TE Vwgh Beschluss 2003/5/15 2002/01/0475

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Veröffentlicht am 15.05.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

AVG §68;
StbG 1985 §19;
StbG 1985 §39;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, in der Beschwerdesache des H in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. September 2002, Zl. 2.11.H/ 432 - 01/22, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 68 AVG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2001 wies die belangte Behörde den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 iVm § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab: Der am 15. Dezember 1991 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer habe seinen ununterbrochenen Hauptwohnsitz erst seit 3. Mai 1994 im Inland; ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für eine vorzeitige Zuerkennung der Staatsbürgerschaft liege nicht vor.

Im Juni 2002 beantragte der Beschwerdeführer mit der Behauptung, seit 9. Jänner 1992 den Hauptwohnsitz ununterbrochen in Österreich zu haben, neuerlich die Verleihung der Staatsbürgerschaft. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid vom 5. September 2002 gemäß § 68 AVG iVm § 39 StbG zurück.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 2003, Zl. 2001/01/0515, wurde der erstgenannte Bescheid vom 1. Oktober 2001 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Damit ist über den ursprünglichen Verleihungsantrag neu zu entscheiden. Das hat weiter zur Folge, dass selbst im Fall einer Behebung des vorliegend bekämpften Bescheides der zweite - zurückgewiesene - Antrag keine selbständige meritorische Erledigung erfahren könnte; er ginge vielmehr zwangsläufig im ersten Verleihungsantrag auf (vgl. den hg. Beschluss vom 11. März 1998, Zl. 97/01/0481). Von da her hat der Beschwerdeführer aber bereits jetzt jene Rechtsstellung inne, die er bei einem positiven Ergebnis des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erlangen könnte, weshalb die vorliegende Beschwerde für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren über diese Beschwerde einzustellen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Der Beschwerde wäre stattzugeben gewesen, weil insoweit eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, als der Beschwerdeführer nunmehr - gemäß seinen Behauptungen - die Wohnsitzfrist des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG erfüllt. Dass die belangte Behörde schon im ersten Bescheid vom 1. Oktober 2001 ihrerseits davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 3. Mai 1994 den ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe, steht dem nicht entgegen, weil den entsprechenden Feststellungen - es war unstrittig, dass der Beschwerdeführer keinesfalls die Zehnjahresfrist des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG erfüllte - keine entscheidungswesentliche Bedeutung zugekommen ist.

Wien, am 15. Mai 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010475.X00

Im RIS seit

18.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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