TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/20 2003/02/0071

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Veröffentlicht am 20.05.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litd;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des MS in Wien, vertreten durch Dr. Gerhard Mitterböck, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Josefstädterstraße 34, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 26. September 2002, Zl. MA 65 - 12/217/2002, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 2002 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 89a Abs. 7 und 7a StVO die Zahlung der Kosten für die von der Magistratsabteilung 48 am 9. März 2002 um 7.48 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 18, Semperstraße Ecke Schrottenbachgasse, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges (PKW) vorgeschrieben.

Entsprechend der Begründung dieses Bescheides nahm die belangte Behörde, gestützt auf die Angaben in der Anzeige und das beigeschlossene Foto von der Situation zur Einsatzzeit an, dass das Fahrzeug im 5 m-Bereich um den Schnittpunkt der einander kreuzenden Fahrbahnränder aufgestellt gewesen sei, sodass Fußgängern das Überqueren der Kreuzung an den hiefür vorgesehenen Stellen unmöglich gemacht worden sei. Nach den als glaubwürdig erachteten Angaben des Anzeigelegers seien mehrere Fußgänger konkret behindert gewesen.

Weiters ergebe sich aus dem Foto wie auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass das Fahrzeug gerade vor einer Behindertenrampe abgestellt gewesen sei; damit sei auch der Tatbestand einer Verkehrsbeeinträchtigung nach § 89a Abs. 2a lit. g StVO erfüllt und rechtfertige auch dieser Umstand die Entfernung des Fahrzeuges.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer führt vor dem Gerichtshof entscheidungswesentlich wie folgt aus:

"Der Beschwerdeführer hat im Verfahren bereits dargelegt, dass weder eine Behinderung - und daher denkmöglich schon gar keine Hinderung - von Fußgängern oder Behinderten durch das Abstellen seines PKW erfolgt ist. Die beantragte und nicht erfolgte Prüfung der Verordnungslage am Tatort - was im Übrigen einen schwer wiegenden Verfahrensmangel darstellt - hätte ergeben, dass ein Fußgängerverkehr entlang der Semperstraße infolge undeutlich, aber doch sichtbarer Markierungen als Parkplatz nicht stattfinden kann und daher denkunmöglich erscheint. Der Abstand des abgestellten Fahrzeuges zum nachfolgenden war derart, ein Passieren sowohl als Fußgänger als auch mit Kinderwagen oder Rollstuhl zuzulassen. Aus diesem Umstand kann dem Beschwerdeführer sohin keine Änderung der Gehwegbenützung vorgeworfen werden."

Mit diesem Vorbringen, das auf die Bestimmung des § 89a Abs. 2a lit. e StVO abzielt, wonach eine Verkehrsbeeinträchtigung insbesondere dann gegeben ist, wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind, aber auch sonst in seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass sein Fahrzeug - wie die belangte Behörde angenommen hat - im 5 m-Bereich um den Schnittpunkt der einander kreuzenden Fahrbahnränder "aufgestellt" war. Davon ausgehend erweist sich jedoch die Beschwerde als nicht begründet:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. d StVO ist das Halten und Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten.

Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug der Verkehr beeinträchtigt, so hat nach § 89a Abs. 2 StVO die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.

§ 89a Abs. 2a leg. cit. enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Vorliegen der Gesetzgeber eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 als gegeben erachtet. Diese Aufzählung ist jedoch nur eine demonstrative Aufzählung jener Fälle, in denen die Entfernung eines Fahrzeuges in Betracht kommt; der Umstand, dass die Verbotszone des § 24 Abs. 1 lit. d StVO dort nicht erwähnt ist, hinderte daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht die zwangsweise Entfernung des Fahrzeuges gemäß § 89a Abs. 2 StVO. Dabei kam als Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne dieser Gesetzesstelle auch die Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs dergestalt in Betracht, dass die Fußgänger durch die Art der Abstellung des Fahrzeuges gehindert waren, die Fahrbahn ohne wesentliche Abweichung von der gedachten Verlängerung des Gehsteiges zum gegenüberliegenden Gehsteig zu überqueren; keinesfalls dürfen Fußgänger dadurch genötigt sein, zu diesem Zweck die parallel verlaufende Fahrbahn zu betreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1998, Zl. 97/02/0319). Gerade dies war aber - wie sich insbesondere auch aus dem im Akt erliegenden Foto ergibt und zutreffend von der belangten Behörde festgestellt wurde - der Fall.

Auf die Hinderung bei der Benützung eines Gehweges im Sinne des § 89a Abs. 2a lit. e StVO - und nur auf diese bezieht sich der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang - kommt es daher nicht an.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020071.X00

Im RIS seit

16.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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