied die belangte Behörde neuerlich über den auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 1992, 89/07/0053, wieder offenen Teil der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des LH vom 19. Februar 1987, indem sie Spruchabschnitt II dieses Bescheides (wasserpolizeilicher Auftrag) neu formulierte.

Mit Schriftsatz vom 16. Juni 1998 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Bescheid des LH vom 19. Februar 1987 und den Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 1998 die Wiederaufnahme des Verfahrens "betreffend das unter obigem Bezug anhängige Bewilligungsverfahren meines Wassersammelbeckens", da sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich geändert hätten.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2002 wies die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers ab (Spruchabschnitt I).

Unter Spruchabschnitt II wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 76 AVG aufgetragen, die Kosten für die Beiziehung des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. P, staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, in der Höhe von insgesamt EUR 2.703,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Spruchabschnitt II dieses Bescheides (Kostenvorschreibung) wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2002, 2002/07/0055, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dem Akt sei nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vor Erlassung des Kostenvorschreibungsbescheides Gelegenheit gegeben worden sei, zu den Kosten des Sachverständigen Stellung zu nehmen und dass der Kostenvorschreibungsbescheid auch keine Begründung hinsichtlich der Höhe der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Barauslagen enthalte.

Im fortgesetzten Verfahren übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 23. August 2002 dem Beschwerdeführer die Gebührennote des Dipl.-Ing. Josef P vom 12. September 1997 und teilte ihm mit, diese sei entsprechend dem Gebührenanspruchsgesetz für sachlich und rechnerisch richtig befunden und der Betrag am 30. November 1997 gegenüber dem Sachverständigen festgesetzt und an diesen überwiesen worden. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung des Gebührenanspruches werde auf die Gebührennote und die Übermittlungsanzeige der Untersuchungsergebnisse hingewiesen, woraus sich die Einhaltung der Frist des § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes ergebe.

Die dem Beschwerdeführer übermittelte Gebührennote des Dipl.- Ing. P vom 12. September 1997 enthält folgende Positionen:

"Leistungszeitraum: März bis September 1997

Pos. 1

Geländeaufnahme

 

 

Pauschale

S 17.000,--

Pos. 2

Feststellung des Bodenaufbaues

 

 

Pauschale

S 14.000,--

 

Summe

S 31.000,--

 

+ 20 % MWSt.

S 6.200,--

Anzuweisender Betrag

S 37.200,-- "

Diese Honorarnote langte am 15. September 1997 bei der belangten Behörde ein.

In seiner Stellungnahme vom 10. September 2002 bemängelte der Beschwerdeführer, dass weder das Honorarangebot des Dipl.-Ing. P vom 28. November 1996 noch der Auftrag der belangten Behörde vom 5. März 1997 dem Schreiben der belangten Behörde vom 23. August 2002 angeschlossen gewesen sei. Außerdem habe der Sachverständige ein Pauschalentgelt in Rechnung gestellt, sodass eine Überprüfung der Angemessenheit der Honorarnote nicht möglich sei.

Daraufhin forderte die belangte Behörde den Sachverständigen Dipl.-Ing. P zur Detaillierung seiner Honorarnote auf.

Dieser Aufforderung kam der Sachverständige mit Schreiben vom 24. Oktober 2002 nach. Die Aufgliederung in diesem Schreiben weist folgende Positionen auf:

"Pos. 1

Geländeaufnahme

 

 

 

Gebühr für Mühewaltung (§ 34)

 

 

 

12 Ziv.-Ing. Std. Klasse VII

a S 1.118,--

S 13.416,--

 

10 Zeichner/Schreibkraft Std. Kl.II

a S 484,--

S 4.840,--

 

Reisekosten (§§ 27, 28)

 

 

 

135 km (Eisenstadt-Pamhagen- Eisenstadt)

a S 4,60

S 621,--

Summe

Pos. 1

 

S 18.877,--

 

Pauschale

(EUR 1.235,44)

S 17.000,--

Pos. 2

Feststellung des Bodenaufbaus

 

 

 

Gebühr für Mühewaltung (§ 34)

 

 

 

10 Ziv.-Ing. Std. Klasse VII

a S 1.118,--

S 11.180,--

 

10 Hilfskraft Std. Kl.I

a S 373,--

S 3.730,--

Summe

Pos. 2

 

S 14.910,--

 

Pauschale

(EUR 1.017,42)

S 14.000,--

Summe

Pos. 1 - 2

 

S 31.000,--

+

20 % MWSt.

