TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/8 2001/06/0113

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L38006 Verwaltungsabgaben Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §78 Abs1 idF 2000/I/029;
BauG Stmk 1995 §19 Z4;
BauG Stmk 1995 §20 Abs3 lita;
BauG Stmk 1995 §20 Abs3 litc;
GdVwAbgV Stmk 1995 Anl TP18;
GdVwAbgV Stmk 1995 Anl TP32;
LGdVwAbgG Stmk 1968 §1 litb idF 1987/054;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der A GmbH in G, vertreten durch Dr. Peter Primus, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schlögelgasse 5/II, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 25. Juni 2001, Zl. A 17 - 2.557/2001-1, betreffend Gebührenvorschreibung in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 8. Februar 2001 zeigte die beschwerdeführende Partei "die Errichtung einer Baueinfriedung im Gesamtausmaß von 85 m Länge und 2,40 m Höhe innere Lichte in KG. 63106 Jakomini für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 laut dieser Anzeige beigeschlossenen Plänen entsprechend den Bestimmungen des § 20 Abs. 3 a Stmk. BauG" an und führte hierzu aus, "die Konstruktion der Plakatwände" bestehe aus Lärchenstehern, 14 x 14 cm, die durch Holzstaffeln in der Stärke von 5 x 8 cm verbunden seien... (Es folgt eine genaue Beschreibung)

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 2. März 2001 wurden der beschwerdeführenden Partei anlässlich der Erteilung der beantragten Baufreistellung Verwaltungsabgaben gemäß LGVAG 1987, LGBl. Nr. 58 und G-VerwAbgV 1995, LGBl. Nr. 57, nach Tarifpost A7 für Vidierung von drei Plänen a S 50,--, insgesamt S 150,-- und nach Tarifpost B 32 für die Werbeeinrichtung von 204 m2 a S 50,--, insgesamt S 10.200,--, insgesamt somit S 10.350,-

- vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in der sie sinngemäß geltend machte, die Behörde sei zu Unrecht von Tarifpost B 32 ausgegangen, weil es sich bei dem Genehmigungsgegenstand nicht um eine Werbeeinrichtung in Form einer Einfriedung, sondern um eine Einfriedung in Form einer Werbeeinrichtung gehandelt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Juni 2001 gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich.

Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage ging die belangte Behörde davon aus, aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass es sich nicht um eine Baueinfriedung im herkömmlichen Sinne handle, sondern um die Errichtung einer Plakattafel in Form einer Baueinfriedung. Aus diesem Grunde habe sich die Heranziehung der Tarifpost B 32 (und nicht wie von der beschwerdeführenden Partei begehrt der Tarifpost B 18) als sachgerecht erwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, die Behörden hätten die Gebührenbestimmungen zu ihrem Nachteil ausgelegt. Es sei auch keine Auseinandersetzung mit dem Umstand erfolgt, dass die Genehmigung lediglich befristet bis 31. Dezember 2002 beantragt worden sei, was bei Vorliegen einer Werbeeinrichtung untypisch gewesen wäre. Außerdem hätte die Behörde im Falle des Vorliegens einer Werbeeinrichtung nur deren Werbefläche von 155 m2 - nicht die Gesamtfläche von 204 m2 - heranziehen dürfen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift, in der sie lediglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwies und die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 78 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2000, können den Parteien für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen besondere Verwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung richtet sich das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes-, Bezirks- und Gemeindeverwaltung nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

Gemäß § 1 lit. b des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 - LGVAG. 1968, LGBl. Nr. 145/1969 in der Fassung LGBl. Nr. 54/1987, haben die Parteien für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder der Bundespolizeibehörden Gemeindeverwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) zu entrichten, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

Nach dem gemäß § 1 Abs. 1 der auf Grund der §§ 1 und 2 des LGVAG. 1968 erlassenen Gemeinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1995 - G-VerwAbgV, LGBl. Nr. 57/1995; angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarifpost 18 beträgt die Verwaltungsabgabe für "Bewilligung bzw. Genehmigung aufgrund von Anzeigen zur Herstellung von Einfriedungen, Schutz- u. Stützmauern" je Laufmeter S 15--, mindestens S 150,--, nach Tarifpost 32 beträgt die Verwaltungsabgabe für "Bewilligung für die Einrichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- u. Ankündigungseinrichtungen" je m2 S 50--, mindestens jedoch S 350,--.

Zwar ist der beschwerdeführenden Partei zuzugestehen, dass sie "die Errichtung einer Baueinfriedung" angezeigt hat, aus dem weiteren Inhalt der Bauanzeige, insbesondere aus dem Hinweis auf § 20 Abs. 3 lit. a Stmk. BauG, ist jedoch zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich die Errichtung einer Plakatwand - wenn auch in Form einer Baueinfriedung - angezeigt hat, die Funktion der Einfriedung tritt dabei hinter die Funktion als Plakatwand zurück. Hätte die beschwerdeführende Partei tatsächlich lediglich die Anzeige der Errichtung einer Einfriedung im Sinne des § 20 Abs. 3 lit c Stmk. BauG im Auge gehabt, so wäre im Hinblick auf die 1,50 m übersteigende Höhe der "Einfriedung" die angestrebte Baufreistellung nicht zu erlangen gewesen, da Einfriedungen über eine Höhe von 1,50 m gemäß § 19 Z. 4 Stmk. BauG der Bewilligungspflicht unterliegen. Daran kann auch die in der Bauanzeige vorgenommene Befristung nichts ändern.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der bloße Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid keine Gegenschrift darstellen.

Wien, am 8. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060113.X00

Im RIS seit

12.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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