TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/26 2003/18/0108

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Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FinStrG §1;
FinStrG §35 Abs1 lita;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z3;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des R, geboren 1954, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 27. Februar 2003, Zl. St 008/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 27. Februar 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 iVm den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (die Erstbehörde) sei in ihrem Bescheid vom 27. Mai 2002 von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

"Sie (der Beschwerdeführer( sind jugoslawischer Staatsangehöriger und halten sich seit 15.03.2001 im Bundesgebiet der Republik Österreich auf. Vor dieser Einreise haben sie sich immer wieder sporadisch in Österreich aufgehalten, da sie einer Beschäftigung als Bus-Lenker (Reiseverkehr zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien - Österreich und Deutschland) nachgehen, bzw. nachgegangen sind.

Sie wurden vom Zollamt Nickelsdorf gemäß § 35 Abs. 1 lit. a) FinStrG (Finanzvergehen des Schmuggels)

1.

am 11.07.1999 zu ÖS 1.500,-- (109,01 Euro),

2.

am 22.08.1999 zu ÖS 3.400,-- (248,12 Euro),

3.

am 07.11.1999 zu ÖS 2.500,-- (181,69 Euro),

4.

am 30.1.2000 zu ÖS 6.500,-- (472,37 Euro),

5.

am 20.02.2000 zu ÖS 400,-- (29,06 Euro),

6.

am 29.10.2000 zu ÖS 2.400,-- (174,41 Euro)

7.

am 13.04.2001 zu ÖS 300,-- (21,81 Euro)

sowie vom Hauptzollamt Linz ebenso gemäß § 35 Abs. 1 lit. a) FinStrG

1.

am 01.03.1999

2.

am 08.03.2002 zu ÖS 48.161,05 (3.500 Euro)

rechtskräftig bestraft."

Zu diesem Sachverhalt sei der Beschwerdeführer wegen der geplanten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mit Schreiben vom 14. Mai 2002 zur Stellungnahme aufgefordert worden. Mit Eingabe vom 27. Mai 2002 habe er der Behörde mitgeteilt, dass er alle Strafen bezahlt hätte. Das Geld wäre dem österreichischen Staat "zu Gunsten" gekommen. Er würde seinen Aufenthalt freiwillig abbrechen, weil sein Visum am 18. Juli 2002 abliefe und er keine Möglichkeit hätte, es zu verlängern. Seine Wohnung in Vorchdorf hätte er gekündigt, er würde am 31. Mai 2002 ausziehen, weil er die Miete bis dahin bezahlt hätte. Er würde alle Tatsachen bereuen, welche ihm vorgeworfen würden, und bitten, das geplante Verbot nochmals zu bedenken.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers habe die Erstbehörde ausgeführt, dass er in Österreich keine familiären Bindungen hätte und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachginge und seine Beziehung zu Österreich lediglich in kurzfristigen Aufenthalten während seiner Fahrten als Buslenker bestünde.

