TE Vwgh Beschluss 2003/5/26 2001/12/0226

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Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des Ing. N in L, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 17. September 2001, Zl. 415.520/10-2.1/01, betreffend Bemessung pauschalierter Nebengebühren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Major in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 1993 stellte der Bundesminister für Landesverteidigung (die belangte Behörde) fest, dass dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) eine pauschalierte Aufwandsentschädigung, gemäß § 19a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 leg. cit. eine pauschalierte Erschwerniszulage und gemäß § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 leg. cit. eine pauschalierte Mehrleistungszulage (in jeweils näher bestimmter Höhe) für die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit im militärluftfahrttechnischen Dienst als "HptLO für Bordausrüstung bei der 2. LKpF 1T/HVS" gebühre.

Der Beschwerdeführer nahm in der Zeit vom 21. Mai bis 13. Juli 2001 an einem Stabslehrgang an der Landesverteidigungsakademie teil. Mit Bescheid vom 14. Mai 2001 sprach die belangte Behörde aus, gemäß § 15 Abs. 6 GehG würden dem Beschwerdeführer die mit Bescheid vom 9. Dezember 1993 bemessenen Nebengebühren im militärluftfahrttechnischen Dienst (Bodendienstzulage) gemäß §§ 18, 19a und 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 leg. cit. für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli 2001 mit "0 (Null)" neu bemessen. Begründend wurde in diesem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, da der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum an einem Lehrgang teilnehme und während dieses Zeitraumes nicht als "HPTLO BORDAUSR & KURS-KDT" eingesetzt werde, habe sich der der Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert und seien die Nebengebühren im militärluftfahrttechnischen Dienst (Bodendienstzulage) für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli 2001 einzustellen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Auf Anweisung der belangten Behörde unterbrach der Beschwerdeführer am 31. Mai und 1. Juni 2001 den genannten Lehrgang und versah an seiner Stammdienststelle Dienst.

In seiner Eingabe vom 3. September 2001 ersuchte der Beschwerdeführer um Neuausstellung eines Bescheides betreffend die Nebengebühren im militärluftfahrttechnischen Dienst (Bodendienstzulage), weil sich "nunmehr" der dem Bescheid vom 14. Mai 2001 zu Grunde liegende Sachverhalt geändert habe. Er habe seine Dienstzuteilung zum Lehrgang für die Zeit vom 31. Mai bis 1. Juni 2001 unterbrochen und während dieser Zeit die Tätigkeiten seines Arbeitsplatzes an seiner Dienststelle ausgeübt. Es wären daher gemäß § 15 GehG die pauschalierten Nebengebühren im militärluftfahrttechnischen Dienst (Bodendienstzulage) für den Monat Juni 2001 nicht mit Null zu bemessen. Der Bescheid vom 14. Mai 2001 nenne als Rechtsgrundlage für die Neubemessung der besagten Nebengebühren mit Null § 15 Abs. 6 GehG. § 15 Abs. 5 leg. cit. sehe jedoch für vorübergehende Abwesenheiten vom Dienst, wie das auch bei der Teilnahme an Kursen der Fall sei, das "Ruhen" des Anspruches auf Nebengebühren vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde - ohne jegliche Begründung - wie folgt ab:

"Es gebührt Ihnen für die Zeit vom 1. Juni 2001 bis 30. Juni 2001 und ab 1. August 2001 gemäß § 20 Abs. 1, in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 in der geltenden Fassung, eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in der Höhe von monatlich ATS 100,-- (EUR 7,3),

gemäß § 19a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 leg. cit. eine pauschalierte Erschwerniszulage in der Höhe von monatlich 5,33 v.H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und

gemäß § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 leg. cit. eine pauschalierte Mehrleistungszulage in der Höhe von monatlich 9,34 v.H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung

auf die Dauer Ihrer Einteilung und Tätigkeit im militärluftfahrttechnischen Dienst als HPTLO BORDAUSR & KURS-KDT bei der HVS.

