TE Vwgh Beschluss 2003/4/24 99/20/0200

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0201

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in den Beschwerdesachen des B, vertreten durch Dr. Peter Pullez, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bäckerstraße 1, gegen die Bescheide des Bundesministers für Justiz 1. vom 12. Oktober 1998, Zl. 425.984/49-V.6/1998 (Zl. 99/20/0200), und 2. vom 14. Oktober 1998, Zl. 425.984/41- V.6/1998 (Zl. 99/20/0201), betreffend Angelegenheiten des Strafvollzuges (zu 1. Beschwerde gegen die Hausordnung der Justizanstalt Linz, zu 2. Beschwerden wegen der Speisenabfolge und des Fehlens von traditionellen Osterspeisen in der Justizanstalt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 664,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer befand sich in den Jahren 1996 bis 1998 in der Justizanstalt Linz zunächst in Untersuchungshaft bzw. während eines bestimmten Zeitraumes in "Zwischenstrafhaft" und ab seiner Verurteilung durch das Landesgericht Linz mit Urteil vom 13. Jänner 1998 in Strafhaft. Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurden die vom Beschwerdeführer 1. gegen die Hausordnung der Justizanstalt Linz (Bescheid vom 12. Oktober 1998) und 2. wegen der Speisenabfolge und des Fehlens von traditionellen Osterspeisen in der Justizanstalt Linz (Bescheid vom 14. Oktober 1998) erhobenen Beschwerden gemäß § 121 Abs. 2 StVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Den gegen die angeführten Bescheide an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen, auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13. Jänner 1998 verhängte dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer im Anschluss an die Untersuchungshaft zunächst in der Justizanstalt Linz und ab dem 15. April 1998 in der Justizanstalt Stein. Nach einer neuerlichen Änderung des Vollzugsortes (Verlegung in die Justizanstalt Favoriten/Außenstelle Münchendorf) wurde der Beschwerdeführer am 24. März 2000 aus der Strafhaft entlassen. Am 26. Mai 2000 wurde er wegen einer anderen Straftat neuerlich verhaftet und in der Folge vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, welche er bis 26. November 2000 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt verbüßte. Mittlerweile wurde der Beschwerdeführer auch aus dieser Strafhaft entlassen.

2.1. Am 10. Jänner 1998 richtete der Beschwerdeführer an das Bundesministerium für Justiz eine als "Beschwerde gemäß §§ 120 ff StVG" bezeichnete Eingabe, mit der er beantragte, die "Widerrechtlichkeit" der geltenden, ihm am 7. Jänner 1998 ausgehändigten Hausordnung der Justizanstalt Linz festzustellen und die Justizanstaltsleitung anzuweisen, ihre Hausordnung entsprechend zu korrigieren, weil zwanzig im Einzelnen angeführte Bestimmungen der Hausordnung "unvereinbar mit der derzeit bestehenden Rechtslage" seien. Er beantragte, "die Widerrechtlichkeit festzustellen" und die Leitung der Justizanstalt "anzuweisen, ihre Hausordnung (...) zu korrigieren".

Nachdem das Bundesministerium für Justiz mit einem an den Präsidenten des Landesgerichtes Linz gerichteten, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Schreiben vom 21. Jänner 1998 "keine Veranlassung für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten" sah, wies der Präsident des Landesgerichtes Linz als Vollzugsoberbehörde die Beschwerde vom 10. Jänner 1998 mit Bescheid vom 20. Mai 1998 als unzulässig zurück und hielt in diesem Bescheid überdies fest, dass für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten kein Anlass gesehen werde.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesminister für Justiz (der belangten Behörde) mit dem nunmehr zu 1. angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 1998 als unzulässig zurückgewiesen.

