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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrige Kundmachung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mangels Hinweises auf den zugrunde liegenden Beschluß der Vollversammlung und Nennung der Vollversammlung als verordnungserlassendes Organ sowie mangels Wiedergabe der Bestimmung über das InkrafttretenSpruch
Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Wiener Ärztekammer, Heft 2b/1999 wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Wiener Landesregierung ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind die zu B893/99 und B894/99 protokollierten Beschwerden zweier Ärzte anhängig, die mit näherer Begründung vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien eine Pensionsnachzahlung, eine erhöhte monatliche Pensionsleistung sowie eine jährliche Pensionserhöhung für die Zukunft begehrten und deren diesbezügliche Anträge mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien abgewiesen wurden.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind die zu B893/99 und B894/99 protokollierten Beschwerden zweier Ärzte anhängig, die mit näherer Begründung vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien eine Pensionsnachzahlung, eine erhöhte monatliche Pensionsleistung sowie eine jährliche Pensionserhöhung für die Zukunft begehrten und deren diesbezügliche Anträge mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien abgewiesen wurden.
2.1. Aus Anlaß dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 1. Oktober 1999 beschlossen, die Gesetzmäßigkeit der §§13 bis 16 und 43 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien von Amts wegen zu prüfen.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vorläufig davon aus, daß die Beschwerden zulässig sind und daß er bei der Behandlung der Beschwerden die §§13 bis 16 sowie §43 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Wiener Ärztekammer, Nr. 2b/1999 anzuwenden hätte.
2.3. Der Verfassungsgerichtshof hegte gegen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen aus verschiedenen Gründen das Bedenken der nicht gesetzmäßigen Kundmachung. Er führte dazu in seinem Einleitungsbeschluß im einzelnen aus:
"Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu vergleichbaren Kundmachungsvorgängen ist die Nennung des verordnungserlassenden Organes ein Essentiale einer ordnungsgemäßen Kundmachung einer Verordnung (vgl. bereits VfSlg. 7281/1974, 7903/1976). Dies gilt auch dann, wenn bestehende besondere gesetzliche Kundmachungsvorschriften dieses Erfordernis nicht ausdrücklich enthalten. Es muß nämlich aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit dem Normunterworfenen auf Grund der Kundmachung einer Verordnung möglich sein, die Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften zu kontrollieren (vgl. VfSlg. 6555/1971). "Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu vergleichbaren Kundmachungsvorgängen ist die Nennung des verordnungserlassenden Organes ein Essentiale einer ordnungsgemäßen Kundmachung einer Verordnung vergleiche bereits VfSlg. 7281/1974, 7903/1976). Dies gilt auch dann, wenn bestehende besondere gesetzliche Kundmachungsvorschriften dieses Erfordernis nicht ausdrücklich enthalten. Es muß nämlich aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit dem Normunterworfenen auf Grund der Kundmachung einer Verordnung möglich sein, die Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften zu kontrollieren vergleiche VfSlg. 6555/1971).
Der Verfassungsgerichtshof nimmt daher vorläufig an, daß der Bestimmung des §195 Abs2 Ärztegesetz 1998, nach der 'die genehmigten Akte ... kundzumachen' sind, in verfassungskonformer Interpretation unterstellt werden muß, daß sie mit der Kundmachung der 'genehmigten Akte' auch eine Nennung des genehmigten Aktes selbst, mindestens also des beschlußfassenden Organs in dieser Kundmachung verlangt. Eine diese Verpflichtung vernachlässigende Kundmachung einer in §195 Abs2 Ärztegesetz 1998 genannten Verordnung scheint daher dem Gesetz zu widersprechen.
In der Kundmachung der Satzung des Wohlfahrtsfonds in den Mitteilungen der Wiener Ärztekammer, Heft 2b/1999 fehlt es an einer Berufung auf den zugrunde liegenden Beschluß oder die zugrunde liegenden Beschlüsse der Vollversammlung und an einer Nennung der Vollversammlung als verordnungserlassendes Organ. Nach der vorerwähnten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dürfte schon deswegen die Kundmachung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in den Mitteilungen der Wiener Ärztekammer, Nr. 2b/1999 gesetzwidrig und dürften daher (auch) die in Prüfung gezogenen Bestimmungen in gesetzwidriger Weise kundgemacht sein.
