TE Vwgh Beschluss 2003/5/27 2003/14/0038

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über den Antrag des ES in S, vertreten durch Dr. Thomas Schlosser, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfsplatz 1, auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 29. August 2000, Zl. RV 537/1-10/1999, betreffend § 33 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit § 13 Finanzstrafgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2000/14/0171, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Spruch zitierten Erkenntnis - auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - wurde die genannte Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gestützt auf den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG beantragt der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme dieses Beschwerdeverfahrens und bringt dazu im Wesentlichen vor:

Er habe (im Finanzstrafverfahren) ein Gegenüberstellung beantragt, welche jedoch nicht genehmigt worden sei; damit sei ihm letztlich die Möglichkeit einer zusätzlichen notwendigen Beweisführung genommen worden. Es sei unrichtig, dass eine Zustimmung der Finanz (lediglich) unter Hinweis "auf die Erläuterungen zu § 20a EStG im AÖFG Nr. 286/1977" erteilt worden sei. Dieser Erlass sei dem Beschwerdeführer gegenüber nicht zitiert worden. Mit Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes habe er nunmehr Kenntnis davon, dass das ihm im nötigen Ausmaß zu garantierende Parteiengehör endgültig nicht mehr gewährleistet werde. Er habe nachweislich die Tatsache des Vorsteuerabzuges beim Fiskal-Lkw als strittig bekannt gegeben; dies sei nicht genügend berücksichtigt worden, weshalb er durch die nunmehrige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. In diesem Recht sei er auch dadurch verletzt, dass die Protokollierung der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 1995 bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz unrichtig sei. Weiters seien "die auf Seite 8 des Straferkenntnisses des Finanzamtes Schärding aufgestellten Behauptungen" aktenwidrig. Daraus ergebe sich "unmissverständlich in legitimer Weise die Einnahme des durch den Antragsteller von Anfang an vertretenen Rechtsstandpunktes".

Der vom Beschwerdeführer herangezogene Wiederaufnahmegrund liegt dann vor, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 636) setzt die Anwendung des genannten Wiederaufnahmegrundes voraus, dass die gerichtlich strafbare Handlung im Zug des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und nicht etwa im Zug des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gesetzt wurde.

Der vorliegende Antrag enthält somit kein zur Wiederaufnahme geeignetes Vorbringen, richtet er sich doch inhaltlich - wie bereits die Beschwerde - gegen die Richtigkeit des Strafbescheides der Finanzlandesdirektion als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz. Inwiefern der Beschwerdeführer im hier allein relevanten verwaltungsgerichtlichen Verfahren in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden wäre, ist eben so wenig nachvollziehbar wie das Bestehen der bereits genannten Voraussetzungen des vom Beschwerdeführer herangezogenen Wiederaufnahmegrundes.

Auch mit dem bloßen Vorwurf, das Verwaltungsgerichtshofverfahren sei "nicht in billiger Weise im Sinn des Art. 6 Abs. 1 MRK" abgeführt worden und es hätte der Verwaltungsgerichtshof "die vom Antragsteller geschilderten Umstände und Fakten ausreichender zu berücksichtigen gehabt", wird keiner der gesetzlich vorgesehenen Wiederaufnahmegründe dargetan.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2003 abgeschlossenen Verfahrens war daher abzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003140038.X00

Im RIS seit

29.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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