TE Vwgh Beschluss 2003/5/26 2002/12/0086

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Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §18 Abs1 Z3;
FrG 1997 §21 Abs3;
FrG 1997 §22;
NLV 1999 §3 Abs5 Z3;
NLV 2000 §3 Abs5 Z3;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, in der Beschwerde des am 2. Dezember 1973 geborenen A in S, vertreten durch Dr. Manfred Korn, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Stelzhamerstraße 5a, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ein Kostenausspruch findet nicht statt.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer brachte in seiner am 8. Juni 2000 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde vor, der Bürgermeister der Stadt Salzburg namens des Landeshauptmannes von Salzburg habe mit Bescheid vom 17. Juni 1999 den am 21. Oktober 1996 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung bzw. - gemeinschaft mit seiner Ehegattin, einer Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina (nunmehr: Niederlassungsbewilligung nach dem Fremdengesetz 1997) abgewiesen. Er habe gegen diesen Bescheid fristgerecht am 16. Juli 1999 Berufung an die belangte Behörde erhoben, die seither untätig geblieben sei. Es werde daher der Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden.

Über diese Beschwerde wurde mit Verfügung vom 3. August 2000 das Vorverfahren eingeleitet und die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgefordert, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Die belangte Behörde ließ die Frist ungenützt verstreichen, ohne den Bescheid nachzuholen.

Mit Note vom 12. März 2001 wurden die Akten des Verwaltungsverfahrens "zur weiteren Verwendung" vorgelegt.

2. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 28. April 2003 mit, er sei mittlerweile insofern klaglos gestellt worden, als ihm nunmehr die Bundespolizeidirektion Salzburg als zuständige erstinstanzliche Behörde am 12. März 2003 eine vorerst auf ein Jahr befristete Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger nach § 49 Abs. 1 FrG 1997 erteilt habe, nachdem seiner Ehegattin im Februar 2003 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei. Dieser Eingabe war eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers angeschlossen, aus dem der angeführte Aufenthaltstitel zu ersehen ist. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels wurde auch von der belangten Behörde mit Eingabe vom 28. April 2003 bestätigt.

3. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

Die in Rede stehende Berufung langte am 19. Juli 1999 bei der erstinstanzlichen Behörde ein.

Der nunmehr als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gerichtete Antrag des Beschwerdeführers war gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und § 22 FrG 1997 quotenpflichtig. Auf Grund einer Auskunft der belangten Behörde vom 30. April 2002 war die Quote gemäß § 3 Abs. 5 Z 3 der Niederlassungsverordnung 1999 für das Bundesland Salzburg für Familienangehörige im Sinne des § 21 Abs. 3 FrG 1997 mit 12. August 1999 und jene gemäß § 3 Abs. 5 Z. 3 der Niederlassungsverordnung 2000 mit 31. Mai 2000 ausgeschöpft. Daraus folgt, dass der belangten Behörde zur Entscheidung über die in Rede stehende Berufung bis zur Erhebung der vorliegenden Säumnisbeschwerde am 9. Juni 2000 nur nachstehende Zeiten offener Quote zur Verfügung standen: vom 19. Juli bis zum 12. August 1999 und vom 1. Jänner bis zum 31. Mai 2000, sohin weniger als sechs Monate. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde daher bei Beachtung des § 22 FrG 1997 vor Ablauf der Frist des § 27 Abs. 1 VwGG erhoben.

Die am 9. Juni 2000 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Säumnisbeschwerde erweist sich demnach als verfrüht. Sie war mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Ein Kostenausspruch konnte entfallen, weil die gemäß § 51 VwGG obsiegende belangte Behörde keinen Antrag auf Aufwandersatz im Sinne des § 59 VwGG gestellt hat.

Wien, am 26. Mai 2003

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120086.X00

Im RIS seit

19.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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