... Der Verfassungsgerichtshof hegt aber gegen die Kundmachung der Satzung in den Mitteilungen der Wiener Ärztekammer, Nr. 2b/1999 ein weiteres Bedenken:
Der Verfassungsgerichtshof nimmt nämlich vorläufig weiters an, daß die Ärztekammer für Wien eine Art'Wiederverlautbarung' der Satzung des Wohlfahrtsfonds im Auge hatte, als sie den bisher geltenden Text (zu dessen nicht ordnungsgemäßer Kundmachung vgl. allerdings das hg. Erkenntnis V15/99, V16/99 und V22/99 vom 24. Juni 1999) gemeinsam mit den nunmehr beschlossenen Änderungen dieser Verordnung publizierte. Der Verfassungsgerichtshof nimmt nämlich vorläufig weiters an, daß die Ärztekammer für Wien eine Art'Wiederverlautbarung' der Satzung des Wohlfahrtsfonds im Auge hatte, als sie den bisher geltenden Text (zu dessen nicht ordnungsgemäßer Kundmachung vergleiche allerdings das hg. Erkenntnis V15/99, V16/99 und V22/99 vom 24. Juni 1999) gemeinsam mit den nunmehr beschlossenen Änderungen dieser Verordnung publizierte.
Es kann nun aber nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes dahinstehen, ob die österreichische Rechtsordnung eine Wiederverlautbarung von Verordnungen kennt oder nicht (ablehnend mit näheren Nachweisen Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht I (1988) 841 ff.; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. Aufl. (1996) Rz. 120). Es kann nun aber nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes dahinstehen, ob die österreichische Rechtsordnung eine Wiederverlautbarung von Verordnungen kennt oder nicht (ablehnend mit näheren Nachweisen Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht römisch eins (1988) 841 ff.; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. Aufl. (1996) Rz. 120).
Wird nämlich - wie hier - auf Grund eines (Änderungs-) Beschlusses des zur Verordnungserlassung zuständigen Organs eine Verordnung im dafür vorgesehenen Kundmachungsorgan in der Weise verlautbart, daß der bisherige Text der Verordnung und die beschlossenen Änderungen bereits in aggregierter Form und damit ununterscheidbar wiedergegeben werden, so dürfte kein bloß bereinigender, die Identität der betroffenen Normen wahrender Kundmachungsakt, sondern (hinsichtlich der ganzen Verordnung) ein neuer - allenfalls fehlerhafter - Normsetzungsakt des Verordnungsgebers anzunehmen sein.
Der Verfassungsgerichtshof nimmt daher vorläufig an, daß die Kundmachung der Änderungen einer Verordnung durch (ununterscheidbare) Einarbeitung in den und gemeinsame Publikation mit dem bis zu ihrem Inkrafttreten in Geltung stehenden Text als Neuerlassung der (gesamten) Verordnung zu qualifizieren ist, die aber ohne neuerliche Beschlußfassung des verordnungserlassenden Organes über den Gesamttext infolge Nichtübereinstimmung der jeweils beschlossenen Textteile mit dem kundgemachten Gesamttext unzulässig sein dürfte.
Der Verfassungsgerichtshof geht daher hinsichtlich der nicht vom Beschluß der Vollversammlung vom 15. Dezember 1998 erfaßten Teile der Satzung vorläufig von einer - ohne neuerliche Beschlußfassung vorgenommenen - Neuerlassung aus. Die von den beschlossenen Änderungen der Satzung nicht erfaßten Wortfolgen der in Prüfung gezogenen Bestimmungen dürften daher auch aus diesem Grund in gesetzwidriger Weise kundgemacht worden sein.
... §195 Abs2 Ärztegesetz 1998 verlangt schließlich die Kundmachung der genehmigten Akte 'unter Angabe des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens'. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies eine (bloße) Kundmachungsvorschrift oder eine materielle Vorgabe für den Inhalt der Verordnung darstellt. In beiden Fällen dürfte nämlich das Fehlen der genannten Angabe die Verordnung mit Gesetzwidrigkeit belasten.
Daher scheint die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung des 'Wiener Arzt' 2b/1999 auch insofern mit Gesetzwidrigkeit belastet zu sein, als auch die Kundmachung der am 15. Dezember 1998 beschlossenen Änderungen entgegen §195 Abs2 Ärztegesetz 1998 (im übrigen abweichend von dem beschlossenen und genehmigten Text - vgl. den oben im Wortlaut wiedergegebenen ArtII) keine Vorschrift über das Inkrafttreten enthält." Daher scheint die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung des 'Wiener Arzt' 2b/1999 auch insofern mit Gesetzwidrigkeit belastet zu sein, als auch die Kundmachung der am 15. Dezember 1998 beschlossenen Änderungen entgegen §195 Abs2 Ärztegesetz 1998 (im übrigen abweichend von dem beschlossenen und genehmigten Text - vergleiche den oben im Wortlaut wiedergegebenen ArtII) keine Vorschrift über das Inkrafttreten enthält."
3.1. Die Wiener Landesregierung hat als Aufsichtsbehörde die Verwaltungsakten vorgelegt und mitgeteilt, zum Gegenstand des Verfahrens keine Stellungnahme abgeben zu wollen.
