TE Vfgh Erkenntnis 2000/3/6 B901/98

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Veröffentlicht am 06.03.2000
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der FahrverbotsV für LKW auf der B 315 Reschenstraße, erlassen von der BH Landeck am 18.01.91.

Spruch

1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

2. Der Bescheid wird aufgehoben.

3. Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die mit Schilling 20.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11. März 1998, Z1997/17/152-2, wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen §52 lita Z7a StVO 1960 iVm. §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18. Jänner 1991 (im Berufungserkenntnis fälschlich nach dem Tag ihrer Kundmachung im Boten für Tirol Nr. 98/1991 mit 22. Jänner datiert), Z3-4265, zu einer Geldstrafe von S 3.000,- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verurteilt, weil er am 4. November 1996 gegen 22.35 Uhr das Fahrzeug (Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus Zugmaschine und Auflieger mit jeweils näher bezeichneten Kennzeichen) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf der Reschenstraße B 315 bei km 46,0 in Nauders in Fahrtrichtung Landeck gelenkt und dabei entgegen den Bestimmungen des §52 lita Z7a StVO 1960 iVm. §1 der zitierten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18. Jänner 1991 das Verkehrszeichen "Fahrverbot für LKW über 7,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht" mißachtet habe, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung gefallen und der Beschwerdeführer auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung gewesen sei.römisch eins. 1. Mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11. März 1998, Z1997/17/152-2, wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen §52 lita Z7a StVO 1960 in Verbindung mit §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18. Jänner 1991 (im Berufungserkenntnis fälschlich nach dem Tag ihrer Kundmachung im Boten für Tirol Nr. 98/1991 mit 22. Jänner datiert), Z3-4265, zu einer Geldstrafe von S 3.000,- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verurteilt, weil er am 4. November 1996 gegen 22.35 Uhr das Fahrzeug (Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus Zugmaschine und Auflieger mit jeweils näher bezeichneten Kennzeichen) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf der Reschenstraße B 315 bei km 46,0 in Nauders in Fahrtrichtung Landeck gelenkt und dabei entgegen den Bestimmungen des §52 lita Z7a StVO 1960 in Verbindung mit §1 der zitierten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18. Jänner 1991 das Verkehrszeichen "Fahrverbot für LKW über 7,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht" mißachtet habe, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung gefallen und der Beschwerdeführer auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung gewesen sei.

2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer unter anderem durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18. Jänner 1991, Z3-4265, mit der auf der B 315 Reschenstraße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird, kundgemacht im Boten für Tirol Nr. 98/1991, in seinen Rechten verletzt.

3. Die belangte Behörde legte die Verfahrensunterlagen des gegenständlichen Beschwerdefalles vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

4. Die Bezirkshauptmannschaft Landeck erstattete eine Äußerung.

5. Mit Erkenntnis vom 6. März 2000, V95/99, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18. Jänner 1991, Z3-4265, mit der auf der B 315 Reschenstraße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird, kundgemacht im Boten für Tirol Nr. 98/1991, gesetzwidrig war.

II. 1. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt der Ausspruch, daß eine Verordnung gesetzwidrig war, auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.römisch zwei. 1. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt der Ausspruch, daß eine Verordnung gesetzwidrig war, auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

2. Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10616/1985, 11711/1988).

3. Die nichtöffentliche Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren begann am 6. März 2000. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 8. Mai 1998 eingelangt, war also zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

4. Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

5. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985, 10515/1985). Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. 1. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch drei. 1. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von Schilling 3.000,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B901.1998

Dokumentnummer

JFT_09999694_98B00901_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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