TE Vfgh Beschluss 2008/2/25 B1465/07

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Veröffentlicht am 25.02.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof; kein Kostenzuspruch

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. Juni 2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß §46 Abs3 Fremdenpolizeigesetz 2005 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.

2. Der genannte Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof aus Anlass der Behandlung einer bei ihm eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, 2007/21/0306, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

3. Mit beim Verfassungsgerichtshof am 4. Februar 2008 eingelangtem Schreiben teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich als klaglos gestellt erachte.

II. 1. Das Verfahren wird eingestellt.

Durch die Aufhebung des in Rede stehenden Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist für die Beschwerdeführerin im Verfahren gegen denselben Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob die Beschwerdeführerin im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist (vgl. etwa VfSlg. 9209/1981, 10.664/1985, 12.490/1990, 12.896/1991, 14.559/1996, VfGH 8.6.2004, B1240/03).

Kosten waren nicht zuzusprechen, da eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt (vgl. VfSlg. 9023/1981, 16.181/2001).

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1465.2007

Dokumentnummer

JFT_09919775_07B01465_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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