TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/30 2003/13/0040

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2003
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über die Beschwerde der J GmbH in W, vertreten durch Mag. Kurt Wallnberger, Wirtschaftsprüfer in 2372 Giesshübl, Gutmanngasse 9, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 12. Dezember 2002, Zl ABK - J 1/2000, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie sich aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt, ist im Beschwerdefall die Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1997 aus den dem zu 100% an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren waren.

Nach den behördlichen Feststellungen habe der Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft im betroffenen Zeitraum Bezüge im Ausmaß von S 800.000,-- für das Jahr 1994, von S 1,000.000,-- für das Jahr 1995 und von je S 840.000,-- für die Jahre 1996 und 1997 ausbezahlt erhalten, während die Gesellschaft einen "Gewinn vor Geschäftsführerbezug und Körperschaftsteuern" in Höhe von S 1,838.000,-- im Jahr 1994, von S 1,138.000,-- im Jahr 1995, von S 1,117.000,-- im Jahr 1996 und von S 21.000,-- im Jahre 1997 erwirtschaftet habe. Die Konstanz der Geschäftsführerbezüge gegenüber dem Rückgang der wirtschaftlichen Ergebnisse der Gesellschaft spreche gegen ein einnahmenseitiges Unternehmerwagnis des Geschäftsführers ebenso wie die in der Geschäftsführungsvereinbarung enthaltene Zusage eines monatlichen Fixbezuges von S 80.000,-- durch den Geschäftsführer auch für den Fall des Ausbleibens eines Gesellschaftsgewinnes. Ausgabenseitig würden die Kosten eines Firmenwagens und der Arbeitsmittel des Gesellschafter-Geschäftsführers im Büro von der beschwerdeführenden Gesellschaft getragen; die Sozialversicherungsbeiträge habe der Gesellschafter-Geschäftsführer ebenso selbst getragen wie Telefon- und Reisekosten, bezüglich derer die Gesellschaft aber nicht vorgetragen habe, dass es sich dabei um ins Gewicht fallende Beträge gehandelt habe, welche geeignet seien, mit ihren Schwankungen ein Unternehmerwagnis herbeizuführen. Die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers bestehe nach den behördlichen Feststellungen in der Wahrnehmung unterschiedlicher Agenden in der Abwicklung von Kundenaufträgen, im Bereich PR und Werbung, der Vorbereitung für das Rechnungswesen und der Durchführung von Zahlungen, woraus sich die organisatorische Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft ausreichend erkennen lasse.

Der dem Beschwerdefall zu Grunde liegende Sachverhalt ist in der hier rechtserheblichen Hinsicht damit jenen der mit den hg. Erkenntnissen vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, vom 12. September 2001, 2001/13/0110, und vom 17. Oktober 2001, 2001/13/0161, entschiedenen Beschwerdefälle in einer Weise vergleichbar, die es gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG erlaubt, auf die Gründe dieser Erkenntnisse zu verweisen. Die Beschwerdeführerin trägt kein Argument vor, das sich von den Argumenten unterschiede, mit denen sich der Verwaltungsgerichtshof in den genannten Erkenntnissen bereits auseinander gesetzt hat.

Aus den Gründen der zitierten Erkenntnisse ließ der Inhalt der Beschwerde damit schon erkennen, dass die gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und damit auch ohne Durchführung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung - abzuweisen war, was der Gerichtshof angesichts der Klärung der strittigen Rechtsfrage durch die bereits vorliegende Rechtsprechung in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Wien, am 30. April 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003130040.X00

Im RIS seit

02.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten