TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/22 99/17/0449

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
L37059 Anzeigenabgabe Wien;
16/01 Medien;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1946 §4 Abs2 idF 1965/020 ;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §7 Abs1 idF 1965/020;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs2;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §4 Abs3;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §5;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §7;
GewO 1973 §339;
LAO Wr 1962 §149;
MedienG §1 Abs1 Z8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des C B in Wien, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 23. November 1999, Zl. MD-VfR-B 47/96, betreffend Vorschreibung von Anzeigenabgabe für den Zeitraum Dezember 1990 bis (einschließlich) Dezember 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Magistrat der Stadt Wien schrieb mit Bescheid vom 29. März 1996 dem Beschwerdeführer gemäß § 149 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung (in der Folge: WAO) in Verbindung mit den §§ 1, 3, 4, 5 Abs. 1 und 2 und § 7 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. für Wien Nr. 22/1983, in der geltenden Fassung (in der Folge: Wr AnzeigenAbgG) Anzeigenabgabe für die anlässlich der Vornahme und Verbreitung von Anzeigen aller Art vereinnahmten Entgelte wie folgt vor:

Zeitraum

Bemessungsgrundlage

Abgabebetrag

12/90

S

887.790,--

S

88.779,--

1 - 12/91

S

3,522.940,--

S

352.294,--

1 - 12/92

S

3,447.970,--

S

344.797,--

1 - 12/93

S

4,883.360,--

S

488.336,--

1 - 12/94

S

5,947.970,--

S

594.797,--

1 - 12/95

S

6,250.770,--

S

625.077,--

 

S

24,940.800,--

S

2,494.080,--

Überdies wurde gemäß § 104 WAO ein Verspätungszuschlag von S 249.408,-- und gemäß den §§ 164 und 166 WAO für die nicht rechtzeitig gezahlte Abgabe von S 2,494.080,-- ein Säumniszuschlag von S 49.882,-- vorgeschrieben.

In der Begründung dieses Bescheides führte die Behörde unter anderem aus, dass die vorliegende Festsetzung die anlässlich der Vornahme oder Verbreitung von Anzeigen in näher genannten Medienwerken (aus den Sachbereichen Auto und Reise) vereinnahmten Entgelte betreffe, deren Höhe bei der amtlichen Nachschau am 12. Februar 1996 festgestellt worden sei. Der abgabepflichtige Beschwerdeführer habe keine Erklärungen über diese Entgelte eingereicht, wodurch die gesetzlichen Voraussetzungen für die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe gegeben seien.

1.2. In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Sitz des Verlages seines Unternehmens befinde sich an einem näher angeführten Ort in Niederösterreich; dort sei auch die "Steuererklärung" und die Anzeigenabgabe "ordnungsgemäß erledigt" worden. Es bestehe somit keine Abgabepflicht nach dem Wr AnzeigenAbgG. Ergänzend sei noch festzuhalten, dass sämtliche Druckwerke in Niederösterreich produziert würden.

1.3. Nach ergänzenden Erhebungen erließ die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung, mit der sie die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abwies.

Entgegen den Berufungsausführungen sei bei einer amtlichen Überprüfung am 4. August 1995 erhoben worden, dass nur in der Betriebsstätte des Beschwerdeführers in Wien Dienstnehmer (eine Sekretärin und ein Verlagsassistent) beschäftigt seien bzw. waren, die Betriebsstätte in Niederösterreich hingegen stets ohne Personal geführt worden sei. Aber auch der Beschwerdeführer habe die von ihm besorgten betrieblichen Agenden zum überwiegenden Teil im Wiener Betrieb wahrgenommen. Dies ergebe sich auch daraus, dass etwa bei den durch das zuständige Betriebsfinanzamt vorzunehmenden Zerlegungen des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages bei Ermittlung des Zerlegungsmaßstabes der ausgezahlten Arbeitslöhne im jeweiligen Kalenderjahr der hinzuzurechnende Betrag von S 175.000,-- jährlich im Verhältnis von S 113.800,-- (Wien) zu S 61.200,-- (angeführter Ort in Niederösterreich) aufgeteilt worden sei. Zuständiges Finanzamt sei im Übrigen auch ein näher genanntes Finanzamt in Wien gewesen, bei dem der Betrieb des Beschwerdeführers auf Grund der in Wien befindlichen Geschäftsleitung (§ 53 Abs. 1 lit. b BAO) unter einer näher angeführten Steuernummer erfasst sei. Dies sowie der weitere Umstand, dass auf den Anzeigenfakturen des Beschwerdeführers Wien als Erfüllungsort und Gerichtsstand angegeben sei, spreche dafür, dass sich der Mittelpunkt des vom Berufungswerber geführten Unternehmens und damit dessen Standort im Sinne des Wr AnzeigenAbgG 1983 in Wien befinde. Es sei daher die Abgabepflicht in Wien gegeben. Weiters spreche die erwähnte personelle Auslastung der beiden Betriebsstätten, vor allem aber auch die überwiegende Tätigkeit des Beschwerdeführers im Wiener Betrieb dafür, dass auch die verwaltende Tätigkeit seines Unternehmens vorwiegend in Wien ausgeübt werde. Darüber hinaus sei festgestellt und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden, dass die Kontakte zu den Anzeigenkunden in Wien hergestellt würden und das Inkasso der Inseratenrechnungen im Wege eines Wiener Bankinstitutes erfolge.

