RS OGH 1979/05/08 4Ob21/70

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Veröffentlicht am 08.05.1979
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Rechtssatz

Nur für die Kündigung eines Personalvertreters bedarf es der Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsausschusses.

Entscheidungstexte
  • 4 Ob 21/70
    Entscheidungstext OGH 08.05.1979 4 Ob 21/70
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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