 

S 6.200,--

Gesamtsumme

(EUR 2.703,43)

S 37.200,--"

In dieser Aufschlüsselung wird noch darauf hingewiesen, dass die Stundensätze den Sätzen der Gebührenordnung Bauwesen (GOB-I), Allgemeiner Teil, der Bundesingenieurkammer von 1997 entsprechen.

Das Honorarangebot des Dipl.-Ing. Josef P vom 28. November 1996 hatte folgende Arbeiten vorgesehen:

"1. Geländeaufnahme

Tachymetrische Geländeaufnahme des Bereiches im Ausmaß von ca. 0,5 ha im System Gauß-Krüger; Lageplan des bestehenden Geländes im Maßstab 1 : 200; Darstellung des zukünftigen (ursprünglichen) Geländeniveaus im Lageplan und in Profilen;

incl. sämtlicher Nebenkosten.

2. Feststellung des Bodenaufbaues:

Durchführung von 2 Handbohrungen bis ca. 2 m Tiefe;

Darstellung in Bohrprofilen mit Angaben der Bodenart etc.;

incl. sämtlicher Nebenkosten."

Diese Aufschlüsselung sowie das Honorarangebot des Dipl.- Ing. P vom 28. November 1996 und den Auftragsbescheid der belangten Behörde vom 5. März 1997 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer und räumte ihm die Möglichkeit ein, hiezu Stellung zu nehmen.

In seiner Stellungnahme vom 29. November 2002 machte der Beschwerdeführer geltend, nachdem die Aufschlüsselung der Gebühren des Sachverständigen erst am 24. Oktober 2002 erfolgt sei, habe die Behörde die seinerzeitige Honorarnote vom 12. September 1997 nicht auf ihre Angemessenheit überprüfen können. Nach wie vor sei jedoch auch nach der Aufschlüsselung nicht klar, welche der in den Positionen 1 und 2 in Rechnung gestellten Leistungen dem Auftrag der Behörde entsprächen bzw. inwieweit die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Leistungen für die Beantwortung der an den Sachverständigen herangetragenen Fragen überhaupt erforderlich gewesen seien. Tatsache sei, dass eine detaillierte Abrechnung und eine Aufgliederung der Sachverständigengebühr gegenüber der Behörde erst am 24. Oktober 2002 und daher nicht innerhalb der Frist des § 53a AVG in Verbindung mit § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes vorgenommen worden sei. Der Anspruch des Sachverständigen sei daher erloschen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 2002 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 75 ff AVG in Verbindung mit § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 aufgetragen, die Kosten für die Beiziehung des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. Josef P, staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, in der Höhe von insgesamt EUR 2.703,40 (davon 20 % Mehrwertsteuer EUR 450,50) binnen 14 Tagen an die belangte Behörde bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

In der Begründung heißt es, Dipl.-Ing. P sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 1997 mit der Vornahme folgender Erhebungen beauftragt worden:

1. Feststellung des Verlaufes des ursprünglichen Geländes unter Berücksichtigung des von der Aufschüttung unbeeinflussten Geländeniveaus durch Vermessung, wobei davon auszugehen war, dass das ursprüngliche Gelände eine ebene Fläche bildet.

2. Erkundung des ursprünglichen Bodenaufbaues im Bereich des Wassersammelbeckens des Beschwerdeführers auf Grundstück Nr. 2497/140 der KG P durch Durchführung einer Bodenprofilaufnahme mittels zweier Handbohrungen bis auf das Niveau des tiefsten Punktes der Grundwasserfreilegung in einem Bereich der Liegenschaft, der von der Geländeaufhebung infolge Aufschüttung nicht betroffen ist.

