TE Vfgh Beschluss 2000/3/6 B75/00

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Veröffentlicht am 06.03.2000
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
FremdenG 1997 §47 Abs2
VfGG §85 Abs2 / Allg
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Ehegattin gegen die Abweisung des Antrags ihres Ehegatten auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mangels Legitimation; kein Abspruch über den Antrag auf aufschiebende Wirkung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Oktober 1999 wurde der Antrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §47 Abs2 Fremdengesetz 1997 abgewiesen.römisch eins. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Oktober 1999 wurde der Antrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §47 Abs2 Fremdengesetz 1997 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhebt die Ehegattin des Bescheidadressaten die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet, die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie - hilfsweise - die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

II. 1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen greift der angefochtene Bescheid nicht in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin ein; er gestaltet nämlich ausschließlich Rechte des Ehegatten der Beschwerdeführerin, während in der Rechtssphäre der Beschwerdeführerin nur Reflexwirkungen auftreten. Daß die Beschwerdeführerin versucht habe, einen über ihre Rechtsposition absprechenden verwaltungsbehördlichen Bescheid zu erwirken, wird in der Beschwerde nicht behauptet und es besteht für eine solche Annahme auch kein sonstiger Anhaltspunkt.römisch zwei. 1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen greift der angefochtene Bescheid nicht in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin ein; er gestaltet nämlich ausschließlich Rechte des Ehegatten der Beschwerdeführerin, während in der Rechtssphäre der Beschwerdeführerin nur Reflexwirkungen auftreten. Daß die Beschwerdeführerin versucht habe, einen über ihre Rechtsposition absprechenden verwaltungsbehördlichen Bescheid zu erwirken, wird in der Beschwerde nicht behauptet und es besteht für eine solche Annahme auch kein sonstiger Anhaltspunkt.

Die Beschwerde war sohin mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfGH 11.10.1988, B1591/88; 11.06.1990, B417/90; VfSlg. 14335/1995, 14863/1997 ). Die Beschwerde war sohin mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VfGH 11.10.1988, B1591/88; 11.06.1990, B417/90; VfSlg. 14335/1995, 14863/1997 ).

2. Der Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, da eine solche Abtretung nur im Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Betracht kommt.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Fremdenrecht, VfGH / Legitimation, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B75.2000

Dokumentnummer

JFT_09999694_00B00075_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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