TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/28 2000/17/0178

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Veröffentlicht am 28.04.2003
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Index

E1E;
E3R E03605700;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
55 Wirtschaftslenkung;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E087 EG Art87;
11997E088 EG Art88;
11997E089 EG Art89;
31999R1254 GMO Rindfleisch Art40;
AMA-Gesetz 1992 §21a;
AMA-Gesetz 1992 §21c;
AMA-Gesetz 1992 §21d;
AMA-Gesetz 1992 §21e;
AMA-Gesetz 1992 §21i;
AMA-Gesetz 1992 §21j;
BAO §212a Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der L reg. GenmbH in S, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Februar 2000, Zl. 17.450/08-I A 7/2000, betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern und Schweinen für den Zeitraum April und Mai 1999 sowie Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in seinem Spruchpunkt 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei betreibt einen Schlachtbetrieb. Für die vorgenommenen Schlachtungen wurde ihr von der Agrarmarkt Austria (AMA) ein Agrarmarketingbeitrag für den Zeitraum April und Mai 1999 in der Höhe von S 92.795,-- vorgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und verband diese mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung.

Mit Bescheid der AMA vom 25. Oktober 1999 wurde dem Aussetzungsantrag stattgegeben.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 289 BAO in Verbindung mit den §§ 21a bis 21i des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. Nr. 420/1996, ab (Spruchpunkt 1.) und verfügte den Ablauf der mit Bescheid der AMA vom 25. Oktober 1999 genehmigten Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO (Spruchpunkt 2.).

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 13. Juni 2000, B 645/00-6, ab und trat sie mit Beschluss vom 24. August 2000, B 645/00-8, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft die Beschwerdeführerin in ihrer - ergänzten - Beschwerde den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich insbesondere im Recht auf vorrangige Anwendung des Gemeinschaftsrechts verletzt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie würde zur Finanzierung einer dem Gemeinschaftsrecht widersprechenden Werbekampagne herangezogen, deren Nutzen bestimmten Mitbewerbern und einzelnen Handelsbetrieben zu Gute komme, die mit den Abnehmern der Beschwerdeführerin in direktem Konkurrenzverhältnis stünden. Die Beschwerdeführerin müsste als Lieferantin Werbebeiträge bezahlen, die nur den Mitbewerbern und den Mitbewerbern der Kunden der Beschwerdeführerin Vorteile brächten. Damit lägen mehrfach Verstöße gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht vor. Außerdem widersprächen die Werbekampagnen dem Verbot des Art. 28 EG und der einschlägigen Entscheidungspraxis von Kommission und EuGH.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat hierauf repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde enthält keine Einschränkung hinsichtlich des Anfechtungsumfanges. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich sowohl gegen den Spruchpunkt 1. als auch gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet.

In Ansehung des bekämpften Spruchpunktes 1. (der Vorschreibung des Agrarmarketingbeitrages) gleicht das vorliegende Beschwerdeverfahren in allen entscheidungswesentlichen Punkten (Sachverhalt, Parteienvorbringen und anzuwendende Rechtslage) demjenigen, das mit Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2000/17/0084, entschieden wurde. Auf das erwähnte Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG und unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen werden.

Die belangte Behörde hat auch in dem hier zu beurteilenden Beschwerdeverfahren den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides aus den im verwiesenen Erkenntnis näher dargelegten Gründen mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

In Ansehung seines Spruchpunktes 2. ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet, weil zur Verfügung des Ablaufes der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO aus Anlass einer der dort genannten Erledigungen der Berufung gegen die Festsetzung des Beitrages die Abgabenbehörde erster Instanz zuständig ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zlen. 2003/17/0082, AW 2003/17/0004-2, auf welches gleichfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG und unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird).

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren Art. 3 Abs. 2. Neben dem Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes können Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zugesprochen werden (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 687). Ersatz für Stempelgebührenaufwand hat die Beschwerdeführerin nicht angesprochen.

Wien, am 28. April 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000170178.X00

Im RIS seit

19.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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