TE Vfgh Beschluss 2000/2/29 B1872/99

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Veröffentlicht am 29.02.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VfGG §87 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines nachträglichen Abtretungsantrags mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes nach Zurückweisung der Beschwerde

Spruch

Der Abtretungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluß vom 30.11.1999 wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde der besachwalteten Einschreiterin gegen einen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17.9.1999, GS5-F-43.091/6-99, mangels (zureichender) Sachverhaltsdarstellung zurück.

Mit der nunmehr gegenständlichen, vom Sachwalter und Rechtsanwalt der Antragstellerin verfaßten Eingabe wird die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt und darauf hingewiesen, daß ein solcher Antrag bereits in der Beschwerde gestellt worden sei.

Eine Abtretung käme aber gemäß Art144 Abs3 B-VG nur in den Fällen - auf die im übrigen auch die Beschwerde ausschließlich abstellt - einer abweisenden Sachentscheidung oder der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht, nicht aber - im hier gegebenen Fall - der Zurückweisung der Beschwerde.

Der Antrag war daher abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1872.1999

Dokumentnummer

JFT_09999771_99B01872_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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