In seiner - gleichzeitig mit seinem Wiedereinsetzungsantrag abgegebenen - Berufungsschrift vom 18. Juni 2002 habe er ausgeführt, dass die gegen ihn gerichteten Vorwürfe betreffend Schmuggel unrichtig wären. Tatsächlich hätte er überhaupt nichts geschmuggelt. Er wäre als Buschauffeur beschäftigt und würde im Auftrag seines Arbeitgebers Reisende transportieren, die ganz offensichtlich strafbare Taten im Zug dieser Reise begangen hätten. Verständlicherweise hätten sich diese Personen bei Hervorkommen des Sachverhalts nicht gemeldet, und es wäre die Behörde diesbezüglich fälschlich zur Annahme gelangt, dass er persönlich den Schmuggel begangen hätte. Ihm wäre auch in keiner Weise bewusst gewesen, dass wegen der im erstinstanzlichen Bescheid dargestellten und behaupteten Finanzvergehen gegen ihn ein Finanzstrafverfahren durchgeführt worden sei. Sein Rechtsvertreter ginge daher vorerst davon aus, "dass hiebei mittels Strafverfügungen vorgegangen wurde". Wegen der relativ geringen Geldstrafen hätte der Beschwerdeführer von Rechtsmitteln Abstand genommen, weil ihm bewusst gewesen wäre, dass derartige Bestrafungen auch noch andere Folgen - nämlich die eines Aufenthaltsverbotes - haben könnten. Abschließend habe er die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt und nochmals betont, dass er die Straftatbestände nicht verwirklicht hätte.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15. Jänner 2003 sei dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zur Akteneinsicht und Abgabe einer Stellungnahme gegeben worden. Mit Schreiben vom 6. Februar 2003 habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Schuldgehalt seiner Straftaten als sehr gering anzusehen wäre. Bezüglich der Strafverfügung vom 8. März 2002 habe er wiederum bestritten, die Tat begangen zu haben.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass in Anbetracht der ausführlichen "Dokumentierung" im erstinstanzlichen Bescheid zweifelsohne der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 3 FrG als erfüllt zu betrachten sei. Insbesondere ergebe sich bereits sowohl aus dem Straferkenntnis des Hauptzollamtes Linz vom 15. Jänner 1999 (offensichtlich gemeint: 1. März 1999) als auch aus der Strafverfügung derselben Finanzstrafbehörde vom 8. März 2002, dass er nicht bloß Finanzordnungswidrigkeiten, sondern ganz klar Finanzvergehen begangen habe.

Da der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe und keine familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte habe, werde durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in nicht relevanter Weise in sein Privatleben eingegriffen. Ein geringfügiger Eingriff ergebe sich aus der Tatsache, dass er im Zug seiner Tätigkeit als Buschauffeur auch das Bundesgebiet - zumindest - durchfahre.

Die Einhaltung finanz- und zollrechtlicher Vorschriften sei zur Aufrechterhaltung eines geordneten Wirtschaftssystems unumgänglich, weshalb bei deren Nichtbeachtung nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 FrG dringend geboten sei. Erschwerend komme im Fall des Beschwerdeführers noch hinzu, dass bereits eine Vielzahl derartiger Übertretungen durch ihn aufschienen. Eine Bestrafung habe nicht ausgereicht, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

Im Hinblick darauf sei nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt. Zudem sei sein Gesamtverhalten "doch schwerwiegenderer Art", weshalb nicht mehr nur mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen habe gefunden werden können, sondern - insbesondere wegen seiner beharrlichen Übertretungen - von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 leg. cit. Gebrauch gemacht habe werden müssen.

Im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative "Zukunftsprognose" wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, sodass das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Daran könne sein Versuch, sein Fehlverhalten insofern abzuschwächen, als er in seiner Berufungsschrift die Schmuggeltätigkeit überhaupt bestritten habe, nichts ändern. Wäre er tatsächlich unschuldig gewesen, hätte er entsprechende Rechtsmittel ergreifen können. Sein Hinweis darauf, dass er von derartigen Rechtsmitteln wegen "der relativ geringen Geldstrafen" Abstand genommen hätte, sei schon deshalb unglaubwürdig, weil es sich bei einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.500,-- (Strafverfügung des Hauptzollamtes Linz vom 8. März 2002) nicht um eine geringfügige Geldstrafe handle. Da ihm in 53 Fällen der Schmuggel von jeweils 60 Litern (insgesamt 3.180 Litern) ungarischem Heizöl angelastet worden sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Schmuggel - wie von ihm in der Berufungsschrift ausgeführt - "von Reisenden" begangen worden sei. Eine derartige Häufung von "Zufällen" sei unglaubwürdig. Überdies sei davon auszugehen, dass ihm als ordnungsgemäß handelnden und aufmerksamen Buschauffeur, der auch für die Verstauung des Gepäcks der Reisenden verantwortlich sei, ein derartiger regelmäßiger Schmuggel hätte auffallen müssen.

In Anbetracht dessen könne von seiner mündlichen Vernehmung bzw. von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen werden.

Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbotes sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass er sich an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde. Auch entspreche diese Dauer der Tilgungsfrist für seine Verwaltungsstrafen.