Da der Beschwerdeführer trotz der ihn somit treffenden Abgabepflicht nach dem Wr AnzeigenAbgG der Anordnung des § 7 dieses Gesetzes, für jeden Monat bis längstens 14. bzw. 15. des darauf folgenden Monates dem Magistrat unaufgefordert eine Abrechnung über die für die Vornahme oder Verbreitung von Anzeigen aller Art vereinnahmten Entgelte vorzulegen und innerhalb der gleichen Frist den sich danach ergebenden Abgabenbetrag an die Stadt Wien einzuzahlen, nicht entsprochen und damit die Selbstbemessung der Abgabe unterlassen habe, seien die Voraussetzungen des § 149 Abs. 2 WAO für die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung ebenso gegeben, wie für die Festsetzung der Nebenansprüche nach den Bestimmungen der §§ 104 bzw. 164 und 166 leg. cit. Was den festgesetzten Verspätungszuschlag betreffe, so könne auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die am 25. August 1992 in seinem Wiener Betrieb durchgeführte Erhebung und den Umstand, dass die Beamten der Ansicht gewesen seien, eine Abgabepflicht in Wien bestehe nicht, nichts am Fehlen der Entschuldbarkeit der Nichteinbringung der Abgabenerklärungen und damit der Nichtwahrung der Erklärungsfrist ändern. Wie der anlässlich dieser Erhebung mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift zu entnehmen sei, sei ausschließlich auf Grund der nach den späteren Ermittlungen der Abgabenbehörde zwar unzutreffenden, dem Revisionsbeamten aber damals glaubhaft erscheinenden Angaben des Beschwerdeführers nicht bereits zu diesem Zeitpunkt eine Nachbemessung der Abgabe erfolgt. Da ohne die nachfolgenden Erhebungen der Abgabengläubiger seines Anspruches aber verlustig gegangen wäre, erscheine die Festsetzung des Verspätungszuschlages mit dem im § 104 WAO normierten Höchstausmaß von 10 % des Abgabebetrages ermessensgerecht.

1.4. Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage seiner Berufung. In seinem diesbezüglichen Antrag brachte er unter anderem vor, es werde bestritten, dass der die "Verbreitung besorgende Medieninhaber" seinen Standort in Wien habe und dass die verwaltende Tätigkeit des "die Veröffentlichung oder Verbreitung des Medienwerks besorgenden Medieninhabers" vorwiegend in Wien ausgeübt werde. Die Verbreitung des Medienwerkes erfolge ausschließlich in Niederösterreich; die Verwaltung des Verlages werde ausschließlich vom Beschwerdeführer persönlich vorgenommen und nur in Niederösterreich betrieben. Auch könne die "Zerlegung der Gewerbesteuer" (solange es diese gegeben habe) auf Wien und die in Rede stehende Gemeinde in Niederösterreich nicht als "Bemessungsgrundlage" herangezogen werden, weil der Beschwerdeführer am Standort in Wien sowohl ein Büro als Agentur als auch als "PR Berater bzw. Journalist" betreibe; der Verlag werde vom Beschwerdeführer ausschließlich von dem näher genannten Ort in Niederösterreich aus betreut. Der Beschwerdeführer selbst arbeite als Verleger, "selbständige Agentur", Journalist und betreibe eine PR-Tätigkeit. Es stünden somit drei Tätigkeiten in Wien einer Tätigkeit in Niederösterreich gegenüber. Wenn man den seinerzeit nach dem GewStG für den im Betrieb tätigen Unternehmer mangels Lohnaufkommens in der niederösterreichischen Gemeinde hinzugerechneten Betrag von S 175.000,-- durch vier dividiere und das Ergebnis mit drei multipliziere, käme S 131.250,-- heraus und würden somit "für Niederösterreich" nur mehr S 43.750,-- verbleiben. Nur durch die Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten sei es zu einem Aufteilungsschlüssel von S 113.800,-- zu S 61.200,-- gekommen.

