TE Vfgh Erkenntnis 2000/3/3 B255/99

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Veröffentlicht am 03.03.2000
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Index

32 Steuerrecht
32/08 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der lita der Z4 des 3. Teiles des UmgründungssteuerG, BGBl 699/1991 idF BGBl 201/1996, mit E v 03.03.00, G172/99.

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit ATS 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die im Jahre 1993 gegründete H. Beteiligungs GmbH (nunmehrige Beschwerdeführerin) erwarb noch im Gründungsjahr die Anteile an einem seit 1987 bestehenden, im Bereich Planung, Entwicklung, Lieferung und Installation von Industrieanlagen tätigen Unternehmen (H.E.GmbH). In weiterer Folge nahm die Beschwerdeführerin ihre nunmehrige 100%ige Tochtergesellschaft (H.E.GmbH) durch Verschmelzung auf; Verschmelzungsstichtag war der 31. März 1993. An die Stelle der Beteiligung an der H.E.GmbH traten die Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten des im Zuge der Verschmelzung übergegangenen Unternehmens. In der Folge änderte dierömisch eins. 1. Die im Jahre 1993 gegründete H. Beteiligungs GmbH (nunmehrige Beschwerdeführerin) erwarb noch im Gründungsjahr die Anteile an einem seit 1987 bestehenden, im Bereich Planung, Entwicklung, Lieferung und Installation von Industrieanlagen tätigen Unternehmen (H.E.GmbH). In weiterer Folge nahm die Beschwerdeführerin ihre nunmehrige 100%ige Tochtergesellschaft (H.E.GmbH) durch Verschmelzung auf; Verschmelzungsstichtag war der 31. März 1993. An die Stelle der Beteiligung an der H.E.GmbH traten die Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten des im Zuge der Verschmelzung übergegangenen Unternehmens. In der Folge änderte die

"H. Beteiligungs GmbH" ihre Firma in H.E.GmbH.

2. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 16. Dezember 1998 wurde der beschwerdeführenden GmbH für die Körperschaftsteuerveranlagung 1997 der Abzug der Firmenwertabschreibung gemäß §3 Abs2 Z2 UmgrStG versagt. Begründend führt die belangte Behörde aus, daß die Firmenwertabschreibung gemäß §3 Abs2 Z2 UmgrStG in der Fassung BGBl. 699/1991 in Verbindung mit §8 Abs3 EStG 1988 gemäß dem 3. Teil Z4 lita UmgrStG in der Fassung BGBl. 201/1996 letztmalig im letzten, vor dem 1. Jänner 1997 endenden Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden könne. 2. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 16. Dezember 1998 wurde der beschwerdeführenden GmbH für die Körperschaftsteuerveranlagung 1997 der Abzug der Firmenwertabschreibung gemäß §3 Abs2 Z2 UmgrStG versagt. Begründend führt die belangte Behörde aus, daß die Firmenwertabschreibung gemäß §3 Abs2 Z2 UmgrStG in der Fassung Bundesgesetzblatt 699 aus 1991, in Verbindung mit §8 Abs3 EStG 1988 gemäß dem 3. Teil Z4 lita UmgrStG in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996, letztmalig im letzten, vor dem 1. Jänner 1997 endenden Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden könne.

3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Beschwerdeführerin die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.

4. Die belangte Behörde legte nach Ablauf der ihr gesetzten Frist die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie - unter ausführlicher Darlegung der Unterschiede zwischen einer Firmenwertabschreibung nach §8 EStG und einer solchen nach §3 Abs2 Z2 UmgrStG - den angefochtenen Bescheid verteidigt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

5. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Ziffer 4 lita des 3. Teiles des UmgrStG, BGBl. 699/1991 in der Fassung BGBl. 201/1996, ein und hob diese Bestimmung mit dem am heutigen Tag gefällten Erkenntnis G172/99 als verfassungswidrig auf. 5. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Ziffer 4 lita des 3. Teiles des UmgrStG, Bundesgesetzblatt 699 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,, ein und hob diese Bestimmung mit dem am heutigen Tag gefällten Erkenntnis G172/99 als verfassungswidrig auf.

II. Die Beschwerde ist begründet.römisch zwei. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde wendete bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war. Die Beschwerdeführerin wurde somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr gemäß §17a VerfGG in Höhe von ATS 2.500,-- und Umsatzsteuer in Höhe von ATS 4.500,-- enthalten.römisch drei. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr gemäß §17a VerfGG in Höhe von ATS 2.500,-- und Umsatzsteuer in Höhe von ATS 4.500,-- enthalten.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.römisch vier. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B255.1999

Dokumentnummer

JFT_09999697_99B00255_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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