2.2. Am 27. März 1997 und am 1. April 1997 richtete der Beschwerdeführer zwei Beschwerden an den Anstaltsleiter der Justizanstalt Linz, in denen er u.a. die eintönige, weil sich rasch wiederholende Speisenabfolge in der Justizanstalt Linz sowie das Fehlen von traditionellen Osterspeisen (Osterstollen mit Rosinen, gefärbte Ostereier) bemängelte. In einem auch andere, hier nicht verfahrensgegenständliche Beschwerdepunkte betreffenden Bescheid vom 24. September 1997 stellte der Anstaltsleiter (im Spruch dieses Bescheids) fest, der Beschwerdeführer werde hinsichtlich der beanstandeten Speisenabfolge "der Kürze wegen" auf zum selben Gegenstand bereits ergangene Vorentscheidungen "verwiesen"; bezüglich des die Osterspeisen betreffenden Beschwerdevorbringens werde "nach Durchführung entsprechender Erhebungen" festgestellt, dass ein Anlass zu aufsichtsbehördlichem Einschreiten gemäß §§ 122 und 14 Abs. 2 StVG nicht gefunden werden könne. Begründend verwies der Anstaltsleiter zur bemängelten Speisenabfolge auf einen anderen, bestimmt bezeichneten Bescheid der Vollzugsbehörde erster Instanz. Die Verabreichung bestimmter Osterspeisen stelle kein subjektives Recht dar, eine Administrativbeschwerde gegen diese Handlungen sei "somit nicht möglich".

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Präsidenten des Landesgerichtes Linz und bemängelte darin unter anderem, dass der Leiter der Justizanstalt Linz den Zeitraum von sechs Monaten für die Erlassung des Bescheides zur Gänze ausgenützt und somit das Verwaltungsverfahren verschleppt habe. Weiters wiederholte er, dass entgegen der angefochtenen Entscheidung die (vegetarische) Verköstigung durch häufige Speisenwiederholungen innerhalb weniger Tage gekennzeichnet sei, und dass es zu Ostern keinen traditionellen Osterstollen mit Rosinen und keine gefärbten Ostereier gegeben habe.

Der Präsident des Landesgerichtes Linz wies die Beschwerde hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Beschwerdepunkte mit Bescheid vom 25. März 1998 als unzulässig zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Bundesminister für Justiz (die belangte Behörde) und führte darin die Beschwerdepunkte der vorsätzlichen Verschleppung der Beschwerdeverfahren durch die Leitung der Justizanstalt Linz, der durch eine häufige Speisenwiederholung gekennzeichneten Verköstigung in der Justizanstalt und des Fehlens von Osterstollen mit Rosinen und gefärbten Ostereiern anlässlich des Osterfestes neuerlich aus.

Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit dem zu 2. angefochtenen Bescheid vom 14. Oktober 1998 als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen Bescheide der belangten Behörde, mit denen Beschwerden, die die Hausordnung der Justizanstalt Linz, die Speisenfolge und das Fehlen von traditionellen Osterspeisen in dieser Justizanstalt sowie die Verschleppung der die Verpflegung betreffenden Beschwerdeverfahren durch die Leitung der Justizanstalt Linz betrafen, als unzulässig zurückgewiesen wurden.

Wie oben dargestellt, wurden die Untersuchungs- und die anschließende Strafhaft gegenüber dem Beschwerdeführer bis 15. April 1998 in der Justizanstalt Linz vollzogen. Mittlerweile wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßung der vom Landesgericht Linz verhängten Freiheitsstrafe in den Justizanstalten Stein und Favoriten/Außenstelle Münchendorf am 24. März 2000 aus der Strafhaft entlassen, am 26. Mai 2000 wegen einer anderen Straftat neuerlich verhaftet und in der Folge vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, welche er bis 26. November 2000 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt verbüßte.

Auf Grund der mittlerweile erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft richtete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügungen vom 9. Dezember 2002 an den Beschwerdeführer die Anfrage, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er sich durch die angefochtenen Bescheide noch in Rechten verletzt fühle. Der Beschwerdeführer hat in Beantwortung dieser Anfragen nicht zu der vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfenen Frage Stellung genommen und damit ein konkretes rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht behauptet.

4. Ein solches, ungeachtet der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft noch bestehendes, konkretes rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist für den Verwaltungsgerichtshof in Ermangelung gegenteiliger Ausführungen nicht ersichtlich.

Es waren daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Die Beschwerden wären nicht erfolgreich gewesen.

Wien, am 24. April 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999200200.X00

Im RIS seit

19.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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