Auch der Vorhalt, dass nur in der Wiener Betriebsstätte Dienstnehmer beschäftigt seien bzw. waren, gehe ins Leere; es liege "in der Natur der Sache", dass der Beschwerdeführer als Unternehmer und Verleger mehr Einsatz zeige als sein Personal. Er beschäftige in Wien nur eine Sekretärin, welche für die Agentur bzw. PR-Arbeiten tätig sei. Der Verlagsassistent werde hauptsächlich dafür verwendet, Autos an- und abzutransportieren, welche zu Testzwecken benötigt würden; dies könne er nur von Wien aus, weil die großen Autofirmen überwiegend in Wien und Salzburg seien.

Soweit erwähnt werde, dass auf den Fakturen als Erfüllungsort und Gerichtsstand Wien angegeben sei, sei es "natürlich", jene Stadt als Gerichtsstand zu nehmen, in der auch der Firmenanwalt seinen Sitz habe. Unabhängig davon befinde sich in Wien ein Handels- bzw. Exekutionsgericht, sowie "alle weiteren wichtigen Gerichte", was in Niederösterreich nicht der Fall sei.

Dass es der Behörde "schwer nachvollziehbar" erscheine, warum die Fakturierung, die Führung des Kassabuches und die Vorbereitung der Buchhaltung in Niederösterreich erfolgen sollten, könne keinesfalls als Grund für die Abweisung der Berufung herangezogen werden, noch dazu, wo sich die Behörde niemals über die Örtlichkeiten in Niederösterreich informiert habe. Es liege in der "Natur der Sache", dass dann, wenn sich die steuerliche Vertretung in Wien befinde, auch die vorbereitenden Buchhaltungsarbeiten teilweise hier erfolgten.

Die darüber hinaus getroffene Feststellung, dass Kontakte zu den Anzeigenkunden in Wien hergestellt würden, sei "auch bereits besprochen und widerlegt". Es bestünde - so der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag weiter - sonst in allen Bundesländern Abgabepflicht, wo jemals Kontakte zu Anzeigenkunden hergestellt würden.

Das Inkasso der Inseratenrechnungen bei einem Wiener Bankinstitut sei damit zu erklären, dass sämtliche größeren Bankinstitute ihre Zentralen in Wien hätten.

Es bestehe auch kein Grund, einen Antrag auf Bruchteilsfestsetzung einzubringen, weil die Anzeigenabgabepflicht ausschließlich in Niederösterreich bestehe und bestanden habe.

1.5. Nach einem umfangreichen Beweisverfahren wies die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 23. November 1999 die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, es stehe unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum Dezember 1990 bis Dezember 1995 keine Anzeigenabgabeerklärungen gelegt habe, da er der Auffassung sei, dass ihn keine Anzeigenabgabepflicht nach dem Wr AnzeigenAbgG treffe.

Als Erscheinungsort des Medienwerkes gelte Wien dann, wenn die Verbreitung erstmals von hier aus erfolge oder wenn der die Verbreitung besorgende Medieninhaber (Verleger) seinen Standort in Wien habe oder wenn die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Medienwerkes besorgenden Medieninhabers (Verlegers) vorwiegend in Wien ausgeübt werde (§ 1 Abs. 2 Wr AnzeigenAbgG).