Nach Abschluss der Gutachtertätigkeit habe Dipl.-Ing. P die Ergebnisse der beauftragten Untersuchung unter Anschluss der Honorarnote der belangten Behörde vorgelegt. Nunmehr sei im Kostenvorschreibungsverfahren eine aufgeschlüsselte Kostennote angefordert und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden.

Zum Einwand, dass die Aufschlüsselung der Pauschalgebührennote erst am 24. Oktober 2002 und daher nicht innerhalb der 14-tägigen Frist des § 53a AVG in Verbindung mit § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes vorgenommen worden sei, werde festgestellt, dass weder das AVG noch sonstige Rechtsvorschriften eine Regelung über die Verjährung von im § 76 AVG geregelten Gebühren enthielten. Der Einwand des Erlöschens des Gebührenanspruches sei verfehlt, weil der Gebührenanspruch zeitgleich mit der Vorlage des Gutachtens geltend gemacht worden sei. Die Frist sei auch dann eingehalten, wenn die Gebührennote verbesserungs- bzw. ergänzungsbedürftig sei.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, es könne nicht überprüft werden, ob die Positionen der Gebührennote dem Auftrag der Behörde entsprächen und ob die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Leistungen überhaupt erforderlich gewesen seien, werde festgehalten, dass die Zuordnung der einzelnen Rechnungsbeträge einschließlich der erbrachten Leistung zu der Position 1 (Geländeaufnahmen) und zu der Position 2 (Feststellung des Bodenaufbaues) eindeutig und betragsmäßig bestimmt sei. Welche Leistungen unter den Positionen 1 und 2 jeweils angesprochen würden, ergebe sich aus dem Honorarangebot vom 28. November 1996, welches der Beauftragung des Sachverständigen vorausgegangen sei. Die Kostenaufteilung vom 24. Oktober 2002 und das Honorarangebot vom 28. November 1996 seien gemeinsam zu lesen.

Der Auftrag an den Sachverständigen sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 1997 erteilt worden. Dieser Auftrag sei dem Beschwerdeführer vorab zur Kenntnis übermittelt worden. Das Gutachten und weitere Ermittlungsergebnisse seien dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnisnahme und zur allfälligen Stellungnahme übermittelt worden. Weshalb der Beschwerdeführer nunmehr die Nichtnachvollziehbarkeit und Unüberprüfbarkeit der Gebührennote einwende, ohne diese durch inhaltliches Vorbringen zu belegen, bleibe offen.

Die belangte Behörde habe vorsorglich bereits vor Beauftragung des Amtssachverständigen ein Kostenangebot eingeholt und dieses durch die Fachabteilung auf Plausibilität überprüfen lassen. Es habe keine Beanstandungen gegeben. Eine weitere Überprüfung der Honorarnote, nunmehr aufgeschlüsselt auf die einzelnen Posten, gebe keinen Anlass, die Richtigkeit der Aufstellung in Frage zu stellen, zumal der Beschwerdeführer selbst keine begründeten Einwände erhebe oder die Unrichtigkeit der Kostenbeiträge aufzuzeigen vermöge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beauftragung des Sachverständigen unter Zugrundelegung einer Pauschale sei rechtswidrig. Dazu habe der Beschwerdeführer nie seine Zustimmung erteilt und es sei ihm sowohl das Honorarangebot als auch der Auftrag an den Sachverständigen erst mit Note vom 21. November 2002 zur Kenntnis gebracht worden. Nachdem die Aufschlüsselung der Gebühr für die Sachverständigentätigkeit des Dipl.-Ing. P offenkundig erst am 24. Oktober 2002 erstellt worden sei, habe seitens der belangten Behörde die Honorarnote vom 12. September 1997 seinerzeit nicht auf ihre Angemessenheit überprüft werden können. Trotzdem sei der Betrag laut Mitteilung der belangten Behörde bereits am 30. September 1997 an den Sachverständigen überwiesen worden. Erst auf Grund der Aufschlüsselung vom 24. Oktober 2002 stehe überhaupt fest, welche Leistungen erbracht worden seien. Wenn die Behörde meine, die Zuordnung der einzelnen Rechnungsbeträge einschließlich der erbrachten Leistungen zu den Positionen 1 und 2 sei eindeutig und betragsmäßig bestimmt, so sei damit nicht gesagt, dass die Arbeiten, die unter "Geländeaufnahmen" und "Feststellung des Bodenaufbaus" seitens des Sachverständigen getätigt worden seien, tatsächlich für die Beantwortung der an den Sachverständigen herangetragen Fragen erforderlich gewesen seien.

