TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/22 2003/04/0046

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

36 Wirtschaftstreuhänder;

Norm

WTBG 1999 §153 Abs1;
WTBG 1999 §173;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des MMag. Dr. H, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 17. Jänner 2003, Zl. BA-143/02, betreffend Beitragsvorschreibung für die Versorgungseinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 17. Jänner 2003 der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung von Beiträgen für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für die Jahre 2000, 2001 und 2002 keine Folge gegeben. Gleichzeitig wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend ihren Antrag auf Beitragsermäßigung für das Jahr 2002 zurückgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 12. März 2003, B 382/03, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Dieser hat hierüber erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Entscheidung "durch einen gesetzmäßig zusammengesetzten Beschwerdeausschuss" verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, der Beschwerdeausschuss sei nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend seien. In seinem Fall sei jedoch kein Mitglied anwesend gewesen, weil die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Beschlussfassung im Umlaufwege erfolgt sei. Da die Fassung von Umlaufbeschlüssen dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz fremd sei, sei der angefochtene Bescheid von einem unzuständigen Organ bzw. von einem nicht rechtmäßig zusammengesetzten Kollegialorgan ergangen.

Bei diesem - im verfassungsgerichtlichen Verfahren bereits geltend gemachten - Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass für die Beschlussfassung der Ausschüsse nicht bloß die im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, sondern auch die in der gemäß der Ermächtigung des § 153 Abs. 6 dieses Gesetzes ergangenen Geschäftsordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder enthaltenen Regelungen maßgeblich sind und dass in § 75 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung die Fassung von Beschlüssen außerhalb von Sitzungen im Umlaufwege vorgesehen ist. Die Auffassung des Beschwerdeführers, es bestehe für die Fassung von Umlaufbeschlüssen keine Rechtsgrundlage, diese seien daher unzulässig, ist somit unzutreffend.

Da solcherart bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003040046.X00

Im RIS seit

29.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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