3.2. Die verordnungserlassende Vollversammlung der Ärztekammer für Wien hat keine Stellungnahme zum Gegenstand des Verfahrens abgegeben.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Höhe der Grund- und Ergänzungsleistung bei Pensionszahlungen in der Altersversorgung durch den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wird in den §§13 bis 16, die Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds sowie das von ihm zu beobachtende Verfahrensrecht sind in §43 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien geregelt.
Diese Bestimmungen sind daher bei Beurteilung der dem Einleitungsbeschluß zugrunde liegenden Bescheidbeschwerden offenkundig anzuwenden. Da diese Beschwerden zulässig sind und auch sonst kein Prozeßhindernis besteht, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren als zulässig.
2.1. §195 Abs2 Ärztegesetz 1998 lautet auszugsweise:
"§195. (...)
2.2. In ihrer Herbstsitzung vom 15. Dezember 1998 hat die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien Änderungen der Satzung und der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds beschlossen.
Der von der Vollversammlung beschlossene und von der Wiener Landesregierung als Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom 23. März 1999, zugestellt am 29. März 1999 genehmigte Text der Änderungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds lautete:
"Änderungen der Satzung
Artikel IArtikel römisch eins
1.) §4 Abs2:
Das Zitat '§78 ÄG' wird durch die Wortfolge '§8 Abs1 lit. d, g und h der Satzung' ersetzt. Das Zitat '§78 ÄG' wird durch die Wortfolge '§8 Abs1 Litera d, g und h der Satzung' ersetzt.
2.) §4 Abs3:
Die Wortfolge '§§40 Abs4 und 61 ÄG' wird durch die Wortfolge '§§41 und 68 Abs5 ÄG' ersetzt.
3.) §5 Abs1:
Die Zitierung '§11a Abs7 ÄG' wird durch '§27 Abs7 ÄG' und die Zitierung '§40 Abs2 ÄG' durch '§68 Abs3 ÄG' ersetzt.
4.) §7 Abs1:
Die Wortfolge '§19 Abs2 des ÄG' wird durch die Wortfolge '§45 Abs2 des ÄG' ersetzt.
5.) §7 Abs1 lita:
Die Zitierung '§73 ÄG' wird durch '§107 ÄG' ersetzt.
6.) §7 Abs1 litb:
Die Zitierung '§19 Abs2 ÄG' wird durch '§45 Abs2 ÄG' und die Zitierung '§73 ÄG' durch '§107 ÄG' ersetzt.
7.) §7 Abs2 erster Satz hat zu lauten:
'(2) Kammerangehörige, die erstmalig die ordentliche Kammerangehörigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres erworben haben, werden auf ihren Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach §109 ÄG befreit.'
8.) §7 Abs7:
Die Zitierung '§75 ÄG' wird durch '§109 ÄG' ersetzt.
9.) §8 Abs1 litg hat zu lauten wie folgt:
'(g) über Antrag, wenn das Fondsmitglied nachweist, daß es ordentliches Mitglied des Wohlfahrtsfonds einer anderen Landesärztekammer ist'
10.) §8 Abs3:
Die Wortfolge '§§34 und 35 ÄG' wird durch die Wortfolge '§§61 und 62 ÄG' ersetzt.
11.) §9 Abs1:
Die Wortfolge '§50 Z8 und §57 ÄG' wird durch die Wortfolge '§80 Z7 und §92 ÄG' ersetzt.
12.) §11 Abs3:
Die Wortfolge '§32 Abs2 Z1 und 3 ÄG' wird durch die Wortfolge '§59 Abs1 Z3 und 6 ÄG' und die Wortfolge '§81 Abs1 ÄG' durch die Wortfolge '§115 Abs1 ÄG' ersetzt.
13.) §12 Abs2:
Die Wortfolge '§§62 - 72 ÄG' wird durch die Wortfolge '§§69 - 106 ÄG' ersetzt.
14.) Dem §13 Abs1 wird folgende litd angefügt:
'd) erweiterten Zusatzleistung.'
15.) In §15 Abs1 wird der Betrag 'S 2.650,--' durch den Betrag 'S 2.500,--' ersetzt.
16.) §16 Abs2:
Die Zitierung '§75 Abs3 ÄG' wird durch '§109 Abs3 ÄG' und die Zitierung '§64 Abs4 ÄG' durch '§98 Abs4 ÄG' ersetzt.
17.) Dem §17 werden folgende Absätze 6-8 angefügt:
'(6) Die erweiterte Zusatzleistung gemäß §13 Abs1 lit. d wird nach Einstellung der ärztlichen Tätigkeit gewährt.'(6) Die erweiterte Zusatzleistung gemäß §13 Abs1 Litera d, wird nach Einstellung der ärztlichen Tätigkeit gewährt.