Im Hinblick auf die Aktenlage könne nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die Verbreitung der gegenständlichen Medienwerke erstmals von Wien aus erfolgt sei, sodass in erster Linie zu prüfen gewesen sei, ob der Beschwerdeführer seinen "Standort" in Wien habe bzw. die "verwaltende Tätigkeit" durch ihn vorwiegend in Wien ausgeübt werde.

Der Begriff "Standort" stamme aus dem Gewerberecht und werde als jener Ort verstanden, von dem aus als Hauptbetriebsstätte das betreffende Gewerbe ausgeübt, Bestellungen entgegengenommen, Arbeiten angenommen und bestellte Arbeitsstücke ausgefolgt würden und in dem sich der Verkehr des Geschäftsunternehmens mit den Kunden abspiele, wo sich ständig die gewerbliche Tätigkeit vollziehe und wo sich, wenn das Gewerbe an verschiedenen Ort ausgeübt werde, der Mittelpunkt des Unternehmens befinde.

Wenn auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Medieninhaber nicht der Gewerbeordnung unterliege, könne für die Auslegung des Begriffes des "Standortes" auf diese Definition zurückgegriffen werden. Es spreche somit nichts dagegen, als "Standort" jenen Ort anzusehen, an dem sich der Mittelpunkt des Unternehmens befinde. In der Folge zog die belangte Behörde nach Wiedergabe verschiedener Zeugenaussagen und unter Bezugnahme auf andere Beweismittel den Schluss, es sei auszuschließen, dass die "verwaltende Tätigkeit" überwiegend in Niederösterreich erfolgt sei; jedenfalls aber sei der Standort für die Verlagstätigkeit Wien gewesen.

Daraus ergebe sich in rechtlicher Beurteilung die Steuerpflicht des Beschwerdeführers nach dem Wr AnzeigenAbgG.

Für die Höhe der Bemessung dieser Abgabe sei nach § 5 Abs. 1 leg. cit. das gesamte Entgelt maßgebend, das vom Medieninhaber (Verleger) oder vom Herausgeber aus Anlass der Vornahme oder Verbreitung der Anzeige vereinnahmt werde. Bei der Steuerprüfung am 12. Februar 1996 sei die Anzeigenabgabe nicht geschätzt, sondern auf Grund der vorgelegten Unterlagen ermittelt worden. Die Differenz gegenüber der der Gemeinde in Niederösterreich erklärten Steuerbeträge liege darin, dass steuerpflichtige "Lithokosten" dort nicht enthalten gewesen seien.

Soweit der Beschwerdeführer (mittlerweile) den Antrag gestellt habe, die an die niederösterreichische Gemeinde entrichtete Anzeigenabgabe zu berücksichtigen, sei er darauf hinzuweisen, dass es sich beim Verfahren nach § 4 Abs. 3 Wr AnzeigenAbgG um ein Verfahren über einen besonderen Rückerstattungsanspruch handle; insbesondere seien Entscheidungen nach dieser Bestimmung nicht Gegenstand des vor der belangten Behörde angefochtenen erstinstanzlichen Abgabenbescheides gewesen, sodass es der belangten Behörde verwehrt sei, erstmalig über diesen Gegenstand in der vorliegenden Berufungsentscheidung abzusprechen.

Es stehe weiters fest, dass der gesamte Abgabenbetrag nicht fristgerecht bezahlt worden sei, sodass nach den §§ 164 und 166 WAO ein Säumniszuschlag festzusetzen gewesen sei.

Die Vorschreibung des Verspätungszuschlages erscheine deshalb gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer entgegen seiner aus § 7 Wr AnzeigenAbgG resultierenden Verpflichtung keine Abgabenerklärungen gelegt habe. Dass diese Unterlassung unverschuldet gewesen wäre, sei nicht zu erkennen. Angesichts der Tatsache, dass die Abgabe durch eine behördliche Prüfung habe festgestellt werden müssen, der Zeitraum der Unterlassung der Abrechnung relativ lange gewesen sei und der Beschwerdeführer durch unrichtige Angaben sich der Anzeigenabgabepflicht in Wien habe entziehen wollen, sei die Festsetzung eines Verspätungszuschlages im Höchstausmaß von 10 % gerechtfertigt.