              2.              Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

              1.              Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.

Nach § 36 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist.

Gemäß § 1 erster Satz Finanzstrafgesetz - FinStrG sind Finanzvergehen die in den §§ 33 bis 52 (dieses Gesetzes) mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen.

Nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

2.1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Finanzvergehen nicht begangen habe und er eine Berufung gegen die Strafverfügungen des Zollamtes Nickelsdorf wegen der Geringfügigkeit der damit verhängten Geldstrafen und wegen der voraussichtlichen Höhe der Verteidigerkosten unterlassen habe, zumal seinem Arbeitgeber ein unwiederbringlicher Schaden entstanden wäre, wenn der Bus bis zur Klärung des Sachverhalts abgestellt worden wäre. Darüber hinaus sei lediglich in den beiden Finanzstrafverfahren vor dem Hauptzollamt Linz eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt worden, nicht jedoch in den übrigen Verfahren vor Erlassung der Strafverfügungen, sodass die belangte Behörde, wie vom Beschwerdeführer beantragt, im Aufenthaltsverbotsverfahren eine mündliche Berufungsverhandlung hätte durchführen müssen, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und seiner Glaubwürdigkeit zu verschaffen.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach den in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer in 53 Fällen der Schmuggel von jeweils 60 Litern (insgesamt 3.180 Litern) ungarischem Heizöl angelastet und er, wie oben (I.1.) näher dargestellt, deswegen vom Zollamt Nickelsdorf und vom Hauptzollamt Linz jeweils gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG bestraft. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass alle diese Bestrafungen wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen (vgl. § 1 erster Satz iVm § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG) in Rechtskraft erwachsen sind. In Anbetracht dieser Bestrafungen begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand gemäß § 36 Abs. 2 Z. 3 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.

Ferner steht auf Grund der Rechtskraft der genannten Strafverfügungen und Strafbescheide das tatbestandsmäßige Verhalten des Beschwerdeführers - nämlich sein rechtswidriges und vorsätzliches Handeln im Sinn des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG - in bindender Weise fest (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 2002, Zl. 2001/18/0130, mwN), sodass das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegten Straftaten nicht begangen, und die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge (vgl. II.2.1.) ins Leere gehen. Gegen diese Strafverfügungen und Strafbescheide hätte er ein Rechtsmittel erheben und als Partei in diesen Finanzstrafverfahren den im Aufenthaltsverbotsverfahren vertretenen Standpunkt darlegen können. Dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde behauptet - Strafverfügungen nur aus wirtschaftlichen Erwägungen habe in Rechtskraft erwachsen lassen, ändert nichts an der genannten Bindungswirkung.

Die Beschwerde stellt weiters nicht in Abrede, dass den genannten Bestrafungen der Schmuggel von jeweils 60 Litern ungarischem Heizöl in 53 Fällen zu Grunde gelegt wurde. Durch dieses wiederholte und einschlägige vorsätzliche Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer das öffentliche Interesse an der Einhaltung von abgabenrechtlichen Vorschriften beeinträchtigt, sodass es nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, wenn die belangte Behörde die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet hat.

3. Die Beschwerde bestreitet nicht die weiteren Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer in Österreich - sieht man davon ab, dass er im Zug seiner Tätigkeit als Buschauffeur im Reiseverkehr zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und Deutschland das Bundesgebiet "zumindest" durchfährt - keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nachgeht und keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte hat. Wenn die Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht Folge gegeben habe, und vorbringt, dass er bei seiner Anhörung in einer mündlichen Berufungsverhandlung auf die belangte Behörde einen "entsprechenden" Eindruck hätte machen und diese davon hätte überzeugen können, auf Grund seiner Persönlichkeit unter Bedachtnahme auf § 37 Abs. 2 FrG von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, so zeigt sie mit diesem Vorbringen schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel auf, weil daraus nicht hervorgeht, welche im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn der genannten Gesetzesbestimmung er geltend macht.

Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltverbotes im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG - somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - dringend geboten und auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei, aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180108.X00

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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