Eine detaillierte Abrechnung der Sachverständigengebühr sei gegenüber der belangten Behörde erstmals am 24. Oktober 2002, somit außerhalb der Frist des § 53 AVG in Verbindung mit § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes erfolgt. Es sei daher keine den Honorarrichtlinien der Bundesingenieurkammer und dem Gebührenanspruchsgesetz entsprechende Abrechnung innerhalb der 14- tägigen Frist vorgenommen worden, sodass der Anspruch des Sachverständigen erloschen sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Nach § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

Nach § 38 GebAG, der nach § 53a Abs. 1 AVG anzuwenden ist, ist der Gebührenanspruch vom Sachverständigen binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach schriftlich oder mündlich unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile geltend zu machen; die Versäumung dieser Frist führt zum Anspruchsverlust.

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, nach § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen nach § 76 Abs. 2 AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Wenn die Einholung eines Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig war und kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand, können Sachverständigenkosten gemäß § 76 AVG auf die Partei überwälzt werden (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1706, angeführte Rechtsprechung).

Enthält die Gebührennote des Sachverständigen entgegen § 38 Abs. 1 GebAG keine Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, stellt dies einen Mangel dar, der die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des Gebührenantrags hindert, sodass ein Verbesserungsverfahren durchzuführen ist. Der Verlust des Gebührenanspruches tritt nicht schon dann ein, wenn der Sachverständige eine Gebührennote ohne Aufgliederung vorlegt, sondern nur dann, wenn er trotz Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist eine solche Aufgliederung nicht vornimmt (vgl. die bei Feil, Gebührenanspruchsgesetz 19755, 83, angeführte Rechtsprechung).

Der Sachverständige Dipl.-Ing. P hat eine Honorarnote innerhalb der Frist des § 38 Abs. 1 GebAG vorgelegt. Sie war allerdings nicht aufgeschlüsselt. Er ist aber der Aufforderung der Behörde zur Aufschlüsselung nachgekommen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, der Anspruch des Sachverständigen sei erloschen, ist unzutreffend.

In der aufgeschlüsselten Gebührennote vom 24. Oktober 2002 hat der Sachverständige die in der Pauschalhonorarnote angeführten Positionen unter Zuordnung an die entsprechenden Bestimmungen des GebAG aufgeschlüsselt.

Aus dem Auftrag der belangten Behörde an den Sondersachverständigen und aus dessen Auflistung der erforderlichen Arbeiten in seinem Honorarangebot ergibt sich, welche Arbeiten erforderlich waren. Dass für diese Arbeiten Zivilingenieurstunden und Stunden für Hilfskräfte erforderlich waren, ergibt sich aus der Natur der Sache. Mit der bloßen Behauptung, es sei nicht gesagt, dass die Arbeiten, die seitens des Sachverständigen unter "Geländeaufnahmen" und "Feststellung des Bodenaufbaus" getätigt worden seien, tatsächlich für die Beantwortung der an ihn herangetragenen Fragen erforderlich gewesen seien, vermag der Beschwerdeführer die Angemessenheit der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten nicht in Frage zu stellen. Es wäre vielmehr Sache des Beschwerdeführers gewesen, darzutun, dass und aus welchen Gründen diese Arbeiten in dem verrechneten Umfang nicht erforderlich gewesen seien.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. April 2003

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gebühren Kosten Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070027.X00

Im RIS seit

27.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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