1.6. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich in seinem Recht auf Nichterhebung der Wiener Anzeigenabgabe, in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abgabenfestsetzung, in seinem Recht auf Nichterhebung eines Verspätungszuschlages und eines Säumniszuschlages sowie in seinen Rechten auf ordnungsgemäße Sachverhaltsfeststellung, auf Parteiengehör und auf eine den Akten entsprechende Begründung verletzt.

1.7. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat hiezu repliziert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die hier relevanten Bestimmungen des § 1 Wr AnzeigenAbgG lauteten:

"§ 1. (1) Anzeigen, die in die in Wien erscheinenden Medienwerke (§ 1 Abs. 1 Z. 3 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden, unterliegen, sofern die Verbreitung nicht ausschließlich im Ausland erfolgt, einer Abgabe nach Maßgabe der Bestimmung dieses Gesetzes.

(2) Als Erscheinungsort des Medienwerkes gilt Wien dann, wenn die Verbreitung erstmals von hier aus erfolgt oder wenn der die Verbreitung besorgende Medieninhaber (Verleger) seinen Standort in Wien hat oder wenn die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Medienwerkes besorgenden Medieninhabers (Verlegers) vorwiegend in Wien ausgeübt wird.

..."

Eine Anzeigenabgabepflicht in Wien besteht daher bereits dann, wenn auch nur einer der im § 1 Abs. 2 Wr AnzeigenAbgG angeführten Tatbestände in Wien verwirklicht ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 95/17/0179, mwN).

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht insoweit Übereinstimmung, als eine allfällige Abgabepflicht im Beschwerdefall sachverhaltsbezogen nur durch Erfüllung des im § 1 Abs. 2 zweiter bzw. dritter Fall leg. cit. umschriebenen Tatbestandes (Standort des die Verbreitung besorgenden Medieninhabers in Wien oder verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Medienwerkes besorgenden Medieninhabers in Wien) verwirklicht sein kann. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer als Medieninhaber während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes seinen "Standort" in Wien gehabt hat oder die "verwaltende Tätigkeit" von ihm vorwiegend in Wien ausgeübt wurde.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Beschwerdeführers, dass das Wr AnzeigenAbgG an einen eigenen Standortbegriff anknüpft.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 95/17/0179, näher dargelegt hat (und auf dessen nähere Begründung daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann), entspricht dem gewerberechtlichen Standortbegriff, wenn darunter jener Ort verstanden wird, von dem aus die Zentrale (Hauptbetriebsstätte) das betreffende Gewerbe ausübt, wo sich der Kundenverkehr abspielt und wo sich die gewerbliche Tätigkeit vollzieht, bei dem im § 1 Abs. 2 Wr AnzeigenAbgG genannten Medieninhaber (Verleger) inhaltlich der Begriff der "verwaltenden Tätigkeit". Würde sich nämlich der im § 1 Abs. 2 zweiter Fall Wr AnzeigenAbgG gebrauchte Begriff des Standortes mit dem gewerberechtlichen Standortbegriff decken, so verbliebe für § 1 Abs. 2 dritter Fall leg. cit. kein eigener Anwendungsbereich.

Soweit die belangte Behörde im hier zu beurteilenden Beschwerdefall unter Gleichsetzung des Begriffes "Standort" mit dem gewerberechtlichen Standortbegriff davon ausgegangen ist, dass der "Standort" des vom Beschwerdeführer betriebenen Medienunternehmens in Wien liege, kann ihr somit nicht gefolgt werden.

Damit ist freilich für den Beschwerdeführer noch nichts gewonnen, falls - wie die belangte Behörde gleichfalls angenommen hat - auch der dritte Fall des § 1 Abs. 2 Wr AnzeigenAbgG verwirklicht ist, somit die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Medienwerkes besorgenden Medieninhabers (Verlegers) vorwiegend in Wien ausgeübt wird.

2.3. Wie dargelegt (vgl. die oben unter Punkt 2.2. wiedergegebene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 95/17/0179) ist der Begriff der "verwaltenden Tätigkeit" in § 1 Abs. 2 dritter Fall Wr AnzeigenAbgG dahin zu verstehen, dass damit jener Ort gemeint ist, wo sich (unter anderem) der Kundenverkehr abspielt und sich die gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit vollzieht.