Die Ihnen bisher ausbezahlten Nebengebühren im militärluftfahrttechnischen Dienst (Bodendienstzulage) werden auf die mit diesem Bescheid für den gleichen Zeitraum bemessenen Nebengebühren angerechnet."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nebengebühren nach § 15 GehG (Mehrleistungszulage, Erschwerniszulage und Aufwandsentschädigung nach §§ 18, 19a und 20 GehG) durch unrichtige Anwendung dieser Norm, insbesondere des Abs. 5 sowie durch unrichtige Anwendung von Verfahrensvorschriften verletzt. In Ausführung der Beschwerde bringt er vor, mit dem angefochtenen Bescheid seien die besagten Nebengebühren für den Monat Juni 2001 und für den Zeitraum ab 1. August 2001 in angemessener Höhe festgesetzt worden; somit ergebe sich, dass ihm für den gesamten Monat Juli 2001 die besagten Nebengebühren nicht zustehen sollten. Insoweit fechte er diesen Bescheid an. Der angefochtene Bescheid lasse in Verbindung mit früheren Entscheidungen eindeutig den Willen der belangten Behörde erkennen, dass es eine durchgehende Pauschalierung der besagten Nebengebühren geben solle und der dahingehende Anspruch nur insoweit nicht gegeben sein solle, als ein Tatbestand verwirklicht sei, zufolge dessen pauschalierte Nebengebühren entweder überhaupt nicht mehr oder vorübergehend nicht mehr gebührten. Der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gelangende Wille, die pauschalierten Nebengebühren für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2001 zu versagen, sei gesetzwidrig, weil der Beschwerdeführer infolge seiner Teilnahme am Lehrgang nur vorübergehend vom Dienst abwesend gewesen sei und im Hinblick auf die Dienstverrichtung am 31. Mai und 1. Juni 2001 gemäß § 15 Abs. 5 GehG ein Ruhen des Anspruches nicht eingetreten sei.

Der Argumentation des Beschwerdeführers ist zwar vorerst insofern zu folgen, als - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zlen. 2002/12/0112, 0113, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, näher ausführte - eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 15 Abs. 6 GehG frühestens dann eintritt, wenn als Folge einer Dienstzuteilung die die Nebengebührenpauschale begründenden Tätigkeiten über einen Monat lang nicht ausgeübt werden und eine Abwesenheit vom Dienst aus einem anderen als den in § 15 Abs. 2 erster Satz GehG genannten Gründen für den einen Monat nicht übersteigenden Zeitraum keinen Einfluss auf die pauschalierten Nebengebühren hat. Soweit die belangte Behörde die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an einem Lehrgang zum Anlass nahm, seine in Rede stehenden pauschalierten Nebengebühren "mit 0 (Null) neu" zu bemessen, muss die Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise jedoch im vorliegenden Beschwerdefall dahingestellt bleiben, weil der Beschwerdeführer den Bescheid vom 14. Mai 2001 über die "Nullbemessung" seiner pauschalierten Nebengebühren unbekämpft ließ und diese Entscheidung in Rechtskraft erwuchs.

Ausgehend von der mit Bescheid vom 14. Mai 2001 in Rechtskraft erwachsenen Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren mit Null (Nullbemessung) entfaltet - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - der angefochtene Bescheid nur insofern normative Wirkung, als er für den Monat Juni 2001 und für die Zeit ab 1. August 2001 eine Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren ausspricht, deren Höhe der Beschwerdeführer auch ausdrücklich billigt, er trifft jedoch für den in Beschwerde gezogenen Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 2001 in keiner Richtung einen Abspruch. Insbesondere wird nicht etwa über die von der Beschwerde gewähnte Versagung von (pauschalierten) Nebengebühren oder ein "Ruhen" des Anspruches abgesprochen.

Auch kann dem angefochtenen Bescheid nicht der Sinn unterstellt werden, er habe einen Antrag des Beschwerdeführers auf Neubemessung rechtskräftig mit Null bemessener Nebengebühren infolge nachträglicher Änderung des Sachverhaltes (implizit) abgewiesen.

In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. September 2001 ausdrücklich die Zuerkennung einer pauschalierten Nebengebühr für den Monat Juni 2001 begehrte und um "Neuausstellung eines Bescheides" ersuchte, weil sich "nunmehr" die Voraussetzungen geändert hätten. Auch im Hinblick auf das Begehren des Beschwerdeführers vom 3. September 2001 ist der normative Gehalt des angefochtenen Bescheides - ohne dass er einer Auslegung des Spruches etwa an Hand einer Begründung bedurfte - dahingehend zu verstehen, dass über den Monat Juli 2001 kein Abspruch erfolgte.

Da eine Verletzung des Beschwerdeführers in dem von ihm geltend gemachten Recht durch den angefochtenen Bescheid ausgeschlossen ist, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG - vorliegendenfalls in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat -  zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 26. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001120226.X00

Im RIS seit

21.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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