18.) Dem §17 c Abs1 wird folgende litc angefügt:
'c) erweiterten Zusatzleistung'
19.) In §17c Abs10 litb hat der letzte Satz zu lauten:
'Sie beträgt im Kalenderjahr 1999 S 2.500,-- monatlich.'
20.) In §17 c werden folgende Absätze 16-18 angefügt:
'(16) Die erweiterte Zusatzleistung gemäß §17c Abs lit. c wird nach Einstellung der ärztlichen Tätigkei gewährt.'(16) Die erweiterte Zusatzleistung gemäß §17c Abs Litera c, wird nach Einstellung der ärztlichen Tätigkei gewährt.
21.) §20 Abs3 litb hat zu lauten:
'b) wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig ist, wenn dieser Zustand seit Vollendung des 19. Lebensjahres oder im unmittelbaren Anschluß an die Berufs- oder Schulausbildung besteht, solange dieser Zustand andauert.'
22.) §24 Abs1 litb:
An die Wortfolge 'zwei Drittel jenes Betrages an Zusatzleistung' wird die Wortfolge 'und erweiterter Zusatzleistung' angefügt.
23.) In §30 Abs2 wird folgende litc angefügt:
'c) sonstige gesetzliche Erben.'
24.) §31 Abs2:
Die Zitierung '§64 Abs4 ÄG' wird durch '§98 Abs4 ÄG' ersetzt.
25.) §31 Abs3:
Die Zitierung '§19 Abs2 ÄG' wird durch '§45 Abs2 ÄG' und die Zitierung '§64 Abs4 ÄG' durch '§98 Abs4 ÄG' ersetzt.
26.) §36 Abs2 hat zu lauten wie folgt:
'(2) Der Anpassungsfaktor nach Abs1 wird ab 1. Jänner 1999 mit 3,88 festgesetzt.'
27.) §37 hat zu lauten wie folgt:
'§37
Mit der Erfüllung der dem Wohlfahrtsfonds obliegenden Aufgaben sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Ärztegesetzes und der Vorschriften dieser Satzung die nachfolgend angeführten Organe der Ärztekammer für Wien betraut:
Artikel IIArtikel römisch zwei
Die Bestimmungen des Artikel I treten mit 1.1.1999 in Kraft." Die Bestimmungen des Artikel römisch eins treten mit 1.1.1999 in Kraft."
2.3. In den Mitteilungen der Wiener Ärztekammer im Heft 2b/1999, datierend vom "Februar 1999", wurden unter Berücksichtigung der zitierten Änderungen der gesamte Text der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sowie unter Berufung auf entsprechende Beschlüsse der Vollversammlung die Beitragsordnung zur Gänze neu kundgemacht. Hinsichtlich der Satzung fehlt es in dieser Kundmachung an einem Hinweis auf den Beschluß oder die Beschlüsse der Vollversammlung, aus denen sich der wiedergegebene Text der Satzung ergibt. Der von der Vollversammlung beschlossene und von der Landesregierung genehmigte, das Inkrafttreten der Änderungen betreffende Artikel II wird in der Kundmachung ebenfalls nicht wiedergegeben. 2.3. In den Mitteilungen der Wiener Ärztekammer im Heft 2b/1999, datierend vom "Februar 1999", wurden unter Berücksichtigung der zitierten Änderungen der gesamte Text der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sowie unter Berufung auf entsprechende Beschlüsse der Vollversammlung die Beitragsordnung zur Gänze neu kundgemacht. Hinsichtlich der Satzung fehlt es in dieser Kundmachung an einem Hinweis auf den Beschluß oder die Beschlüsse der Vollversammlung, aus denen sich der wiedergegebene Text der Satzung ergibt. Der von der Vollversammlung beschlossene und von der Landesregierung genehmigte, das Inkrafttreten der Änderungen betreffende Artikel römisch zwei wird in der Kundmachung ebenfalls nicht wiedergegeben.
3.1. Im Verordnungsprüfungsverfahren wurde nichts vorgebracht und ist auch sonst nichts hervorgekommen, das die eingangs dargestellten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes entkräftet hätte. Es haben sich daher die im Einleitungsbeschluß geäußerten Bedenken als zutreffend und die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in den Mitteilungen der Wiener Ärztekammer, Heft 2b/1999 als gesetzwidrig kundgemacht erwiesen.
3.2. Dieser Kundmachungsmangel trifft jedoch nicht nur die in den Anlaßverfahren präjudiziellen Bestimmungen, sondern vielmehr die ganze Verordnung. Da kein Fall des Art139 Abs3 letzter Satz B-VG vorliegt, war daher die gesamte Verordnung aufzuheben.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorausgegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.
Schlagworte
Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, Rechtsstaatsprinzip, Verordnung, KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V84.1999Dokumentnummer
JFT_09999696_99V00084_00