Insoweit sich aber die Beschwerde gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde wendet, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine Kontrollbefugnis darauf eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind, wobei es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Die belangte Behörde hat geprüft, wie sich die Kontakte des Beschwerdeführers als Medieninhaber objektiv nach außen dargestellt haben. Dabei hat sich die belangte Behörde - worauf sie in der Gegenschrift zutreffend verweist - nicht auf unüberprüfbare und unbelegte Behauptungen gestützt, sondern auf die Angaben des Beschwerdeführers in den ihm zurechenbaren Medienwerken. Gerade jene Umstände, in denen sich die freie Entscheidung des Beschwerdeführers manifestiert, wo der Kontakt mit den Kunden erfolgen soll, sind für die Beurteilung der Frage, wo vorwiegend die verwaltende Tätigkeit ausgeübt wurde, von wesentlicher Bedeutung. Wie aus dem Impressum der vom Beschwerdeführer vorgelegten Medienwerke ersichtlich ist (zur Bedeutung des Impressums vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1995, Zl. 93/17/0064), hat er dort zwar die Anschrift in Niederösterreich angeführt, doch war eine telefonische Kontaktaufnahme oder eine solche per Fax nur über das Büro in Wien möglich. Daraus konnte die belangte Behörde schlüssiger Weise zur Annahme gelangen, der Mittelpunkt der verwaltenden Tätigkeit des Beschwerdeführers als Medieninhaber sei in Wien gelegen, da er sonst dem Kunden die Möglichkeit nicht verschwiegen hätte, ihn in Niederösterreich im Wege der modernen Kommunikationstechnik zu erreichen. Überdies hat die belangte Behörde unwidersprochen festgehalten, dass der Beschwerdeführer sogar seine Kunden an die Abo-Abteilung bzw. Service--Hotline in Wien verwiesen hat. Auch hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der von der belangten Behörde festgestellten Gestaltung der Rechnungen und der auf ihnen aufscheinenden Telefon- und Fax-Nummern, die sich nur auf das Büro in Wien bezogen, nicht konkret dargetan und belegt, wie andere von ihm ausgestellte Rechnungen ausgesehen hätten. Die belangte Behörde konnte daher auf Grund der von ihr festgestellten Anhaltspunkte schlüssig davon ausgehen, dass die "Hauptanlaufstelle" im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers (auch) als Medieninhaber das dem Kundenkontakt gewidmete und zu den Geschäftszeiten erreichbare Büro in Wien war und sich dort die Kundenkontakte abgespielt haben.

Vor diesem Hintergrund ist es als nicht rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde das Bestehen der Abgabepflicht in Wien annahm.

2.4. Auch soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei der vorliegenden Abgabenvorschreibung hätte berücksichtigt werden müssen, dass er in Niederösterreich Anzeigenabgabe entrichtet habe, kann ihm nicht gefolgt werden:

Nach § 4 Abs. 3 erster Satz Wr AnzeigenAbgG erfolgt eine Bruchteilsfestsetzung dann, wenn der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungsfrist nachweist, dass wegen der gleichen Anzeige auch Abgabepflicht gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften besteht, sofern sich die Abgabepflicht gegenüber der anderen erhebungsberechtigten Gebietskörperschaft darauf gründet, dass entweder 1. die Verbreitung des Medienwerkes von deren Gebiet aus erfolgt oder 2. der die Verbreitung des Medienwerkes besorgende Medieninhaber (Verleger) in deren Gebiet seinen Standort hat oder 3. die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Medienwerkes besorgenden Medieninhabers (Verlegers) vorwiegend in deren Gebiet ausgeübt wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1995, Zl. 93/17/0064) hat der Gesetzgeber durch diese Bestimmung, die der Vermeidung der Doppelbesteuerung dient, an die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe angeknüpft. Der dem Abgabepflichtigen obliegende Nachweis der Abgabepflicht gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften kann auf sinnvolle Weise nur im Rahmen eines behördlichen Bemessungsverfahrens erbracht werden. Daher muss der Abgabepflichtige, der von dieser Bestimmung Gebrauch machen will, vorerst die Abgabe in der gesamten, dem vereinnahmten Entgelt entsprechenden Höhe abrechnen und - entweder gleichzeitig mit der Abrechnung oder gesondert - die Bemessung der Abgabe mit dem entsprechenden Bruchteil beantragen.

