TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/24 2000/09/0033

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §66 Abs4;
StGB §34 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;
VStG §21 Abs1;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des B in E, vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, Josef-Egger-Straße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 5. Oktober 1999, Zl. uvs-1999/4/001-5, 1999/17/004-5, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 28. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von vier Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Der Beschuldigte, B, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "D GmbH", hat die Ausländer

a)

SS,

b)

SJ,

c)

BI,

d)

STJ, geb. 08.10.1969,

alle kroatische Staatsangehörige, in seinem Betrieb auf der Baustelle Diskothek in G als Hilfsarbeiter beschäftigt, ohne dass für diese eine Beschäftigungsbewilligung für oben angeführten Zeitraum erteilt wurde oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung erteilt wurde oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein für diese Arbeitnehmer ausgestellt wurde

und dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a i. V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen."

In der Begründung ihres Straferkenntnisses führte die Strafbehörde erster Instanz u.a. aus, die im Spruch genannten Ausländer seien anlässlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat für den 8. Aufsichtsbezirk, AR Ha, am 02.07.1998 um 09.40 Uhr auf der Baustelle Diskothek in G bei der Arbeit als Hilfsarbeiter angetroffen worden.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 1999 wurde über die vom Beschwerdeführer und vom Arbeitsinspektorat gegen das genannte erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufungen wie folgt abgesprochen:

"I. Entscheidung der Kammer (Punkt a) und Punkt b) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses):

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 in Verbindung mit § 24 VStG 1991 wird der Berufung zu Punkt a) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- (EUR 2.180,19) auf S 20.000 (EUR 1.453,46), bei Uneinbringlichkeit drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Dementsprechend wir der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit S 2.000,-- festgesetzt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird die Berufung zu Punkt b) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe mit drei Tagen festgesetzt wird.

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte diesbezüglich einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, somit S 4.000,-- (EUR 290,69), zu bezahlen.

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu Punkt a) und Punkt b) wird dahingehend abgeändert, dass als Tatzeit der 02.07.1998 vorgeworfen wird und der Beschuldigte die Verwaltungsübertretung als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ, der die Ausländer beschäftigenden Firma zu vertreten hat.

II. Entscheidung des Einzelmitgliedes (Punkt c) und Punkt d) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses):

              1)              Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird die Berufung des Beschuldigten zu Punkt c) und d) als unbegründet abgewiesen.

              2)              Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung des Arbeitsinspektorates gegen Punkt c) d) insofern Folge gegeben, als die diesbezüglich verhängten Geldstrafen mit jeweils

S 20.000,-- (EUR 1.453,46), jeweils Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen, festgesetzt werden.

Der Spruch wird wie folgt korrigiert: Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird zu Punkt c) dahingehend abgeändert, dass als Tatzeit der 02.07.1998 vorgeworfen wird und der Beschuldigte die Verwaltungsübertretung als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach Außen berufene Organ, der die Ausländer beschäftigenden Firma zu vertreten hat. Der Berufungswerber hat die ihm auferlegten Geldbeträge innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides an jene Bezirksverwaltungsbehörde einzubezahlen, die das angefochtene Straferkenntnis erlassen hat."

In der Begründung führte die belangte Behörde - soweit diese zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde von Belang ist - im Wesentlichen aus, für den Beschwerdeführer habe die Verpflichtung bestanden, sich entsprechend zu informieren bzw. die Einsichtnahme in allfällige arbeitsrechtliche Bewilligungen betreffend den Ausländer (gemeint: SS) zu verlangen. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer fahrlässig nicht nachgekommen. Bezüglich der drei anderen ausländischen Arbeitskräfte müsse von vorsätzlicher Außerachtlassung der normierten gesetzlichen Bestimmungen ausgegangen werden, da die drei Kroaten anlässlich ihrer Vernehmung durch die Bezirkshauptmannschaft Krems am 2. Juli 1998 übereinstimmend ausgesagt hätten, dass der Beschwerdeführer ihnen versprochen habe, Arbeitspapiere zu besorgen. Diese Angaben ließen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die nötige Gesetzeskenntnis gehabt habe, sich seiner Verpflichtung die Ausländer nicht illegal beschäftigen zu dürfen, bewusst gewesen sei, diese jedoch wissentlich nicht erfüllt habe. Wenn er damit argumentiere, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt in einer Notlage und Zwangssituation befunden habe, so sei darauf verwiesen, dass es in der Verantwortung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer seiner Firma gelegen gewesen sei, schon vor Annahme eines - wie er selbst vorgebracht habe - für die Firma sehr großen Auftrages zu kalkulieren, ob eine kleine Firma einen solchen Auftrag auch tatsächlich termingerecht ausführen könne. Eine Auskunft der Bezirkshauptmannschaft K habe ergeben, dass der Beschwerdeführer keine Vormerkungen wegen Übertretungen nach dem AuslBG aufweise. Es habe daher die Strafe zu Punkt a) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses von S 30.000,-

- auf S 20.000,-- herabgesetzt werden können. Da bezüglich der Punkte c) und d) von vorsätzlicher Übertretung der Gesetzesbestimmungen ausgegangen werden müsse, sei die Strafe zu Punkt c) und d) von jeweils S 10.000,-- auf die Mindeststrafe in der Höhe von jeweils S 20.000,-- anzuheben gewesen, da insbesondere auf Grund der vorsätzlichen Begehung die Anwendung des § 20 VStG nicht angezeigt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden bzw. auch in dem Recht auf fehlerfreie Handhabung des auszuübenden Ermessens bei der Strafbemessung. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft den Schuldspruch mit der Begründung, es sei innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist keine ordnungsgemäße (verjährungsunterbrechende) Verfolgungshandlung - die eine ausreichende Umschreibung von Tatort und Tatzeit enthalten habe - gegen ihn gerichtet worden.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer jedenfalls hinsichtlich des innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist am 10. November 1998 gegen ihn als Beschuldigten erlassenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft K nicht im Recht.

Bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien im § 32 Abs. 2 VStG wird auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird; die Verfolgungshandlung muss sich daher auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG beziehen. Auch im vorliegenden Zusammenhang ist die Rechtsprechung zu § 44a VStG zu beachten, wonach die Tat so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel besteht, wofür der Täter zur Verantwortung gezogen wird. Diesen Anforderungen ist dann entsprochen, wenn die Tat dem Beschuldigten in so konkreter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Beschuldigte rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt von Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes sein. Diese Rechtschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0017, und die darin angegebene hg. Judikatur).

Aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geht eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer (als Beschuldigten) vorgeworfen wird, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH namentlich näher umschriebene Ausländer unerlaubt beschäftigt. Als Tatort dieser unerlaubten Beschäftigungen wurde der "Betrieb" des Beschwerdeführers angegeben, wobei sich aus dem Gesamtzusammenhang des Spruches dieses Straferkenntnisses unmittelbar und zweifelsfrei ergibt, dass darunter die vom Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertretene Gesellschaft mbH - für die der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist - zu verstehen ist. Dass der Beschwerdeführer neben seiner Geschäftsführertätigkeit für die "D GmbH" ein Unternehmen betreibt, leitet oder andere Geschäftsführertätigkeiten für eine Gesellschaft mbH ausübt, behauptet er nicht; Derartiges ist nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten auch nicht zu erkennen.

Die Tatortumschreibung im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist daher vor dem Hintergrund, dass im Fall von Übertretungen gegen § 28 AuslBG im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers als Tatort anzusehen ist, mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente (gerade noch) hinreichend, dass kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen Tatvorwurf abgestellt wird (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0377, und vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0017).

Die angelastete Tatzeit (2. Juli 1998) hat die Strafbehörde erster Instanz zu Unrecht nicht in den Spruch ihres Straferkenntnisses aufgenommen, sondern in der Begründung ihrer Entscheidung wiedergegeben. Nach der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist aber eindeutig erkennbar, dass die Strafbehörde erster Instanz als Tatzeit den 2. Juli 1998 angesehen hat. Der belangten Behörde kann - im Hinblick auf diese Gestaltung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - nicht entgegen getreten werden, wenn sie mit Rücksicht auf ihre Verpflichtung als Berufungsbehörde - einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen - den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich der Tatzeit (2. Juli 1998) ergänzte (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0377, und vom 18. Oktober 1996, Zl. 95/09/0073).

Die vom Beschwerdeführer eingewendete Verfolgungsverjährung ist somit nicht eingetreten.

Die Voraussetzungen des § 20 VStG hat die belangte Behörde schon mit Rücksicht darauf zu Recht verneint, dass der Beschwerdeführer gleich in vier Fällen gegen grundsätzliche Bestimmungen des AuslBG verstoßen hat, wobei er in drei Fällen vorsätzlich und wissentlich handelte. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist demnach nicht geringfügig, sodass schon aus diesem Grund eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG nicht in Betracht kam. Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass die Folgen der Übertretungen nicht unbedeutend sind (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2002, Zl. 2000/09/0180).

Dass die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft mbH dringend Arbeitskräfte benötigte, um Vertragsstrafen zu vermeiden bzw. um einem unerwartet entstandenen Termindruck zu begegnen, ist dem Beschwerdeführer nicht als Milderungsgrund zugute zu halten. Die vorsätzliche und bewusste Entscheidung angesichts der behaupteten betrieblichen Situation Ausländer unerlaubt zu beschäftigen, zeigt vielmehr, dass der Beschwerdeführer das Risiko einer Bestrafung nach dem AuslBG in Kauf nahm, die dabei zu erwartenden finanziellen Auswirkungen aber geringfügiger (oder leichter verkraftbar) als (die behaupteten der Höhe nach nicht konkretisierten) Vertragsstrafen erachtete. Der mit einer Übertretung des AuslBG (regelmäßig) für das Unternehmen des Arbeitgebers verbundene wirtschaftliche (finanzielle) Vorteil - wobei der Beschwerdeführer vorliegend die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern einer erlaubten Beschäftigung von Inländern offenbar vorgezogen hat - stellt kein achtenswertes Motiv und keinen als Milderungsgrund zu wertenden Umstand dar. Der Beschwerdeführer bescheinigt durch sein Vorbringen vielmehr, dass die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen (der Höhe nach noch) nicht geeignet waren, ihn von der Übertretung des AuslBG abzuhalten. Die Beschwerdebehauptung, das Verhalten des Beschwerdeführers bleibe hinter dem in der Strafdrohung des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt "erheblich" zurück, ist unrichtig.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. April 2003

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Erschwerende und mildernde Umstände Diverses Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090033.X00

Im RIS seit

16.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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