RS OGH 1980/11/12 1Ob751/80 (1Ob754/80), 8Ob572/92, 10Ob63/07y, 1Ob225/19y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1980
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Norm

AußStrG §230 Abs2
EheG §85
EheG §97 Abs2

Rechtssatz

Auch nach Einleitung des außerstreitigen Verfahrens kann ein gerichtlicher Vergleich aber auch eine außergerichtliche Einigung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen zustandekommen. Hiebei handelt es sich um eine zulässige und damit rechtswirksame Vereinbarung im Sinne des § 97 Abs 2 EheG, weil auch sie noch "im (kausalen) Zusammenhang" mit der Scheidung steht.

Anmerkung

Anm: Dieser Rechtssatz entspricht inhaltlich dem RS0057628. In Hinkunft wird nur mehr der gegenständliche Rechtssatz weitergeführt, während beim aufgelassenen RS0057628 keine weiteren Indizierungen erfolgen. Es sollte künftig nur mehr der vorlliegende Rechtssatz zitiert werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 751/80
    Entscheidungstext OGH 12.11.1980 1 Ob 751/80
    Veröff: JBl 1981,483 = SZ 53/150
  • 8 Ob 572/92
    Entscheidungstext OGH 25.06.1992 8 Ob 572/92
  • 10 Ob 63/07y
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 Ob 63/07y
  • 1 Ob 225/19y
    Entscheidungstext OGH 21.01.2020 1 Ob 225/19y
    Vgl; Beisatz: Zu § 97 EheG idF d FamRÄG 2009; BGBL I 2009/75. (T1)
    Beisatz: Hier: Zur Rechtswegzulässigkeit; Schriftliche außergerichtliche Vereinbarung zwischen Ex-Ehegatten über Vermögensaufteilung, die während des anhängigen Aufteilungsverfahren geschlossen wurde; Streitiges Verfahren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008495; RS0057628

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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