Das Gesetz bietet - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keinen Anhaltspunkt dafür, dass die beiden Verfahren insofern miteinander verknüpft wären, dass ein Antrag auf Bruchteilsfestsetzung die Abrechnungs- und Zahlungspflicht aufschieben würde. Somit hatte auch der abgabepflichtige Beschwerdeführer vorerst die Abgabe in der gesamten, dem vereinnahmten Entgelt entsprechenden Höhe abzurechnen (selbst zu bemessen). Diesen Abgabenbetrag hatte er in voller Höhe innerhalb der Frist des § 7 des Gesetzes zu entrichten, falls nicht bis zum Fälligkeitstag ein Rückerstattungsanspruch bescheidmäßig zuerkannt oder auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterung der Abgabenentrichtungszeitpunkt hinausgeschoben worden wäre, was nach der Aktenlage nicht der Fall war (vgl. zum Ganzen nochmals das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1995, Zl. 93/17/0064).

2.5. Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden:

Der Beschwerdeführer hat zwar in seiner Replik auf die Gegenschrift der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Bemessungsgrundlage außer Streit gestellt, jedoch im Einklang mit seinem Vorbringen im Abgabenverfahren hievon die so genannten "Lithokosten" ausgenommen. Diese seien Produktionskosten, die mit der Anzeige selbst nichts zu tun hätten: Wenn ein Werbekunde eine Anzeige einschalte, stelle er dem Verlag einen Film (ein Litho) zur Verfügung, der (das) von einem Lithostudio angefertigt werde. Dafür zahle der Kunde beim Lithostudio selbstverständlich keine Anzeigensteuer. Als Service für die Anzeigenkunden stelle der Beschwerdeführer in seinem Verlag auch den für den Druck der Anzeige notwendigen Film her. Das Entgelt für das "von uns hergestellten Litho" werde nicht aus Anlass der Vornahme oder Verbreitung der Anzeige vereinnahmt, sondern aus Anlass der Produktion des Lithos, das für den Druck der Anzeige notwendig sei.

Nach § 5 Abs. 1 Wr AnzeigenAbgG bildet die Bemessungsgrundlage das gesamte Entgelt, das seitens des die Anzeige oder Verbreitung besorgenden Medieninhabers (Verlegers) aus Anlass der Vornahme oder Verbreitung der Anzeige vereinnahmt wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1992, Zl. 90/17/0444, mwN) ausgeführt hat, kommen dem Begriff des Entgeltes nach § 1 und § 5 Wr AnzeigenAbgG zwei Funktionen zu. Zum einen ist es Tatbestandsmerkmal, denn ohne Gegenleistung wird der Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, nicht verwirklicht; zum anderen bildet das Entgelt die Bemessungsgrundlage. Nach der genannten Rechtsprechung muss ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch, das heißt eine innere Verknüpfung zwischen Leistung (Vornahme oder Verbreitung der Anzeige) und Gegenleistung im Sinne des so genannten "do-ut-des"-Prinzipes, vorliegen.

Der Beschwerdeführer hat - wie erwähnt - bereits vor den Abgabenbehörden darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Erstellung des "Lithos" nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien. Die belangte Behörde hat demgegenüber - ohne hiezu nähere Feststellungen zu treffen - nur (in rechtlicher Beurteilung) ausgeführt, dass die "Litho"-Kosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien; eine nähere Begründung hiefür unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtslage, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, sodass er sich insoweit einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof entzieht.

Sollte das vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete Vorbringen zutreffen, so wäre im Hinblick auf die erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die "Litho"-Kosten nicht unter den Entgeltbegriff des § 5 Wr AnzeigenAbgG und damit auch nicht unter die Bemessungsgrundlage fielen.

2.6. Da die belangte Behörde auf Grund ihrer offenbar unzutreffenden Rechtsansicht die Frage der Einbeziehung der "Litho"-Kosten nicht geprüft hat, hat sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was zu dessen Aufhebung im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG führen musste.

Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich des Verspätungszuschlages und des Säumniszuschlages war daher nicht weiter einzugehen.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die vom Beschwerdeführer entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von S 2.500,-- war dabei gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, mit EUR 181,68 in Ansatz zu bringen.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 22. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999170449.X00

Im RIS seit

18.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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